Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung obligatorischer Nutzungsrechte bei gemischter Schenkung
Leitsatz (redaktionell)
Obligatorischen Nutzungsrechte können bei einer gemischten Schenkung nur mit dem anteilig auf den freigebigen Teil der Zuwendung entfallenden Kapitalwert als Last abgezogen werden.
Normenkette
BewG §§ 13-16; ErbStG § 7
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, wie ein obligatorisches Nutzungsrecht bei einer gemischten Schenkung zu berücksichtigen ist.
Die Schenkerin, Frau E (geborene I) ist die Tante des Klägers I. Sie hielt an der I & F. GmbH & Co. eine Kommanditbeteiligung von nominell 11.214.000 DM und an der I Beteiligungs-GmbH Geschäftsanteile von nominell 2.491.000 DM sowie Zusatzeinlagen an der I Beteiligungs-GmbH von 1.000 DM.
Die Kinder der Schenkerin, Sohn E und Tochter O, konnten nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht Gesellschafter der der I & F. GmbH & Co. bzw. der I Beteiligungs-GmbH werden, da Adoptivkinder von der Nachfolge in die Gesellschaften ausgeschlossen waren.
Die Schenkerin übertrug daher von ihren Gesellschaftsanteilen an der I & F. GmbH & Co. nominell 11.211.750 DM einschließlich anteiligem Kapitalkonto II und von ihrem Gesellschaftsanteil an der I Beteiligungs-GmbH einen Teilbetrag von nominell 2.490.500 DM sowie 1.000 DM Zusatzeinlagen. Als Gegenleistung zahlte der Kläger an die Schenkerin einen Kaufpreis von 9.300.000 DM, außerdem räumte er in Erfüllung der ihm von der Schenkerin gemachten Auflage den Adoptivkindern der Schenkerin ein lebenslängliches obligatorisches Nutzungsrecht an nominell 5.604.750 DM Kommanditanteil an der I & F. GmbH & Co. und nominell 1.245.500 DM Geschäftsanteile (ohne Zusatzeinlage) an der I Beteiligungs-GmbH und ihren Surrogaten ein. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom 19.05.1997, UR-Nr. 142/1997 des Notars U in T.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 10.12.1997 die Schenkungsteuer zunächst auf 1.527.334 DM fest; wegen der Einzelheiten wird auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid Bezug genommen.
Der Kläger legte Einspruch ein, mit dem er sich u. a gegen die Höhe des vom Beklagten im Rahmen der gemischten Schenkung angesetzten Nutzungsrechts wandte.
Der Beklagte änderte den Schenkungsteuerbescheid nach § 164 Abs. 2 AO aus hier nicht streitigen Gründen, setzte die Schenkungsteuer auf 733.248 DM (374.903 Euro) herab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf, nachdem bei der Schenkerin und dem Kläger wegen der Feststellung des Anteils am Betriebsvermögen der I & F. GmbH & Co. eine Betriebsprüfung von dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung durchgeführt worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 07.11.2002 und den Bescheid 20.11.2006 Bezug genommen.
Der Verkehrswert der übertragenen Beteiligungen beträgt 34.444.000 DM. Dieser Wert ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten aufgrund einer tatsächlichen Verständigung vom 06.11.2006 unstreitig; auf die Erläuterungen zum Schenkungsteuerbescheid vom 20.11.2006 wird hingewiesen. Von dem Verkehrswert zieht der Beklagte den Kaufpreis in Höhe von 9.300.000 DM ab, so dass sich der Verkehrswert der Bereicherung auf 25.144.000 DM beläuft. Der Steuerwert des übertragenen Vermögens beträgt unstreitig 31.157.788 DM, so dass sich der Steuerwert der Bereicherung des Beschenkten mit 22.742.069 DM errechnet (31.157.788 DM mal 25.144.000 DM, dividiert durch 34.444.000 DM). Der Verkehrs- und Steuerwert des obligatorischen Nutzungsrechts beträgt 12.968.939 DM; dieser Wert ist ebenfalls unstreitig. Der Beklagte berücksichtigte diesen Wert nicht in vollem Umfang, sondern lediglich den anteilig auf den freigebigen Teil der Zuwendung entfallenden Kapitalwert der Nutzungsauflage, so dass sich folgende Berechnung ergab:
(Kapitalwert des Nutzungsrechts mal Verkehrswert der Bereicherung) dividiert durch den Verkehrswert der Leistung des Schenkers, d. h. im Streitfall (12.968.939 DM mal 25.144.000 DM) dividiert durch 34.444.000 DM = 9.466.029 DM. Das bedeutet, dass im Ergebnis 72,99 % des Kapitalwerts des obligatorischen Nutzungsrechts zum Abzug zugelassen wurden. Der Steuerwert der freigebigen Zuwendung beträgt danach 13.276.040 DM (Steuerwert der Bereicherung 22.742.069 DM ./. Steuerwert der freigebigen Zuwendung 9.466.029 DM). Nach Abzug des Freibetrags nach § 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Höhe von 20.000 DM und des Freibetrags nach § 13a ErbStG in Höhe von 9.396.828 DM ergibt sich danach ein steuerpflichtiger Erwerb von – abgerundet – 3.859.200 DM.
Der Kläger erklärte, er begehre nach wie vor den Abzug der Nutzungsauflage in vollem Umfang. Es werde nicht verkannt, dass die Berechnung des Beklagten mit den Erbschaftsteuerrichtlinien und der Rechtsprechung des Bundeshofs übereinstimme. Die Rechtsauffassung, die vom Bundesfinanzhof und von der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien vertreten werde, sei aber sachlich nicht...