rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustabzug bei Verschmelzung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 12 Abs. 3 S. 3 UmwStG a.F. fordert für eine Verlustberücksichtigung, dass der ursprüngliche den Verlust begründende Geschäftsbetrieb nicht endgültig eingestellt sein darf.

 

Normenkette

UmwStG a.F. § 12 Abs. 3, 3 S. 3; KStG a.F. §§ 8, 8 Abs. 4; UmwStG a.F. § 12

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Rahmen der Körperschaftsteuer (KSt)-Veranlagung der Klägerin (Klin.) ein verbleibender Verlustabzug der C… GmbH (C…GmbH) zu berücksichtigen ist.

Die Klin. wurde mit notarieller Urkunde vom 23.11.1993 gegründet. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.02. bis 31.01.

Die Klin. handelt mit Lebensmitteln, die in Pizzerien und in italienischen Speiselokalen benötigt werden. Der Verkauf erfolgt nur an Wiederverkäufer (Großhändler) im Umkreis von ca. 100 km. In der Regel werden die Abnehmer nicht durch einen Spediteur beliefert, sondern diese holen ihre Ware am Warenlager der Klin. in H… ab. Die von der Klin. vertriebenen Waren werden teilweise schon vom Hersteller mit dem beim deutschen Patentamt für die Klin. eingetragenen Warenzeichen „X…” etikettiert.

Die Wirtschaftsgüter ihres Anlagevermögens hat die Klin. von der X… Lebensmittelhandels GmbH & Co. Besitz KG gemietet. Die Klin. ist Komplementärin dieser KG. Kommanditisten der KG waren zum 31.12.1996 S… mit einem Anteil i. H. v. 900.000 DM und T… mit einem Anteil i. H. v. 600.000 DM.

Gesellschafter der Klin. waren nach einer Stammkapitalerhöhung auf 500.000 DM am 14.12.1995 S… mit einem Anteil i. H. v. insgesamt 300.000 DM und T… mit einem Anteil i. H. v. insgesamt 200.000 DM.

C…GmbH

Mit notarieller Urkunde vom 27.02.1996 erwarb die Klin. von den beiden Gesellschaftern der C…GmbH deren Gesellschaftsanteile i. H. v. 24.500 DM und 25.500 DM gegen einen Kaufpreis i. H. v. insgesamt 100.000 DM. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile sollte zum 27.02.1996, 24.00 Uhr erfolgen.

In § 6 des Übertragungsvertrages verpflichteten sich die Verkäufer darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nicht übernommen werden sollten, rechtzeitig gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben wurden. Des Weiteren ist ausgeführt, der Kauf der Anteile an der Gesellschaft durch die Klin. erfolge, um das operative Geschäfts-Know-how der C…GmbH zu Importen aus Asien sowie den eingeführten Namen des Unternehmens in den exportierenden Staaten nutzen zu können. Zur Erfüllung dieses Zweckes übernahm der verkaufende Gesellschafter Y… die persönliche Verpflichtung, die Importverbindungen für die Klin. offen zu legen und die Intensivierung der Geschäftsbeziehungen zu unterstützen und zu begleiten. Dazu sollte Gesellschafter Y… innerhalb der folgenden zwei Jahre zur Förderung des Importgeschäftes zur Verfügung stehen und an Reisen nach Asien teilnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 27.02.1996 verwiesen.

Der Sitz der C…GmbH befand sich in M… Der Unternehmensgegenstand erstreckte sich nach dem Gesellschaftsvertrag vom 19.08.1988 auf den Großhandel -Import und Export- von Lebensmitteln vornehmlich für Restaurationsbetriebe, von Dekorationsmaterial sowie Gütern anderer Art. Der Betrieb dieser GmbH wurde in gepachteten Räumen geführt. Verpächter war die Grundstücksgemeinschaft bestehend aus dem Gesellschafter der GmbH Q… und der Ehefrau des Gesellschafters Y… Frau Z….

Die C…GmbH verkaufte ihre Waren nahezu ausschließlich an chinesische Speiselokale im Umkreis des Firmensitzes in M…. Die Auslieferung der Waren erfolgte mit eigenen Lkw der C…GmbH.

Verschmelzung

Am 19.02.1997 schlossen die Klin. und die C…GmbH einen Verschmelzungsvertrag. Danach wurde die Firma C…GmbH als übertragende Gesellschaft auf die Klin. als übernehmende Gesellschaft mit Wirkung vom 31.12.1996, 24.00 Uhr verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 20.03.1997 in das Handelsregister eingetragen.

In der notariellen Urkunde ist festgehalten, auch nach der Verschmelzung werde der Betrieb der Firma C…GmbH von der Klin. unverändert fortgeführt.

In ihrer Bilanz zum 31.01.1997 schrieb die Klin. einen Firmenwert, den die Firma C…GmbH entgeltlich erworben hatte i. H. v. 11.662 DM ab, da dieser Firmenwert für die Klin. keine Bedeutung mehr habe.

Zudem nahm sie, da sich die beabsichtigten unternehmerischen Ziele, die mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Firma C…GmbH verbunden gewesen seien, nicht hätten verwirklichen lassen, eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der C…GmbH i. H. v. 66.574,27 DM vor. Daneben buchte die Klin. den Restbetrag i. H. v. 47.685 DM als Abgang über das Konto außerordentlicher Aufwand aus.

Für die C…GmbH war der verbleibende Verlustabzug zur KSt auf den 31.12.1996 mit 1.342.481 DM festgestellt. Im Rahmen der KSt-Erklärung 1997 beantragte die Klin., einen Verlustabzug i. H. v. 936.284 DM zu berücksichtigen.

Der Beklagte (Bekl.) veranlagte die Klin. zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Finanzamt (FA) für Großbetriebsprüfung T führte für die J...

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