Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtanerkennung einer Überkreuzvermietung zwischen Eltern und ihrem Sohn
Leitsatz (redaktionell)
Eine Überkreuzvermietung zweier Wohnungen, die die verwandten Angehörigen zuvor getauscht haben, ist ohne weitere wirtschaftliche Gründe steuerlich nicht anzuerkennen, wenn dadurch nach ausgelaufener Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums lediglich Aufwendungen abziehbar gemacht und negative Einkünfte erzielt werden sollen.
Normenkette
AO § 41 Abs. 2; EStG §§ 21, 9 Abs. 1; AO § 42
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen.
Der Kläger war Zeitsoldat und wurde in den Streitjahren 2002 und 2003 als Offizier im Panzerartilleriebataillon … in der Kaserne B eingesetzt. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr nahm der Kläger im Jahr 2004 eine nichtselbständige Tätigkeit in C auf und verzog an seinen jetzigen Wohnort nach T. Dort gründete er eine Familie.
In den Streitjahren wurde der Kläger einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit notariellem Vertrag vom 28.5.1993 erwarb der Kläger zusammen mit seinen Eltern, den Eheleuten N D (geb. am …1951) und F D (geb. am …1947), das 598 qm große Grundstück in U, Siedlung … (Grundbuch des Amtsgerichts O, Bl. … und …, Gemarkung U, Flur …, Flurstück …). Auf dem Grundstück errichteten der Kläger und seine Eltern in der Folge ein Zweifamilienhaus.
Im Juli 1994 teilten der Kläger sowie die Eheleute D das auf dem Grundstück U, Siedlung … errichtete Gebäude in Wohnungseigentum auf. Die Aufteilung erfolgte – ausweislich des notariellen Vertrages vom 5.7.1994 (UR Nr. …/94 des Notars A), auf den verwiesen wird – in einen Miteigentumsanteil von 66/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. I bezeichneten Wohnung nebst den dazugehörigen, nicht Wohnzwecken dienenden Räumen und in einen Miteigentumsanteil von 34/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. II bezeichneten Wohnung. Nach § 6 des Vertrages ist jeder Wohnungseigentümer nur mit Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers berechtigt, sein Wohnungseigentum zu vermieten oder zu veräußern. Des Weiteren bewilligten und beantragten die Vertragsteile, die im Grundbuch in Abt. III unter Nr. 1 eingetragene Grundschuld i.H.v. 403.000 DM nebst 15 % Zinsen der E-bank, Niederlassung F zur Gesamthaft auf die zu bildenden Wohnungsgrundbücher einzutragen.
Zugleich erklärten der Kläger und seine Eltern mit notariellem Vertrag vom 5.7.1994 (UR Nr. …/94 des Notars A), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, die Aufhebung der an den Grundstück U, Siedlung … bestehenden Bruchteilsgemeinschaft und übertrugen den Miteigentumsanteil von 66/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. I nebst den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen zu je ½ auf die Eltern des Klägers sowie den Miteigentumsanteil von 34/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. II auf den Kläger.
Für die Jahre 1994 – 2001 nahmen sowohl der Kläger als auch die Eheleute D die Wohnungseigentumsförderung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) für die jeweils in ihrem Eigentum stehende und von ihnen bewohnte Wohnung in Anspruch.
Mit Notarvertrag vom 19.4.2002 erfolgte ein Tausch der mit Vertrag vom 5.7.1994 durch Teilung entstandenen Eigentumswohnungen. Die Eheleute D übertrugen ihren Miteigentumsanteil von 66/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. I bezeichnen Wohnung im Erdgeschoss sowie zwei Räumen im Kellergeschoss auf den Kläger. Der Kläger übertrug zugleich seinen Miteigentumsanteil von 34/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. II bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss sowie einem Raum im Kellergeschoß auf seine Eltern zu je ½. Die Tauschwerte betrugen gem. § 3 des Notarvertrages vom 19.4.2002 140.000 EUR für die auf den Kläger übertragene Wohnung sowie 85.000 EUR für die auf die Eheleute D übertragene Wohnung. Auf den notariellen Vertrag vom 19.4.2002 wird verwiesen.
In diesem Zusammenhang übernahm der Kläger am 23.5.2002 das zuvor an seine Eltern ausgezahlte Darlehen der H-bank AG Niederlassung F, Kto.-Nr. … in der zur Zeit der Übernahme noch valutierenden Höhe von 130.387,09 EUR. Auf den Darlehensvertrag sowie die Anlage zum Darlehensvertrag jeweils vom 23.5.2002 wird Bezug genommen. Die Eheleute D übernahmen im Gegenzug das vom Kläger zur Errichtung des Wohngebäudes aufgenommene Darlehen. Nach der gegenseitigen Übernahme der Darlehensverträge betragen die an die H-bank AG monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen für den Kläger 758,52 EUR und für die Eheleute D 422,34 EUR.
Ebenfalls am 19.4.2002 schlossen der Kläger und seine Eltern Mietverträge über die von ihnen wie zuvor bewohnten Wohnungen. Der Kläger mietete daher von seinen Eltern die von ihm bewohnte Dachgeschosswohnung für eine monatliche Miete i.H.v. 140 EUR zuzügl. 75 EUR Nebenkosten (insgesamt = 215 EUR). Die Eheleute D mieteten im Gegenzug die von ihnen ...