Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Gartens
Urteil des FG Münster
Ist ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger Eigentümer eines von ihm bewohnten Einfamilienhauses mit Garten, so können Aufwendungen für die behindertengerechte Umgestaltung des Gartens prinzipiell als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen sein.
Das FG Münster vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges bzw. für die Verbreiterung eines Weges im Garten eines Einfamilienhauses jedoch dann nicht nach § 33 EStG abzugsfähig sind, wenn sich auf der Rückseite des Hauses eine Terrasse befindet, die vom Haus aus mit einem Rollstuhl zu erreichen ist, sodass der Steuerpflichtige den Garten bereits vor Durchführung der Baumaßnahme nutzen konnte (FG Münster Urteil vom 15.1.2020, 7 K 2740/18 E).
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Die zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: VI R 25/20). Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
In Fällen, bei denen zwar kein Abzug nach § 33 EStG möglich ist, kann nachrangig eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für Aufwendungen, die aufgrund der Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 EStG unberücksichtigt bleiben (Schuster, DStRK 2020 S. 104 unter Hinweis auf BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008, Rn. 32). Bei Aufwendungen, die dem Grunde nach sowohl bei § 33 EStG als auch bei § 35a EStG berücksichtigt werden können, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt.
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