Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1987 bis 1990
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 20.10.2000; Aktenzeichen I B 10/00) |
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide 1987 bis 1989 vom 05.03.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15.10.1996 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der Körperschaftsteuer, des Einkommens und der Tarifbelastung wird dem Finanzamt übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
A.
Streitig ist,
- ob Zahlungen an eine Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz überhöht waren,
- ob Einnahmen aus dem Verkauf sog. Kuschelkissen in der Buchführung nicht erfaßt wurden,
- ob Beratungshonorare ohne entsprechende Leistungen als Betriebsausgaben verbucht wurden und
ob Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer auf nicht bzw. nicht zutreffend durchgeführten Vereinbarungen beruhen
und deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorliegen.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Kl.) wurde von … (F. J.) als alleinigem Gesellschafter mit Gesellschaftsvertrag vom 02.12.1985 errichtet und am 30.01.1986 im Handelsregister eingetragen. Ihre Firma war zunächst „…–. Am 20.05.1987 wurde sie in „…–und am 18.05.1988 in „… GmbH– geändert. Sitz der Rechtsvorgängerin der Kl. war zunächst …, ab 02.12.1986 … und ab 20.05.1987 … seit dem 02.03.1992 befand sich der Sitz in … Das Stammkapital betrug 50.000 DM.
Unternehmensgegenstand war die Fabrikation von Betten und Matratzen aus Lamawolle. Die Rechtsvorgängerin der Kl. hat die Produktion im Mai 1987 aufgenommen.
Am 02.12.1986 wurde F. J. zum alleinigen Geschäftsführer berufen. Nach dem Tod des F. J. am 30.08.1994 wurde dessen Ehefrau … (E. J.) alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin.
Am 10.08.1994 stellte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Kl. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 27.07.1995 zurückgenommen.
Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 23.08.1996 wurden die Rechtsvorgängerin der Kl. und neun weitere, zur … (J.)-Gruppe gehörende Gesellschaften – darunter die … GmbH – auf die mit Gesellschaftsvertrag mit Sitz in … die Kl., verschmolzen. Übertragungsstichtag war der 01.01.1996. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist E. J.
F. J. und E. J. führten mit den zu ihrer Gruppe gehörenden Unternehmen in großem Umfang im Rahmen von „Kaffeefahrten– Werbeverkaufsveranstaltungen durch. Dabei wurden Waren der Rechtsvorgängerin der Kl. verkauft. Die Verkaufsfahrten wurden von verschiedenen Vertriebsfirmen veranstaltet, zu denen u.a. die … GmbH (Gesellschafter und Geschäftsführer F. J.), die … GmbH (Gesellschafter F. J., Geschäftsführerin E. J.), die … GmbH (Gesellschafterin und Geschäftsführerin E. J.), die … GmbH (Gesellschafterin und Geschäftsführerin E. J.) und die … GmbH (Gesellschafter E. J. zu 52 v.H. und der Sohn …-B. J. – zu 48 v.H., Geschäftsführerin E. J.) gehörten.
Am 22.08.1990 begann eine Betriebsprüfung (Bp) bei den Eheleuten J. und den zu ihrer Gruppe gehörenden Unternehmen, in die die Bp-Stelle des Finanzamts (FA) Gießen, die Steuerfahndungsstelle des FA … und das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … (Steufa) eingeschaltet waren. Im Zuge der Ermittlungen wurden F. J. und E. J. verhaftet. Nachdem der Haftbefehl durch das Amtsgericht … am 31.10.1991 aufgehoben worden war, begaben sich beide in die Schweiz, bevor das Beschwerdegericht am 07.11.1991 einen neuen Haftbefehl erließ. F. J. ist am 30.08.1994 verstorben. Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen E. J. hat das Landgericht … mit Beschluß vom 05.02.1996 abgelehnt. Gegen B. J. hatte das Amtsgericht … am 08.05.1992 Haftbefehl erlassen, der durch Beschluß des Landgerichts … vom 30.12.1993 aufgehoben wurde.
Die Rechtsvorgängerin der Kl. wurde in folgenden Punkten von den Ermittlungen betroffen:
1. Abrechnungen der A., Schweiz …
Zunächst hatten die Vertriebsfirmen der J.-Gruppe Kissen und Betten u.a. bei der …-GmbH mit Sitz in … und Betriebsstätte in … bezogen, deren Geschäftsführer … war. Anfang 1987 entschloß sich F. J., eine eigene Produktion aufzubauen … war ihm dabei behilflich (siehe unter 3.). Produktionsgesellschaft wurde die Rechtsvorgängerin der Kl., die im Jahr 1986 als reine Einkaufsgesellschaft tätig gewesen war. Sie hatte Rohmaterial von der Firma …, Italien (…) bezogen und – nach eigenen Angaben ohne Aufschlag – an die Fa. in … die zum Einflußbereich … gehörte – weiterberechnet. … unterhielt ein Werk in … Italien. Geschäftsführer war … Vertreter war … aus …
Kurz bevor die Rechtsvorgängerin der Kl. die Produktion aufnahm, bestellte sie über … zwei Lieferungen, die am 15. und 22.05.1987 abgesandt werden sollten; dafür wurde der Rechtsvorgängerin der Kl. ein Zahlungsziel von 10 Tagen mit 4 % Skonto eingeräumt. Gleichzeitig wurde ein Treffen des F. J. mit … vereinbart, bei dem es hauptsächlich um Finanzierungsfragen gehen sollte. Es fand am 21.05.1987 in … statt. Daran nahmen F. J., ...