rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 2.855,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung des Abzugsbetrages des § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) für die Anschaffung eines Hauses in einem Sondergebiet für Ferienhäuser.

I.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 03.05.1991 erwarben die Kl. zu je 1/2 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück Wiebusch 42 in … zum Gesamtkaufpreis von 204.000 DM. Der Besitzübergang erfolgt zum 01.06.1991. Dieses Grundstück liegt im Feriengebiet … für das die Bebauungsplanfestsetzung „Sondergebiet Ferienhäuser– nach § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) besteht, wonach innerhalb der beplanten Flächen nur touristisch genutzte Ferienhäuser mit bis zu 75 qm Grundfläche zulässig sind. Die Baugenehmigungen in diesem Gebiet sind jeweils für den Bau eines Ferienhauses zur touristischen Nutzung erteilt worden. Am 20.07.1984 bescheinigte die Stadt … der Landesbausparkasse (LBS) Immobilien GmbH, daß die Ferienhäuser im Ferienhausgebiet … winterfest und mit einer Heizung versehen seien und somit ganzjährig bewohnt werden könnten. Eine gleichlautende Bescheinigung wurde der LBS Immobilien GmbH am 21.05.1987 erteilt. Diese Bescheinigung enthält den Zusatz, das nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 93 der Stadt … Verpflichtung bestehe, die Ferienhäuser touristisch zu nutzen. Die Kl. haben auf diesem Grundstück ihren einzigen Wohnsitz. Melderechtlich haben sie sich dort mit Hauptwohnsitz angemeldet.

Für das Streitjahr 1992 beantragten die Kl. den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG aus einer Bemessungsgrundlage von 168.062,50 DM mit einem Abzugsbetrag von 8.404,– DM. Bei der mit Bescheid vom 23.08.1993 durchgeführten ESt-Veranlagung ließ der Beklagte (Bekl.) diesen Abzugsbetrag unberücksichtigt und setzte die ESt 1992 auf 28.292 DM fest.

Hiergegen wandten sich die Kl. mit dem Einspruch. Sie verwiesen auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.06.1992 14 K 5262/89 E (EFG 1993, 75) und auf die Bescheinigungen der Stadt … vom 20.07.1984 und 21.05.1987 an die LBS Immobilien GmbH.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.12.1993 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG könne nicht gewährt werden, da das Gebäude nach den vorliegenden Bescheinigungen zwar tatsächlich zum dauernden Bewohnen geeignet, ein solches jedoch aufgrund der Verpflichtung zur touristischen Nutzung des Ferienhauses rechtlich nicht zulässig sei. Dies unterscheide den Streitfall von dem Urteilsfall des FG Münster in EFG 1993, 75. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 28.03.1990 X R 160/88 (BStBl. II 1990, 815) und des Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 18.05.1993 8 K 5166/92 (EFG 1993, 717) sowie der Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 25.10.1990 (BStBl. I 1990, 626).

Mit der Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren auf Berücksichtigung des Abzugsbetrages unter Wiederholung und Vertiefung ihres außergerichtlichen Vorbringens vor Gericht. Ergänzend verweisen sie auf das Urteil, des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.04.1993 3 K 2372/92 (Der Betrieb 1994, 452). § 10 e EStG solle den Bau oder den Erwerb von Wohnraum fördern. Ein Wohnhaus könne nicht allein deshalb von dieser Förderung ausgeschlossen werden, weil es in einem Feriengebiet liege, ansonsten aber die gleichen Ansprüche erfülle wie Häuser in Wohngebieten.

Die Kl. beantragen,

unter Abänderung des ESt-Bescheides 1992 vom 23.08.1993 in Gestalt der EE vom 16.12.1993 die ESt 1992 nach einem um 8.404,– DM geringeren zu versteuernden Einkommen neu festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der EE und verweist ergänzend auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.07.1993 10 K 5377/92 (EFG 1994, 32).

Es wurde eine amtliche Auskunft der Stadt … zur Frage des rechtlichen und/oder tatsächlichen ganzjährigen Bewohnens, ggf. zur Duldung des ganzjährigen Bewohnens durch die Stadt … eingeholt. Die Stadt … hat am 06.12.1994 mitgeteilt, daß tatsächliche Hinderungsgründe für das ganzjährige Wohnen nicht bestünden, diesem allerdings die Bebauungsplanfestsetzung „Sondergebiet Ferienhäuser– entgegenstehe. Eine Duldung im Sinne des Baurechts oder eine verbindliche Zusage, nicht gegen die bauplanungswidrige Nutzung u.a. seitens der Kl. vorzugehen, werde es seitens der Stadt nicht geben. Der Rat der Stadt … hat am 24.02.1994 beschlossen, vorliegenden Anträgen auf Ausstellung einer Bescheinigung an das Finanzamt (FA) mit dem Inhalt, dauerndes Wohnen in den festgesetzten Ferienhausgebieten zu genehmigen, nicht zu entsprechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die EE und die amtliche Auskunft der Stadt … mit Anlagen (Bl. 44 ff der Ak...

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