Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Lohnsteuer-Jahresausgleich 1990.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Die Klägerin ist als Hausfrau tätig, der Kläger arbeitet als Kraftfahrer bei einem Transportunternehmen in N. und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Mit Schreiben vom 31. Januar 1991 bescheinigte die Firma S. Transporte, der Arbeitgeber des Klägers, diesem an 17 Tagen eine Fahrtätigkeit von mehr als 6 Stunden und an 183 Tagen eine Fahrtätigkeit von mehr als 12 Stunden. Fahreruntypische Arbeiten werden im Betrieb des Arbeitgebers unstreitig nicht erledigt.
Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1990 beantragte der Kläger zunächst Verpflegungsmehraufwendungen für die vorgenannte Fahrtätigkeit in Höhe von insgesamt 3.064 DM. Im Bescheid vom 18. September 1991 über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr kam das beklagte Finanzamt (FA) diesem Begehren nach und veranlagte den Kläger antragsgemäß. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und beantragten nunmehr den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen, so daß sich nach ihrer Auffassung Werbungskosten in Höhe von 170 DM anläßlich einer Fahrtätigkeit von 17 Tagen von mehr als 6 Stunden und in Höhe von 6.405 DM anläßlich einer Fahrtätigkeit von mehr als 12 Stunden an 183 Tagen ergeben. Zur Begründung verwiesen die Kläger auf ein Urteil des FG Münster vom 9. November 1990 (EFG 1991 S. 313), in dem das FG auch bei Berufskraftfahrern die Verpflegungsmehraufwendungen in Anlehnung an die Dienstreisepauschalen bewilligte.
Das FA wies den Einspruch unter Hinweis auf Abschn. 39 der Lohnsteuerrichtlinien mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1992 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Kläger machen geltend, der Kläger als Berufskraftfahrer, der nicht aufgrund einer fahreruntypischen oder ortsgebundenen Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers habe, könne begrifflich keine Dienstreise ausführen. Denn nach den Lohnsteuerrichtlinien sei seine regelmäßige Arbeitsstätte auf dem Fahrzeug. Unabhängig davon habe er aber bei seiner Fahrtätigkeit typischerweise den selben Verpflegungsmehraufwand wie andere Steuerpflichtige ihn bei Dienstreisen hätten. Demzufolge müsse auch er Verpflegungsmehraufwand nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen können.
Die Kläger beantragen,
den Lohnsteuererstattungsbetrag 1990 soweit zu ändern, wie er sich bei Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 3.511 DM ergibt.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verbleibt im wesentlichen bei der bereits im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung und hält die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen wie bei Dienstreisen für nicht zulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Steuerakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 1995.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat das FA dem Kläger Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen versagt.
1. Gemäß Abschn. 39 Abs. 6 Lohnsteuerrichtlinien 1990 beträgt der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen an Tagen, an denen der Arbeitnehmer eine Fahrtätigkeit von mehr als 6 Stunden ausgeübt hat, 8 DM, und für andere Tage, an denen er eine Fahrtätigkeit von mehr als 12 Stunden ausgeübt hat, 16 DM. Dementsprechend hat das FA den Kläger auch veranlagt und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 3.064 DM berücksichtigt. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die vorgenannten Pauschbeträge den tatsächlichen Aufwand des Klägers nicht decken und der Kläger daher die Möglichkeit haben muß, Verpflegungsmehrraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen geltend zu machen. Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, daß der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1995 glaubhaft vorgetragen hat, der Kläger nehme zwar Frühstück von zu Hause mit, er sei im übrigen aber gezwungen, in Gaststätten einzukehren, was ihm tägliche Kosten von mindestens ca. 30 DM verursache. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand auch anderen Steuerpflichtigen zugute kommen, die ebenso wie der Kläger eine Fahrtätigkeit ausüben. Der einzige Unterschied zum Kläger besteht in derartigen Fällen darin, daß die anderen Arbeitnehmer durchschnittlich mindestens 4 Stunden wöchentlich (oder an mindestens 40 Arbeitstagen im Kalenderjahr mindestens jeweils 4 Stunden) im Betrieb eine nicht witterungs- oder saisonbedingte fahruntypische oder ortsgebundene Tätigkeit ausüben. Bei solchen Arbeitnehmern soll der Betrieb die regelmäßige Arbeitsstätte sein (vgl. Abschn. 37 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien 1993). Wie bereits das FG Münster mit Urteil vom 9. November 1990 (IV 8940/88 L, EFG 1991 S. 313) nach...