Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb eines Mobilheims grunderwerbsteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Der Erwerb eines Mobilheims unterliegt als Erwerb eines Gebäudes der Grunderwerbsteuer.
Normenkette
GrEStG §§ 2, 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kauf eines Mobilheims der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Mit Vertrag vom 03.02.2018 schloss die Klägerin einen Vertrag über ein „Kleinwochenendhaus” auf einem Pachtgrundstück nebst dem Zubehör auf diesem Grundstück. Das Grundstück mit der Adresse A-Straße 01 liegt in einem sog. Feriendorf „Dorf X.”) in Q. Der Kaufpreis betrug 10.000 EUR. Die Klägerin verpflichtete sich daneben, umgehend einen Grundstückspachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer abzuschließen und die Erschließungskosten in Höhe von ….. EUR auf das (im Kaufvertrag angegebene) Konto des Grundstückseigentümers zu zahlen. Der Vertrag trat mit Kaufpreiszahlung am selben Tag in Kraft.
Ebenfalls am selben Tag schloss die Klägerin mit der Grundstückseigentümerin einen Pachtvertrag über die Parzelle A-Straße 01 ab. Der Vertrag enthielt folgende Regelungen:
- Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Aufstellung von Mobilheimen als Ferien- und Wochenendhäuser (§ 1 Ziff. 1.6).
- Die Vertragsdauer beträgt zehn Jahre, der Pachtzins rund … EUR pro Jahr. Der Verpächter ist berechtigt, Kosten für Versicherungen, Parkpflege, Gemeinstrom, Grundsteuern und anderes auf die Klägerin als Pächterin umzulegen (§§ 2 und 3).
- Der Verpächter übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des auf dem Grundstück befindlichen Wochenendhauses, insbesondere für nachträglich zugefügte Anlagen (§ 5).
- Eine Unterverpachtung ist ausgeschlossen (§ 7 Ziff. 7.1.1).
- Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Pachtsache in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen (§ 11).
- Bei einer Veräußerung des im Eigentum des Pächters stehenden Hauses an eine dritte Person ist der Pächter verpflichtet, den Verpächter zu informieren, um sicherzustellen, dass der Verpächter entscheiden kann, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Der Verpächter werde, wenn er nicht informiert werde, eine „Abstandssumme” vom Erwerber des Hauses verlangen (§ 12).
- Der Pächter verpflichtet sich, nach Vertragsabschluss einen Betrag von … EUR als unverzinsliches Darlehen an den Verpächter zu zahlen. Dieser Vertrag wird bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückerstattet; beim Verkauf des Wochenendhauses wird der Betrag zurückerstattet, wenn der „Nachpächter” einen Betrag in gleicher Höhe an den Verpächter gezahlt hat (§ 14).
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Am 03.05.2018 meldete die Klägerin bei der Stadt Q. ihren Wohnsitz auf dem erworbenen Grundstück an.
Auf Anfrage des Beklagten zu den Vorgängen teilte die Klägerin mit, es falle ihres Erachtens keine Grunderwerbsteuer an, weil es sich um ein Mobilheim handele. Es handele sich um ein reines Holzhaus ohne Fundamente. Sie legte dazu einen von ihr als Fahrzeugbrief bezeichneten „Mobilheimbrief” bei. Dieser ist vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellt. Er enthält das Fabrikat, den Typ und eine Fahrgestell-Nummer. Es wird ein Gewicht von 4.250 kg und Maße (in mm) von 8.350 (Länge), 3.100 (Breite) und 2.980 (Höhe) angegeben. Vor der Klägerin sind drei Eigentümer eingetragen. Zum Eintrag der Klägerin und zum Eintrag des ersten und zweiten Eigentümers ist ein Stempel von Dorf X. beigefügt. Im Feld der Umschreibung auf den dritten Eigentümer hat die Nachlasspflegerin des zweiten Eigentümers unterschrieben. Als Standort ist zunächst „Ferienpark Dorf X., 01”, ab dem zweiten Besitzer (Erwerb 1995) „A-Straße 01” eingetragen.
In dem Mobilheimbrief heißt es weiter: Der Brief diene als Eigentumsnachweis und sei nicht für Zulassungszwecke geeignet.
Mit Bescheid vom 01.08.2018 erließ der Beklagte einen Bescheid über Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR. Unter Sachverhalt heißt es:
- Rechtsvorgang: Kaufvertrag mit Datum 25.04.2018
- UR-Nr./Geschäftszeichen: ohne, Mobilheim Q.
Unter Besteuerungsgrundlagen wird ein Kaufpreis von 10.000 EUR angegeben, für Inventar von der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage ein Betrag von 1.000 EUR abgezogen.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein (Eingang 28.08.2018) und führte aus: Das Mobilheim weise keine feste Verbindung zum Grund und Boden aus. Dies sei dann nicht der Fall, wenn sich – auch bei Verbindung des Bauwerks mit dem Boden – diese Verbindung ohne Zerstörung lösen lasse und der Abtransport nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei. So liege der Streitfall.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.02.2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
In der Einspruchsentscheidung wird nicht auf das Datum des 25.04.2018 Bezug genommen, sondern allein auf den privatschriftlichen Kaufvertrag vom 03.02.2018.
In der Sache wird ausgeführt: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliege ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks ...