Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile
Leitsatz (redaktionell)
Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile wird durch § 40a Abs. 1 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht ausgeschlossen. Eine ergänzende Rechtsfortbildung zur Nichtberücksichtigung von Teilwertabschreibungen kommt mangels erkennbarer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht.
Normenkette
KAGG 2000 § 40a Abs. 1; KStG 2002 § 8b Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Anteilsscheine der Klägerin an einem Investmentfonds auf den Teilwert abgeschrieben werden dürfen.
Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, ist zum 1. Januar 2003 durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der … Bank … eG (Bank) geworden. Die Bank hielt in ihrem Umlaufvermögen als Liquiditätsreserve Anteile an den Investmentfonds A (Fonds I) und B (Fonds II). Zum Wertpapier-Sondervermögen dieser Investmentfonds gehörten vor allem Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften. Zum 31. Dezember des Streitjahres 2002 waren die Börsenkurse der Anteilscheine unter die jeweiligen Buchwerte gesunken, so dass die Bank in ihrer Handelsbilanz Abschreibungen wie folgt vornahm:
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Zahl der Anteile |
Börsenkurs 31.12.2002 |
Kurswert 31.12.2002 |
bisheriger Buchwert |
Abschreibung Handelsbilanz |
Fonds I |
8.157,000 |
33,38 EUR |
272.280,66 EUR |
502.471,20 EUR |
230.190,54 EUR |
Fonds II |
22.274,146 |
40,19 EUR |
895.197,93 EUR |
1.057.650,92 EUR |
162.452,99 EUR |
Summe |
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392.643,53 EUR |
Die Höhe dieser Beträge und die Berechtigung zur Vornahme einer Abschreibung in der Handelsbilanz sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Ursprünglich war zwischen den Beteiligten ferner unstreitig, dass diese Abschreibungen nur teilweise in die Steuerbilanz zu übernehmen seien, weil die Kurswerte bis zum Tag der Aufstellung der Steuerbilanz wieder geringfügig angestiegen waren und die Wertminderung daher insoweit nicht als „voraussichtlich dauernd” i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 anzusehen sei:
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steuerlich maßgebender Börsenkurs |
steuerlich maßgebender Kurswert |
Mehrbetrag gegenüber Handelsbilanz |
Abschreibung Steuerbilanz |
Fonds I |
35,45 EUR |
289.165,65 EUR |
16.884,99 EUR |
213.305,55 EUR |
Fonds II |
41,01 EUR |
913.462,73 EUR |
18.264,80 EUR |
144.188,18 EUR |
Summe |
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357.493,73 EUR |
Die Bank stellte ihren handelsrechtlichen Jahresabschluss für das Jahr 2002 am 14. Januar 2003 und ihre Steuerbilanz am 10. Juli 2003 auf. Sie reichte ihre Körperschaftsteuererklärung am 12. August 2003 beim Beklagten ein. Darin hatte sie die Teilwertabschreibung in dem oben dargestellten Umfang auch bei der Ermittlung ihres steuerlichen Gewinns berücksichtigt. Der Beklagte folgte den Angaben in der Steuererklärung und setzte die Körperschaftsteuer 2002 mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 95.509 EUR fest.
Nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2840) – Korb-II-Gesetz – reichte die – mittlerweile zur Gesamtrechtsnachfolgerin der Bank gewordene – Klägerin für die Bank am 1. März 2004 eine geänderte Körperschaftsteuererklärung für 2002 ein. Darin erhöhte sie den von der Bank erklärten Gewinn um die in den Jahren 2001 und 2002 vorgenommenen Teilwertabschreibungen (674.592,95 EUR abzüglich des zusätzlichen Gewerbesteueraufwands), kündigte aber zugleich einen Einspruch gegen die zu erwartenden Änderungsbescheide an. Der Beklagte erließ am 27. April 2004 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid, den er auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) stützte und in dem die Steuer auf 228.016 EUR festgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Mai 2004 Einspruch ein. Sie machte geltend, die Rückwirkung sei verfassungswidrig.
Während des Einspruchsverfahrens fand bei der Klägerin für die Bank eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer vertrat unter Hinweis auf das Korb-II-Gesetz die Auffassung, die steuerliche Berücksichtigung der Teilwertabschreibung sei ausgeschlossen, soweit sie auf negativen Aktiengewinnen beruhe. Er ordnete die Abschreibungskorrekturen den jeweiligen Veranlagungszeiträumen zu und minderte dadurch den von der Klägerin für das Jahr 2002 ermittelten Korrekturposten von 674.592,95 EUR auf 282.019 EUR. Diesen Betrag ermittelte der Prüfer – was unter den Beteiligten rechnerisch unstreitig ist – wie folgt:
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Steuerbilanzwert |
negativer Aktiengewinn |
Betrag des Aktiengewinns |
höchstens Steuerbilanz-Abschreibung |
steuerliche Abschreibungskorrektur |
Fonds I |
289.165,65 EUR |
./. 63,60% |
./. 139.203,45 EUR |
./. 213.305,55 EUR |
139.203,45 EUR |
Fonds II |
913.462,73 EUR |
./. 17,82% |
./. 142.816,05 EUR |
./. 144.188,18 EUR |
142.816,05 EUR |
Summe |
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282.019,50 EUR |
Der Beklagte folgte dem und erließ am 13. April 2005 einen weiteren Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für 2002, in dem er zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Die Steuer wurde nunmehr auf 140.570 EUR fe...