Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Beheizung des Denkmals
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Beheizung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten in die Denkmalliste eingetragenen Schlosses sind nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch soweit sie im Interesse der Denkmaleigenschaft des Gebäudes entstehen.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 21, § 13 Abs. 2 Nr. 2, §§ 10f, 10g, 33 Abs. 1; DSchG NW § 7; DSchG NW § 8; DSchG NW § 2; EStG § 21 Abs. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Beheizung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten, in die Denkmalliste eingetragenen Schlosses, soweit diese im Interesse der Denkmaleigenschaft des Gebäudes entstehen.
Der 19… geborene Kläger (Kl.) ist Ruhestandsbeamter. Bis zum Jahr 2002 war er in L ansässig und als …beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium X in C tätig. Die Versorgungsbezüge im Streitjahr 2003 beliefen sich auf … EUR. Die mit dem Kl. gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Ehefrau bezieht eine Altersrente in Höhe von … EUR. Außerdem erzielt der Kl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sowie Kapitalvermögen. Ein 19… geborenes Kind des Kl. und seiner Ehefrau studiert Forstwissenschaft in H.
Die Familie des Kl. bewohnt das Schloss Z in D, das der Kl. von seiner im Jahr 2002 verstorbenen Mutter geerbt hat. Es handelt sich dabei um einen zweigeschossigen Massivbau mit Mansarddach und gekuppelten Fenstern. Das Portal trägt das Wappen der Erbauer, der Familie A mit der Datierung von 1698. Nach der Bestätigung des Landeskonservators von Westfalen-Lippe vom 20.04.1978 handelt es sich bei dem oben beschriebenen Schloss um ein Baudenkmal, dessen Schutz und Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Der Landeskonservator hat bestätigt, dass zur Erhaltung dieses Baudenkmals eine Bewohnung und Beheizung während der kalten Jahreszeit notwendig ist. Mit dem Schreiben vom 20.04.1978, das an den Kl. gerichtet ist, hat der Landeskonservator gebeten, die unverhältnismäßig hohen Heizungskosten als Ausgaben für die Erhaltung eines Baudenkmals steuerlich zu berücksichtigen. Auf das Schreiben vom 20.04.1978 wird wegen des Wortlauts Bezug genommen (Blatt 182 ESt-Akte).
Im Streitjahr 2003 entstanden Aufwendungen nach § 10 f des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 4.689 EUR, von denen 10 v. H. = 469 im ESt-Bescheid vom 24.05.2005 berücksichtigt wurden. Ferner machte der Kl. Heizungs- und Stromkosten in Höhe von insgesamt 5.617 EUR (Heizung 4.359 EUR und Strom 1.258 EUR) als außergewöhnliche Belastung geltend (vgl. ESt-Akte, Blatt 151).
Das Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen mit ESt-Bescheid vom 24.05.2005 ab. Im Einspruchsverfahren trug der Kl. vor, die Kosten seien zur Beheizung des historischen Schlosses bereits aufgrund des Raumzuschnitts hinsichtlich Höhe und Größe der Räume und wegen der mangelnden Isolierung wesentlich höher als bei einem Einfamilienhaus oder einer durchschnittlichen Mietwohnung. Einzelne Räume des Schlosses wiesen eine Fläche von 60 qm auf. Die Gesamtfläche des Gebäudes betrage ca. 900 qm. Hinzu komme, dass nicht nur die Wohnräume, sondern auch die nicht genutzten Räume in der kalten Jahreszeit zur Erhaltung der historischen Substanz beheizt werden müssten. Hierzu beruft sich der Kl. auf die Bestätigung des Landeskonservators vom 20.04.1978. Die Kosten für Heizung und Strom im Jahr 2003 seien mit insgesamt 5.617 EUR erheblich höher als die durchschnittlichen Kosten für Heizung und Strom eines Zweipersonenhaushalts. In Anlehnung an die Verfügung der OFD Münster vom 21.03.2005 zur Altenteilsleistung in Land- und Forstwirtschaft betrügen diese nur 941 EUR. Der Mehraufwand gegenüber vergleichbaren Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Verhältnissen betrage somit 4.676 EUR. Die Kosten für die Beheizung fielen auch zwangsläufig an, da diese lt. Schreiben des Landeskonservators vom 20.04.1978 gefordert würden. Der Kl. sei auch aus sittlichen Gründen gegenüber der Allgemeinheit verpflichtet, dieses historische Gebäude für jetzige und zukünftige Generationen zu erhalten. Es handele sich dabei um eine Pflicht, deren Erfüllung das gesellschaftliche Umfeld des Kl. erwarte. Ein Verfall des historischen Baudenkmals hätte Sanktionen auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge. Außerdem könne sich der Kl. der Erhaltung und Beheizung nicht entziehen, da das Gebäude teilweise selbst bewohnt werde. Auch die Beheizung nicht genutzter Räume sei zur Erhaltung des Gesamtobjekts zwangsläufig erforderlich. Um weitere Gebäudeteile nutzbar zu machen, z. B. zur Vermietung, würden unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Desweiteren stünden einem Umbau die Vorschriften zum Schutz des Baudenkmals entgegen.
Das FA wies den Einspruch mit EE vom 09.02.2006 als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, steuerlich könnten Aufwendungen im Zusammenhang mit denkmalgeschützten Gebäuden nur nach den §§ 10 f und 10 g EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.
Mit der dagegen erhobenen ...