Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 1.1.1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Vermögensteuer(VSt)-Bescheids auf den 01.01.1995.

Der Kläger (Kl.) ist verheiratet. In seiner Erklärung auf den 01.01.1995 gab er u.a. Festgelder und festverzinsliche Wertpapiere an. Das Finanzamt ermittelte das Gesamtvermögen entsprechend diesen Angaben mit 1.615.000 DM, so daß sich nach Abzug der Freibeträge für die Eheleute und zwei Kinder ein steuerpflichtiges Vermögen von 1.135.000 DM ergab. Das Finanzamt teilte das Vermögen auf in Beteiligungswerte von – gerundet – 905.000 DM und übriges Vermögen von – gerundet – 231.000 DM. Die Beteiligungswerte unterwarf es gem. § 10 Nr. 1 Satz 2 Vermögensteuergesetz (VStG) einem Steuersatz von 0,5 v.H. (VSt: 4.525 DM), das übrige Vermögen gem. § 10 Nr. 1 Satz 1 VStG einem Steuersatz von 1,0 v.H. (VSt: 2.310 DM), so daß sich insgesamt eine Steuer von 6.835 DM ergab. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den VSt-Bescheid auf den 01.01.1995 – Hauptveranlagung – mit Wirkung für 1995, 1996, 1997 und 1998, der hinsichtlich der Festsetzung der VSt ab 1997 vorläufig nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 erging; Bescheid vom 30.11.1995.

Der Kl. legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des VSt-Bescheids auf den 01.01.1995 in Höhe von 1.155 DM. Soweit das Vermögen von 231.000 DM (Festgeld und festverzinsliche Wertpapiere) mit 1,0 v.H. gem. § 10 Nr. 1 Satz 1 VStG besteuert werde, sei die Besteuerung verfassungswidrig.

Durch Bescheid vom 09.01.1996 änderte das Finanzamt den Bescheid über VSt auf den 01.01.1995 vom 30.11.1995 und setzte die VSt um 10 DM wegen eines Rechenfehlers herab. Der Bescheid war weiterhin nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Festsetzung der VSt ab 1997.

Den Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.01.1996 Bezug genommen.

Den vom Kl. gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht Münster mit Beschluß vom 13.02.1996 (3 V 330/96 VSt) als unbegründet zurück. Die Beschwerde des Kl. wies der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 11.09.1996 (II B 32/96) ebenfalls als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 13.02. und 11.09.1996 Bezug genommen.

Die vom Kl. gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11.09.1996 erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Von einer Begründung sah es gem. § 93 d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ab; Beschluß vom 12.02.1997 (I BvR 150/97).

Gegen die ablehnende EE des Finanzamts vom 18.01.1996 erhob der Kl. Klage. Mit dieser macht er geltend, daß durch den sogenannten gespaltenen Steuersatz eine verfassungswidrige Besteuerung eintrete. Der Gesetzgeber habe den VSt-Satz für privates Vermögen auf 1 v.H. angehoben, das sogenannte Produktivvermögen werde – wie bisher – mit 0,5 v.H. besteuert. Zu den zum sogenannten Produktivvermögen gehörenden Beteiligungswerten zähle der Gesetzgeber auch Anteile an offenen Immobilienfonds und Investmentzertifikaten, und zwar unabhängig von der Art, wie die Investmentfonds ihre Finanzmittel auf den Kapitalmärkten anlegen. Es komme zu einer nicht hinzunehmenden ungleichen Besteuerung wirtschaftlich gleicher Tatbestände. Zu den nichtbegünstigten Vermögenswerten gehörten direkte Festgeldanlagen bei Kreditinstituten und festverzinsliche Wertpapiere, während gleiche Geldanlagen in indirekter Form über einen sogenannten Geldmarktfonds bzw. einen Investmentfonds nur dem Steuersatz von 0,5 v.H. unterliege. Es sei kein sachlicher Grund dafür gegeben, der es rechtfertige, daß eine direkte Anlage am Geldmarkt (Festgeldanlage) bzw. am Rentenmarkt (Erwerb festverzinslicher Wertpapiere) vermögensteuerlich höher besteuert werde, als eine indirekte Geldanlage über einen Geldmarkt bzw. Rentenfonds. Es liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vor, nach dem gleiche Sachverhalte steuerlich gleich zu behandeln seien.

Darüber hinaus habe mit der Erhöhung des VSt-Satzes von 0,5 v.H. auf 1 v.H. für Privatvermögen eine konfiskatorische Besteuerung eingesetzt. Anfang 1995 seien bei einer Festgeldanlage ca. 5,5 v.H. Rendite zu erzielen gewesen. Nach Abzug der ESt (53 v.H.), Solidaritätszuschlag (auf Einkommensteuerbelastung 3,975 v.H.), Kirchensteuer (ca. 4 v.H.) ergebe sich eine Steuerbelastung von rund 61 v.H. Nach Abzug der Ertragssteuern verblieben von der Bruttoeinnahme 2,15 v.H. Nach Abzug der VSt von 1 v.H. verbleibe eine Nettorendite von 1,15 v.H. Rechne man mit einer Inflation von

2 v.H. würden nicht nur sämtliche Erträge weggesteuert, sondern auch die Substanz selbst angegriffen. Aber auch ohne Berücksichtigung der Inflation liege die Besteuerung mit der Erhöhung der VSt bei 80 v.H. ...

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