rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der ökologischen Zusatzförderung bei einem genehmigungsfreien Bauvorhaben
Leitsatz (redaktionell)
Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben ist "der Beginn der Herstellung" in NW für das Jahr 2002 nur lückenhaft durch § 19 Energiesparverordnung (EnEV) geregelt. Die Lücke ist so zu schließen, dass die Einreichung von Bauvorlagen bei der Baubehörde vor dem 1.2.2002 ausreicht, um die ökologische Zusatzförderung des § 9 Abs. 3 EigZulG und § 9 Abs. 4 EigZulG zu erhalten.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 4; EnEV § 19 S. 2; EigZulG § 9 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung der ökologischen Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 und 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).
Die Kläger errichteten im Jahr 2002 ein Einfamilienhaus in …. Es liegt ein genehmigungsfreies Bauvorhaben i.S.d. § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vor. Die im Rahmen dieses Bauvorhabens vorzulegenden Bauunterlagen sind am 30. Januar 2002 beim Bauamt der Stadt … eingereicht worden. Das Einfamilienhaus wurde in 2002 fertig gestellt und wird seitdem von den Klägern selbst genutzt.
Am 2. Dezember 2002 beantragten die Kläger Eigenheimzulage (EigZul) einschließlich der Ökologischen Zusatzförderung für energiesparende Anlagen und für Niedrigenergiehäuser und zwar in Höhe von 2% von 4.251 Euro sowie den Pauschbetrag für Niedrigenergiehäuser in Höhe von 205 Euro. Diese Beträge sind zwischen den Parteien unstreitig. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 setzte der Beklagte die EigZul auf 2.556 Euro fest ohne allerdings diese ökologische Zusatzförderung zu gewähren. Die Kläger legten hiergegen am 19. Dezember 2002 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2003 zurückwies. Die Kläger erhoben am 10. April 2003 Klage.
Sie sind der Ansicht, dass die Einreichung der Bauunterlagen am 30. Januar 2002 ausreichte, um die bis zum 31. Januar 2002 geltende ökologische Zusatzförderung beanspruchen zu können. Sollte dieses Einreichen der Bauunterlagen nicht schon als Bauanzeige i.S.d. Übergangsregelung des § 19 der Energiesparverordnung (EnEV) zu werten sein, so müsste aufgrund der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift das Einreichen von Bauunterlagen bei genehmigungsfreien Bauvorhaben ausreichen. Andernfalls läge eine Ungleichbehandlung zu Bauvorhaben in Genehmigungsverfahren wie auch zu Bauvorhaben in anderen Bundesländern vor, die ein Bauanzeigeverfahren als vereinfachtes Verfahren vorsähen. Auf die Beantragung einer Baugenehmigung, welche auch im genehmigungsfreien Verfahren alternativ möglich sei, müssten sich die Kläger nicht verweisen lassen. Sollte § 19 EnEV wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben sein, so müsse die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 5 EigZulG greifen, die hinsichtlich des Beginns der Herstellung bei genehmigungsfreien Objekten auf den Zeitpunkt der Einreichung von Bauunterlagen abstelle.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Eigenheimzulagebescheid ab 2002 vom 12. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. März 2003 dahingehend zu ändern, dass auch die beantragte ökologische Zusatzförderung gemäß § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG in Höhe von 291 Euro pro Förderjahr gewährt wird.
hilfsweise im Unterliegensfall
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise im Unterliegensfall
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Anwendung der bisherigen Regelungen zur ökologischen Zusatzförderung nicht möglich sei, da mit der Herstellung des Einfamilienhauses verspätet begonnen worden sei. § 19 S. 2 EnEV gehe von einem Beginn der Bauausführung vor dem 1. Februar 2002 aus. Diese Regelung sei verfassungsgemäß. Die in § 19 EnEV erfolgte Differenzierung hinsichtlich der Bauvorhaben sei bewusst vorgenommen worden. Da die Baugenehmigung Bindungswirkung entfalte, die gerade im genehmigungsfreien Verfahren nicht vorläge, sei diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt und folglich kein Platz für eine verfassungskonforme Auslegung. Auf diese Differenzierung sei auch in zwei Veröffentlichungen des Deutschen Architektenblattes hingewiesen worden. Auch hätten die Kläger eine Baugenehmigung beantragen können, um die ökologische Zusatzförderung beanspruchen zu können.
Die Parteien haben den Sach- und Streitstand am 17. Oktober 2003 mit dem Berichterstatter erörtert. Sie haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist begründet.
Gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG ist die ökologische Zusatzförderung zu gewähren, da für das Objekt der Kläger die Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I 1994, S. 2121) und die Heizungsanlagen-Verordung ...