Leitsatz

Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG a.F. tritt bei einer Verschmelzung die übernehmende Körperschaft hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzuges i.S.d. § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG nur dann in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, wenn die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt hatte. Insbesondere darf zur Erhaltung des Verlustabzuges der ursprüngliche, den Verlust begründende Geschäftsbetrieb dann nicht endgültig eingestellt sein, wenn zwischen der Einstellung des Geschäftsbetriebs und der Verschmelzung ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, auf die im März 1997 mit Wirkung vom 31.12.1996 die C-GmbH als Überträgerin verschmolzen wurde. Die C-GmbH verfügte über einen Verlustvortrag i.H.v. mehr als 1 Mio. DM, der laut Steuererklärung mit Gewinnen der Klägerin verrechnet werden sollte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt allerdings die Auffassung, dass die C-GmbH bereits seit Ende Februar 1996 ihre eigentliche Tätigkeit eingestellt und nur noch zum Schein existiert habe, so dass der Verlustabzug zu versagen sei. Ein Unternehmen, das sich weder um Einkaufs- noch um Verkaufsverbindungen bemühe, das weder Personal noch ein Büro benötige, das sich für die Abwicklung der wenigen Geschäftsvorfälle eines anderen Unternehmens bedienen müsse und kein Vermögen besitze, habe im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört, werbend tätig zu sein. Ab März 1996 seien Mietzahlungen für die betrieblichen Räume nicht mehr geleistet, keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, keine Liefergeschäfte mit vorherigen Kunden durchgeführt und weder Warenein- noch -verkäufe getätigt worden. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Klage führte die GmbH an, dass lediglich eine Anpassung des Geschäftszwecks vorgelegen habe, was keinen Gestaltungsmissbrauch darstellen könne.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Der Abzug des verbleibenden Verlusts der C-GmbH bei der Klägerin ist zu Recht versagt worden. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG a.F. ist nach ihrem Sinn und Zweck darauf gerichtet, die Verrechnung von Verlusten aus nicht fortgeführten Geschäftsbetrieben einer Körperschaft, die auf eine andere Körperschaft verschmolzen wurde, auszuschließen, wenn der ursprüngliche Geschäftsbetrieb endgültig beendet wird und somit der eigentliche Grund der Verschmelzung die Nutzung des Verlustvortrags der übertragenden Gesellschaft ist. Entsprechend diesen Grundätzen hatte die C-GmbH ihren Geschäftsbetrieb zum 1.3.1996 eingestellt. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass von vornherein keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der C-GmbH mehr zugedacht werden sollte. Es mangelte also schon an der ursprünglichen Absicht der Geschäftsfortführung. Die tatsächlich vorgenommene Zwischenschaltung der C-GmbH in die Einkaufsgeschäfte der Klägerin hatte keine eigene wirtschaftliche Relevanz, sondern diente lediglich der Erreichung des Verlustabzugs.

 

Hinweis

Das Urteil überrascht nicht, sondern ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG a.F.). Alibi-Tätigkeiten der übertragenden Gesellschaft können nicht zu einem Ausnutzen des Verlustvortragspotentials führen. Die Tätigkeit der C-GmbH hätte mindestens bis in das Jahr 1997 fortgeführt werde müssen. Nach der Neufassung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG ist eine vergleichbare Fortführung der Tätigkeit für fünf Jahre vorgesehen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 23.04.2004, 9 K 6368/01 K

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