rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer 1988 und 1989

 

Tenor

Der Abrechnungsbescheid des Beklagten zur Einkommensteuer 1988 vom 30.11.1994 wird dahingehend geändert, daß auf die festgesetzte Einkommensteuer ein weiterer Betrag von 1.737,50 DM und auf die festgesetzte Kirchensteuer ein weiterer Betrag von 156,37 DM als „Abzug vom Lohn– angerechnet wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer (ESt) 1988 und 1989 die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Lohnsteuern (LSt) und Kirchensteuern (Ki.S.t).

Der Kläger (Kl.) war in den Streit jähren bei der Firma A. beschäftigt. Frau A. ist die Mutter des Kl. Sie war im Jahre 1988 73 Jahre alt. Im November 1991 ist sie verstorben. Das Gewerbe der Firma A. wurde am 1.7.1983 angemeldet. Davor hatte der Kl. es selbst im eigenen Namen ausgeübt. Gegenstand des Unternehmens war das Schneiden und Biegen von Betonstahl. Im Zeitpunkt der Ummeldung hatte der Kl. ca. 200.000 DM Steuerrückstände.

Nach dem Arbeitsvertrag vom 20.8.1983 zwischen dem Kl. und seiner Mutter hatte er die Funktion des Geschäftsführers und war verpflichtet, die gesamten anfallenden Arbeiten der Firma A. in eigener Regie zu erledigen, insbesondere Einstellungen, Entlassungen, Abrechnungen, Verträge und alle weiteren anfallenden Arbeiten. In den abgegebenen ESt-Erklärungen bis zum Jahr 1988 gab der Kl. als ausgeübten Beruf jeweils „Geschäftsführer– an. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1.1.1988 mit seiner Mutter war Gegenstand der Arbeitsleistung die Leitung der Arbeiten im Betonwerk B. Das Unternehmen war ausschließlich für das Betonwerk B. tätig.

Ende Mai 1989 wurde der Betrieb eingestellt.

Für das Kalenderjahr 1988 erklärte der Kl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 132.000 DM und machte die Anrechnung von 54.136,34 DM LSt und 4.872,24 DM Ki.S.t geltend. Diese Beträge waren dem Kl. auf der dem Finanzamt (FA) eingereichten LSt-Bescheinigung in der angegebenen Höhe bescheinigt worden. Die LSt-Bescheinigung war vom Kl. für die Firma A. ausgefüllt und unterschrieben worden. Seiner ESt-Erklärung 1988 fügte der Kl. monatliche Gehaltsabrechnungen bei, auf die verwiesen wird. Danach bezog er von Januar bis einschließlich August 1988 einen Bruttolohn von 6.000 DM, von dem monatlich 1.737,50 DM LSt und 156,37 DM Ki.S.t abgezogen wurden. Für die Zeit von September bis Dezember 1988 erhielt der Kl. nach den Gehaltsabrechnungen monatlich ein Bruttogehalt von 6.500 DM und eine monatliche Sonderzahlung von 2.500 DM und darüberhinaus im November 1988 ein Weihnachts- und Urlaubsgeld von insgesamt 2 × 9.000 DM sowie außerdem im Dezember 1988 eine weitere Sonderzahlung von 10.000 DM und 8 × 2.500 DM, insgesamt im Dezember 1988 also ein Bruttogehalt von 39.000 DM.

Die Firma A. beschäftigte nach Angaben des Kl. für Büroangelegenheiten eine Teilzeitkraft und eine Aushilfe. Die Büroräume befanden sich in der Wohnung der Mutter des Kl.

LSt-Anmeldungen wurden von der Firma A. bezüglich der Streitjahre nur für Januar und März bis August 1988 abgegeben. Insgesamt wurden LSt und Ki.S.t in Höhe von 21.431,79 DM angemeldet (2.974,29 DM, 2.373,55 DM, 2.975,38 DM, 2.933,70 DM, 3.390,40 DM, 3.267,02 DM, 3.517,45 DM). Für die Monate März bis August 1988 waren zuvor Schätzungsbescheide ergangen. Außerdem wurde die LSt für Februar 1988 auf 2.100 DM, für September 1988 auf 3.270 DM, für Oktober 1988 auf 3.310 DM, für November 1988 auf 5.670 DM und für Dezember 1988 auf 3.770 DM zzgl. Ki.S.t durch Schätzungsbescheide festgesetzt. LSt-Anmeldungen wurden für diese Monate nicht abgegeben. Das nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ab September 1988 ausgewiesene höhere Gehalt des Kl. wurde in den Schätzungsbescheiden nicht berücksichtigt. Es war bei Erlaß der Schätzungsbescheide dem Bekl. noch nicht bekannt. Die LSt-Anmeldungen der Firma A. wurden sämtlich vom Kl. unterschrieben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die LSt-Anmeldungen und die Schätzungsbescheide verwiesen.

Gezahlt wurden an den Bekl. von der Firma A. nur die LSt und Ki.S.t für Januar bis August 1988.

In dem ESt-Bescheid 1988 vom 17.1.1991 und den späteren Änderungsbescheiden erfaßte der Bekl. erklärungsgemäß den Bruttoarbeitslohn des Kl. in Höhe von 132.000 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. In der dem ESt-Bescheid beigefügten Abrechnung rechnete der Bekl. auf die festgesetzte ESt nicht die sich nach den Gehaltsbescheinigungen ergebende LSt und Ki.S.t in Höhe von 54.136,34 DM und 4.872,24 DM an, sondern berücksichtigte lediglich einen „Abzug vom Lohn– von 22.540 DM (LSt) und 2.028,49 DM (Ki.S.t). Zur Begründung führte der Bekl. aus: LSt und Ki.S.t könnten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf einen Arbeitslohn des Kl. in Höhe von 6.000 DM monatlich und zusätzlich auf ein Weihnachtsgeld von 6.000 DM brutto entfielen. Nur insoweit sei Gehalt des Kl. in den LSt-Anmeldungen bzw. Schä...

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