rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung; Überschusserzielungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
1) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeit Werbungskostenüberschüsse ergeben.
2) Bei Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht verbietet sich regelmäßig die Prüfung der Überschussprognose.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 21
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Vermietung des Grundstücks F.-Weg 01 in N. in Einkunftserzielungsabsicht erfolgte.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahre 1982 bebauten die Kläger das Grundstück F.-Weg 01 in N. mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bestehend aus acht Zimmern, einer Küche, zwei Dielen, zwei Bäder, drei Toiletten und Kellerräumen. Daneben befinden sich auf dem Grundstück ca. 650 qm Gartenfläche, eine Garage und ein Stellplatz. Die Herstellungskosten beliefen sich bis 1985 auf 547.852,00 DM.
Das Gebäude war auf Grund der beruflichen Neuausrichtung des Klägers (Wechsel von der XXX. in N1. zur YYY. in H.) im Geschäftsgebiet der YYY. erbaut worden, da Vorstandsmitglieder im Geschäftsgebiet der YYY. ihren Wohnsitz haben mussten. Als das Haus bezugsfertig gewesen war, war die Familie der Kläger nicht bereit, N1. zu verlassen. Daraufhin hat der Kläger eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen und der Wohnsitz in N1. beibehalten. Da das Grundstück in N. jedoch wegen der Hochzinsphase und der allgemeinen Immobiliensituation trotz intensiver Bemühungen in 1983 und 1984 nicht verkauft werden konnte, vermieteten die Kläger es ab dem 01.12.1984 für monatlich 1.500,00 DM. Sie erhöhten die Miete zum 01.10.1990 auf 1.600,00 DM und in 1994 auf 1.800,00 DM monatlich.
Die Kläger erklärten folgende Verluste aus Vermietung und Verpachtung:
1985: |
94.022,00 DM |
1986: |
65.341,00 DM |
1987: |
64.576,00 DM |
1988: |
73.518,00 DM |
1989: |
85.668,00 DM |
1990: |
116.480,00 DM |
1991: |
130.505,00 DM |
1992: |
153.514,00 DM |
1993: |
148.125,00 DM |
1994: |
128.904,00 DM |
1995: |
145.024,00 DM |
1996: |
151.716,00 DM |
1997: |
Überschuss in Höhe von 4.883,00 DM. |
Die Verluste resultieren zum Großteil aus den Schuldzinsen, die sich zwischen 1985 und 1996 zwischen 58.497,00 DM und 161.201,00 DM jährlich bewegten. Der Gesamtverlust im Zeitraum 1985 bis 1997 betrug 1.352.510,00 DM. Im Jahre 1996 wurden die Darlehen, die der Kläger bis dahin einschließlich der Zinsen hatte auflaufen lassen, insgesamt getilgt. Zu diesem Zeitpunkt war bekannt, dass das Mietverhältnis mit dem bisherigen Mieter, das bereits am 01.12.1984 begann und mehrfach verlängert wurde, gekündigt worden war. Auf Grund notariellen Vertrages vom 15.04.1998 übertrugen die Kläger das Grundstück dann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter.
Der Beklagte berücksichtigte in den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden zunächst die geltend gemachten Verluste. Im Rahmen einer im Dezember 1997 durchgeführten Gesamtüberprüfung vertrat der Beklagte aber die Ansicht, dass eine Einkunftserzielungsabsicht nicht vorliege. Wegen nicht mehr änderbarer Veranlagungen für die Vorjahre berücksichtigte er erstmals für 1992 die bisherigen Verluste aus dem Objekt in N. nicht mehr. Dadurch ergab sich ein verminderter Verlustrücktrag nach 1990, eine geänderte Verlustfeststellung zum 31.12.1992 und eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung für 1993. Die Einkommensteuer 1990 wurde zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 27.07.2000 auf 303.030,00 DM festgesetzt. Dabei wurde ein Verlustrücktrag aus 1992 in Höhe von 150.988,00 DM berücksichtigt. Der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1992 wurde zuletzt mit Bescheid vom 30.09.1998 auf 0,00 DM festgesetzt. Dabei wurde der Verlustrücktrag in Höhe von 150.998,00 DM nach 1990 berücksichtigt. Die Einkommensteuer 1993 wurde zuletzt mit Bescheid vom 23.05.2000 auf … DM festgesetzt.
Gegen diese bzw. gegen die Vorbescheide haben die Kläger mit Schreiben vom 14.10.1998, 20.11.1998 und 11.01.1999 Einspruch eingelegt. Zur Begründung verweisen sie auf Berechnungen, nach denen sich bei einer Vermietung des Objektes auf 99 Jahre positive Überschüsse ergäben. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die Kläger haben sich im Einspruchsverfahren auf das BMF-Schreiben vom 23.07.1992 bezogen. Danach spräche der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht. Dies gelte insbesondere, wenn eine Berechnung über 100 Jahre zu einem Totalüberschuss führe. Im Streitfall lägen auch keine Anhaltszeichen dafür vor, dass die Kläger das Objekt in der Absicht hergestellt hätten, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen und es kurze Zeit später zu veräußern. Denn gerade im Hinblick auf eine dauerhafte Vermietung sei eine langfristige Finanzierung gewä...