Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für eine Jägerprüfung, Fortbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen einer angestellten Landschaftsökologin für eine Jägerprüfung sind keine Werbungskosten, wenn der Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung als Landschaftsökologin ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine Jägerprüfung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.
Die Klägerin ist Landschaftsökologin. Im Streitjahr 2016 war sie ganzjährig als Arbeitnehmerin bei der Firma X in P beschäftigt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 erklärte die Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Fortbildungskosten in Höhe von 2.897 €.
Da der Steuererklärung keine Nachweise über die Fortbildungskosten beigefügt waren, berücksichtigte der Beklagte diese im Steuerbescheid vom 11.08.2017 nicht als Werbungskosten.
Hiergegen legte die Klägerin am 15.08.2017 Einspruch ein. Sie trug unter Vorlage entsprechender Belege vor, dass sich die Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 2.897 € aus Aufwendungen für die Teilnahme am „Seminar …” (veranstaltet vom …) in Höhe von 152 € sowie Aufwendungen für den Erwerb eines Jagdscheines (Kompaktkurs, Lehrgangsgebühr, Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand) in Höhe von insgesamt 2.744 € zusammensetzen.
Ferner legte die Klägerin eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers X vom 12.10.2017 vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele, die als Arbeitszeit angerechnet worden sei. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sei aber nicht erfolgt. Darüber hinaus legte die Klägerin eine ebenfalls von Herrn X ausgestellte Bestätigung vom 18.05.2017 über den Einsatz eines Faunistischen Spürhundes durch die Klägerin vor.
Die Klägerin trug im Einspruchsverfahren vor, die Ablegung der Jägerprüfung diene der Fortbildung wildbiologischer Kenntnisse und der Wissenserlangung über die Jagd, deren Regeln und deren Rechte. Sie stelle ein Zertifikat über das Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume dar. Ferner biete sie die Option, in Zukunft einen jagdlichen Fallenlehrgang zu absolvieren. Darüber hinaus sei die Ablegung der Jägerprüfung für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich. Für den Züchter sei bei Abgabe des Jagdhundes an das Büro X im Januar 2016 der zukünftige Erwerb des Jagdscheines ausschlaggebend gewesen. Für die Anbindung an entsprechende Jagdhund-Clubs und zur detaillierten Ausbildung der Sucharbeit sei der Jagdschein von Vorteil, teilweise sogar „Bemächtigungskriterium”. Häufig sei der Jagdschein ferner Einstellungsvoraussetzung in forstlichen Betrieben oder eine Zulassungsvoraussetzung für die Studienaufnahme im Bereich Wildtierforschung. Die Klägerin habe aufgrund der Festanstellung sowie der Tatsache, dass sie eine beruflich bedingte Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalte, keine Gelegenheit, die Jagd auszuüben. Sie besitze weder eine Waffe, noch ein Revier bzw. eine Jagdpacht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2018 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2016 dahingehend ab, dass er nunmehr die Fortbildungskosten für das „Seminar …” in Höhe von 152 € zum Werbungskostenabzug zuließ. Im Übrigen wies er den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Da die Jagd nicht zur Berufsausübung der Klägerin gehöre, seien die Aufwendungen zwar berufsfördernd, sie dienten aber nicht der Schaffung einer neuen Erwerbsquelle. Der Erwerb des Jagdscheines diene regelmäßig Bedürfnissen der privaten Lebensführung und sei nur dann beruflich veranlasst, wenn er (wie bei einem Forstbeamten) unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei.
Mit ihrer am 01.07.2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren gerichtlich weiter. Der Beklagte nehme in der Einspruchsentscheidung zu Unrecht an, dass es sich nicht um eine berufsfördernde Maßnahme handele. Dies stehe ferner im Widerspruch zum Schreiben des Beklagten vom 04.10.2017, in dem dieser angeboten hatte, die Kosten für den Jagdschein zu 50% als Werbungskosten anzuerkennen. Dieses Angebot setze aber voraus, dass auch der Beklagte von einer Berufsförderung durch den Jagdschein ausgehe. Zudem übe die Klägerin die Jagd nicht privat aus, so dass eine private Nutzung des Jagdscheins ausgeschlossen werden könne. Die Klägerin verweist ferner auf die Urteile des Finanzgerichts des Saarlandes vom 26.02.2002 (Az: 1 K 93/99) und vom 15.07.2003 (Az: 1 K 30/00).
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
Fortbildungskosten in Höhe von 2.744,20 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2016 wie folgt festzusetzen:
Einkommensteuer von 2.914,00 € auf 2.178,00 €
Solidaritätszuschlag von 160,27 € auf 119,79 €.
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens oder Teilunterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte bean...