rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderfreibetrag 1994 deckt das Kinderexistenzminimum ab
Leitsatz (redaktionell)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages für das Jahr 1994.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 6 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Kinderfreibeträge, Kinderbetreuungskosten und ein Haushaltsfreibetrag in verfassungswidrig zu geringer Höhe berücksichtigt wurden, ob Steuerberatungskosten in Höhe von 196,00 DM zu berücksichtigen sind, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden durfte und ob Säumniszuschläge zutreffend berechnet sind.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Klägers für 1994 (Streitjahr) berücksichtigte der Beklagte mit zuletzt geändertem Einkommensteuerbescheid vom 05.03.1999 u. a. für die beiden Kinder des Klägers 2 Kinderfreibeträge zu je 4.104 DM, einen Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM und -mangels Darlegung und Nachweises konkreter Kinderbetreuungskosten- einen Pauschbetrag nach § 33 c Einkommensteuergesetz (EStG) von 960 DM. Die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von 196,00 DM erkannte er wegen fehlender Nachweise nicht an.
In dem Bescheid vom 05.03.1999 setzte der Beklagte außerdem einen bereits in den zuvor ergangenen Bescheiden festgesetzten Verspätungszuschlag auf 75 DM herab und führte im Abrechnungsteil des Bescheides „entstandene Säumniszuschläge” von 1.179 DM auf.
Mit der nach erfolglosem, allein die Einkommensteuer betreffenden Vorverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Beklagte habe die Kinderfreibeträge und den Haushaltsfreibetrag in zu geringer Höhe berücksichtigt. Darüber hinaus sei der Abzug der Kinderbetreuungskosten nach Kürzung der zumutbaren Belastung auf einen Höchstbetrag von 4.000 DM für das erste und 2.000 DM für jedes weitere Kind begrenzt.
Die Belege über den Kauf von Steuerfachliteratur habe er zusammen mit der Einkommensteuererklärung für 1994 am 25.04.1995 beim Beklagten eingereicht. Dies werde durch den Eingangsstempel des Beklagten auf dem Begleitschreiben bewiesen. Wenn die Erklärung und die Belege beim Beklagten verlorengegangen seien, könne ihm dies nicht angelastet werden.
Schließlich sei der Verspätungszuschlag nicht rechtens, da er seine Steuererklärung rechtzeitig abgegeben habe; zudem seien die Säumniszuschläge nicht korrekt berechnet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1994 vom 05.03.1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.06.1999 Steuerberatungskosten in Höhe von 196,00 DM zu berücksichtigen sowie höhere Kinderfreibeträge, einen höheren Haushaltsfreibetrag und mehr Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen,
- die Festsetzung des Verspätungszuschlags aufzuheben,
- die Säumniszuschläge korrekt zu berechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Steuerberatungskosten seien mangels Nachweises nicht zu berücksichtigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die in diesem und in den Verfahren 10 K 5443/96 E, 10 K 1462/98 E und 10 K 4265/99 E gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.10.1999 um Verlegung des zum 20.10.1999 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten, da er „krank geworden” sei und nicht zum Termin erscheinen könne. Trotz am 18.10.1999 per Telefaxschreiben erfolgter und zusätzlich auf seinen Anrufbeantworter gesprochener Aufforderung durch den Berichterstatter, die Erkrankung durch entsprechendes ärztliches Attest zu belegen, hat er sich nicht mehr geäußert.
Der Senat entscheidet aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Er sieht keine Veranlassung, den Termin gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Zivilprozeßordnung aufzuheben oder zu vertagen. Zwar kann nach dieser Vorschrift ein Termin aus erheblichen Gründen, wozu in der Regel auch eine ernsthafte Erkrankung eines Beteiligten gehört, aufgehoben oder vertagt werden. Jedoch ist die Erkrankung -regelmäßig durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests- nachzuweisen. Hieran fehlt es im Streitfall.
Die Klage ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet.
Sie ist unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des Verspätungszuschlages und die Neuberechnung der Säumniszuschläge begehrt.
Insoweit fehlt es zumindest an der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages bzw. gegen einen -möglicherweise noch nicht einmal beantragten- Abrechnungsbescheid nach § 218 Abgabenordnung. Die angegriffene Einspruchsentscheidung betrifft ausschließlich die festgesetzte Einkommensteuer 1994.
Entscheidungsgründe
Im übrigen ist die Klage nicht begründet.
Der Beklagte hat die Einkommensteuer 1994 nicht zu hoch festgesetzt.
Er hat es zu Recht abgelehnt, die zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen für Steuerberatung zu berücksichtigen.
Der Abzug von Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG scheidet aus, weil der Kläger das Entstehen derartiger Aufwendungen nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen hat. Bel...