rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer-Haftung 1991/1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des steuerlich berücksichtigungsfähigen Verpflegungsmehraufwandes für Berufskraftfahrer.
Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft. Im Juni 1992 erfolgte bei ihr eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.1989–30.04.1992. Nach den Feststellungen des Prüfers zahlte die Klägerin den als Arbeitnehmern tätigen Berufskraftfahrern bis zum 31.07.1991 bei eintägigen Reisen einen Verpflegungsmehraufwand pauschal in Höhe von 8,00 DM je Tag bei mehr als 6-stündiger Abwesenheit bzw. 16,00 DM je Tag bei mehr als 12-stündiger Abwesenheit steuerfrei. Ab den 01.08.1991 zahlte sie steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen nach den für Dienstreisen maßgebenden Pauschbeträgen.
Für die im Prüfungszeitraum beschäftigten Berufskraftfahrer waren nach Auffassung des Prüfers die Voraussetzungen für die Annahme von Dienstreisen nicht erfüllt. Vielmehr war das jeweilige Kraftfahrzeug als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Nennenswerte fahreruntypische Arbeiten seien von den Berufskraftfahrern am Betriebssitz nicht durchgeführt worden. Dementsprechend rechnete er die über die Pauschale von 8,00 DM bzw. 16,00 DM hinaus gezahlten Beträge in Höhe von 5.810,00 DM vom 01.08.1991–30.04.1992 zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und errechnete die nachzuentrichtende Lohnsteuer nach einem durchschnittlichen Steuersatz von 33 v.H. netto in folgender Höhe:
Lohnsteuer |
1.917,30 DM |
ev. Kirchensteuer |
20,70 DM |
rk. Kirchensteuer |
151,85 DM |
Solidaritätszuschläge |
143,79 DM |
Summe |
2.233,64 DM. |
Mit Haftungsbescheid vom 06.07.1992 machte der Beklagte (Bekl.) diese Beträge gegen die Klin. geltend, da sich der geschäftsführende Gesellschafter mit der Übernahme der Steuer im Falle einer Nachforderung im Wege der Haftung einverstanden erklärt hatte.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Begrenzung der Verpflegungsmehraufwendungen für Kraftfahrer nach Abschnitt 39 Abs. 6 der Lohnsteuerrichtlinien 1990 (LStR) sei diskriminierend, was durch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.1900 4 K 8940/88 L (EFG 1991, 313) bestätigt werde. Kraftfahrer übten anerkanntermaßen einen außerordentlich belastenden Beruf aus. Alle Kriterien für die Notwendigkeit, einen Verpflegungsmehraufwand durch den Arbeitgeber auszugleichen, lägen gerade in derartigen Fällen in besonders hohem Maße vor. Der Kraftfahrer sei darauf angewiesen, seine Verpflegungsbedürfnisse nach den örtlichen Gegebenheiten zu richten. Dies seien regelmäßig Autobahnraststätten, in denen die Preise eher höher seien als die in normalen Gaststätten. Außerdem müsse er im Zuge einer Fernfahrt immer darauf bedacht sein, mit dem LKW keine Zeit zu verlieren und entsprechende Parkmöglichkeiten vorzufinden. Es seien die nach Dienstreisegrundsätzen anzuwendene Pauschalen zulässigerweise steuerfrei gezahlt worden, die Inanspruchnahme der Vorsteuer sei ebenfalls rechtens. Im Einspruchsverfahren zur Umsatzsteuer 1989–1990 machten die Klin. darüberhinaus geltend, es werde bestritten, daß der Arbeitsplatz der Kraftfahrer das Fahrzeug sei. Vielmehr stelle der Betrieb die regelmäßige Arbeitsstätte dar. In ständiger Wiederkehr, übten die Arbeitnehmer fahreruntypische Arbeiten, insbesondere Lade- und Lagerarbeiten, Reparaturarbeiten, Abrechnungs- und sonstige Arbeiten aus.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.02.1993 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet; zurück. Nach den Feststellungen des Prüfers hätten die Berufskraftfahrer der Klägerin an deren Betriebssitz oder an anderen bestimmten Orten keine nennenswerten fahreruntypischen Arbeiten durchgeführt. Dias habe nach einem Aktenvermerk des Prüfers vom 03.02.1993 der geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin ihm gegenüber bestätigt.
Die regelmäßige Arbeitsstätte sei das jeweilige Kraftfahrzeug gewesen (Abschnitt 37 Abs. 5 i.V.m. 39 Abs. 6 LStR 1990). Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen stünden ihnen demnach nicht zu. Damit unterscheide sich dieser Fall von dem durch das Finanzgericht Münster in EFG 1991, 313, entschiedenen Urteilfall. Der darüber hinausgehenden Auffassung jenes Gerichts, Abschnitt 39 Abs. 6 LStR sei willkürlich und nicht anzuwenden, könne im übrigen nicht gefolgt werden.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Haftungsinanspruchnahme. Nach ihrer Auffassung sei die Schlechterstellung einer Berufsgruppe, hier der Kraftfahrer, durch willkürliche Begrenzung der Pauschsätze für Verpflegung diskriminierend und unzulässig. Außerdem werde bestritten, daß die Berufskraftfahrer ihre regelmäßige Arbeitsstätte im Fahrzeug gehabt hätten. Sie erschienen regelmäßig morgens zum Dienstantritt am Sitz der Firma. Hier würden die anfallenden Fahraufträge festgelegt und eingeteilt. Zu den regelmäßi...