Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben genutzte Fahrzeuge. Nachweis der begünstigten Verwendung. Zuordnung von Standzeiten bei anderweitiger Mitbenutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG setzt voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich – ohne anderweitige „Mit”benutzung – „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben” verwendet wird. Nur für diese Zeit, die ggf. tageweise zu berechnen ist, ist das Fahrzeug befreit.

2. Der Nachweis hinsichtlich der ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zu begünstigten Zwecken obliegt dem Halter. Die vorzulegenden Unterlagen, z. B. Einsatzpläne, müssen hinreichend geeignet sein, nach den gesamten Umständen die Überzeugung zu vermitteln, dass keine zweckfremde Fahrzeugbenutzung erfolgt.

3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Halter einer Zugmaschine das Fahrzeug neben der begünstigten Verwendung auch für eigene gewerbliche Zwecke (hier: als Vorführfahrzeug im Rahmen eines Landmaschinenhandels) nutzt, sind die Voraussetzungen der „ausschließlichen” Nutzung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe nicht erfüllt.

4. Bei dieser Sachlage können Standzeiten nicht einer ausschließlichen Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG zugeordnet werden.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 a Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Die Klägerin war im Zeitraum vom 27.03.2014 bis 28.01.2015 Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X. Das Fahrzeug war verkehrsrechtlich als land- oder fortwirtschaftliche Zugmaschine auf Rädern (Fahrzeugklasse: T1) eingeordnet.

Infolge der Zulassung dieses Fahrzeugs erging der Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Beklagten vom 09.12.2015. Darin wurde die Kfz-Steuer für die Zeit vom 27.03.2014 bis 26.03.2015 auf 334 Euro und für die Zeit ab 27.03.2015 auf jährlich 334 Euro festgesetzt. Auf den Bescheid vom 09.12.2015 (Blatt 3 der Behördenakte) wird Bezug genommen.

Aufgrund der Abmeldung des Fahrzeugs vom 28.01.2015 erging der Änderungsbescheid vom 14.12.2015, in dem die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 27.03.2014 bis 27.01.2015 auf 281 Euro abschließend festgesetzt wurde. Auf diesen Änderungsbescheid vom 14.12.2015 (Blatt 4 der Behördenakte) und den Ausdruck der übermittelten besteuerungsrelevanten Daten (Blatt 1 f. der Behördenakte) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.01.2016 (Blatt 5 der Behördenakte) legte die Klägerin gegen die Steuerfestsetzung vom 14.12.2015 Einspruch ein. Diesem Einspruch war ein Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz beigefügt (Blatt 6 f. der Behördenakte), auf den Bezug genommen wird. Den Einspruch begründete die Klägerin damit, dass das Fahrzeug am 10.10.2014 an eine andere Firma verkauft und ausgeliefert worden sei. Umgemeldet worden sei es erst am 27.01.2015. In der Zeit vom 10.10.2014 bis 27.01.2015 seien die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht gegeben gewesen, so dass die Kraftfahrzeugsteuer insoweit bezahlt werden müsse. Allerdings sei das Fahrzeug in der Zeit vor dem Verkauf am 10.10.2014 nur von Betrieben genutzt worden, welche die Voraussetzungen zum Führen eines grünen Kennzeichens erfüllten.

Ausweislich der von der Klägerin beim Beklagten im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen war das Fahrzeug vom 25.04.2014 bis 30.04.2014 an Herrn H. B. (dazu Blatt 11 der Behördenakte),

vom 22.05.2014 bis 26.05.2014 an die A. GmbH mbH (dazu Blatt 10 der Behördenakte)

und vom 20.08.2014 bis 21.08.2014 an L. (dazu Blatt 12 der Behördenakte) überlassen worden.

Mit Schreiben vom 29.01.2016 wurde dem Einspruch der Klägerin teilweise stattgegeben. Ihr wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Zeiträume vom 25.04.2014 bis 30.04.2014, vom 22.05.2014 bis 26.05.2014 und vom 20.08.2014 bis 21.08.2014 gewährt. Diesbezüglich erging der Änderungsbescheid vom 04.02.2016 (Blatt 35 der Behördenakte), auf den Bezug genommen wird. Durch die Entscheidung vom 22.04.2016 (Blatt 42 der Behördenakte) wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verweigerung der Steuerbefreiung für die Standzeiten, also die Zeiten, in denen die Landmaschine nicht vermietet gewesen sei und sich unbewegt auf dem Gelände der Klägerin befunden habe, rechtsfehlerhaft sei. Der Gesetzgeber habe mit der Steuerbefreiung die steuerliche Entlastung der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt. Wenn nunmehr mangels Steuerbegünstigung bei einem Vermieter ein Fuhrpark an Landmaschinen nicht mehr zur Vermietung vorgehalten werden könne, werde dieses Ziel des Gesetzgebers ins Gegenteil verkehrt. Denn diese Kosten würde der Vermieter sodann direkt auf de...

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