Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme in den Haushalt der Großeltern
Leitsatz (redaktionell)
1.) Ein Enkelkind kann auch dann in den Haushalt der Großeltern i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG aufgenommen sein, wenn es außerhalb der Wohnung der Großeltern in einem Nachbarhaus nächtigt.
2.) Ein Kind ist dann in der Haushalt einer Person aufgenommen, wenn es dort auf Dauer wohnt, versorgt und betreut wird.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BKGG § 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob einem Großvater Kindergeld für seine Enkel zu gewähren ist, obwohl diese außerhalb der Wohnung der Großeltern nächtigen.
Die Kinder JN und WN, geboren am 00.00.0000 und am 00.00.0000, sind die Enkelkinder des Klägers (Kl.) und seiner Ehefrau. Die Mutter der Kinder starb im Oktober 2005. Der Vater der Kinder, der sich von der Mutter der Kinder in 1996 hat scheiden lassen, hat die griechische Staatsangehörigkeit, lebt dauerhaft in Griechenland und unterstützt die Kinder nicht. Unterhaltsansprüche ihm gegenüber sind nicht realisierbar. Einen Anspruch auf deutsches Kindergeld hat er nicht. Da das von dem Kl. und seiner Ehefrau bewohnte Haus nicht ausreichend groß war, um dort zwei Kinderzimmer einzurichten, verblieben die Kinder nach dem Tod ihrer Mutter insoweit in deren bisheriger Wohnung, als sie dort weiterhin die Nächte verbrachten. Tagsüber hielten sie sich zum Essen etc. in der Wohnung der Großeltern auf. Dort wurden sie von den Großeltern versorgt, erhielten die notwendige Fürsorge und dort wurde auch ihre Wäsche gewaschen. Das freistehende Haus in C, A-Str. 80, in dem die Kinder die obere Etage bewohnten, ist das unmittelbare Nachbarhaus des Hauses, das der Kl. und seine Ehefrau bewohnten. Zwischen den beiden Häusern befindet sich eine hohe Hecke, die jedoch Auslassungen zum direkten Durchgang zum jeweils anderen Haus hat. Zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf die vom Kl. vorgelegten Fotos verwiesen. Die Häuser, die der Kl. und seine Ehefrau sowie die Kinder bewohnten, standen im Eigentum des Kl. und seiner Ehefrau. Die Kinder brauchten an ihre Großeltern keine Miete o. ä. zu zahlen. Die Nebenkosten für die Wohnung der Kinder übernahmen ebenfalls der Kl. und seine Ehefrau. Da Vertragspartner der Energieversorger die Kinder waren, überwies der Kl. das erforderliche Geld zur Begleichung der Stromrechnungen auf ein gemeinsames Konto der Kinder, die dieses dann weiterleiteten.
Im streitigen Zeitraum bezogen die beiden Kinder jeweils eine Halbwaisenrente in Höhe von jeweils 185 EUR monatlich, welche sie für den täglichen Bedarf verwendeten. Des Weiteren erhielten sie noch ein Schüler-BAföG in Höhe von jeweils 443 EUR monatlich.
Der Kl. stellte am 28.01.2007 für sich den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für seine beiden Enkelkinder.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 05.02.2007 mit der Begründung ab, dass die Kinder nicht im Haushalt des Kl., sondern in einem eigenen Haushalt leben würden.
Mit seinem Einspruch machte der Kl. geltend, dass er und seine Ehefrau ihre Enkelkinder seit dem Tod derer Mutter versorgen würden. Die Enkelkinder würden lediglich aus Platzgründen zum Schlafen in ihre Wohnung gehen.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.02.2007 wies die Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Für die Gewährung von Kindergeld für Enkelkinder sei gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Voraussetzung, dass die Enkelkinder in den Haushalt der Großeltern aufgenommen worden seien. Erforderlich sei ein örtlich gebundenes Zusammenleben in einer gemeinsamen Familienwohnung, sowohl am Tag als auch in der Nacht. Die Enkelkinder müssten sich hierzu grundsätzlich durchgängig im Haushalt der Großeltern aufhalten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Enkelkinder zum Schlafen in die Wohnung der Mutter gehen würden.
Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben, mit der er vorträgt, dass es sich vorliegend faktisch um eine Haushaltsführung in zwei verschiedenen, aber benachbarten Wohnungen handele. Er und seine Ehefrau würden nicht nur die Versorgung der Kinder in ihrer eigenen Wohnung übernehmen, sondern sich auch um die Wohnung der Kinder kümmern. Es sei ein gemeinsamer Haushalt in beiden Wohnungen durch Aufnahme der Enkelkinder in den Haushalt von ihm und seiner Ehefrau begründet worden. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts sei ein Kindergeldanspruch zumindest unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu subsumieren.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.02.2007 und der EE vom 27.02.2007 zu verpflichten, ihm für den hier streitigen Zeitraum November 2006 bis Februar 2007 Kindergeld für die Kinder JN und WN in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist die Bekl. auf die Ausführungen in ihrer EE und führt ergänzend aus: Die Enkelkinder seien nach dem Tod ihrer Mutter in der früheren Familienwohnung verblieben. Es würden unstr...