Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrente zu 50% steuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist mit einem Ertragsanteil von 50% steuerlich zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nrn. 2-3, Abs. 3-4; EStDV § 55 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa)
Tatbestand
Streitig ist, ob und mit welchem Anteil eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steuerlich zu erfassen ist. Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Die Klägerin (Klin). erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die das Finanzamt (FA) zunächst auf der Grundlage der Erklärung berücksichtigte.
Der Kläger (Kl.) erzielte sonstige Einkünfte aus Leibrenten. Nach dem Rentenbescheid vom 16.02.2005 handelte es sich um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie begann ab dem 01.04.2004 und war längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs (Beginn der Regelaltersrente) zu zahlen. Sie beruhte darauf, dass der Kläger von der Universitätsklinik A ärztlich falsch behandelt worden war. Dadurch hatte er eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit des linken Daumens erlitten. Vor dem Landgericht A hatte der Verdienstausfall und Schmerzensgeld erstritten. Außerdem hatte er unter dem Aktenzeichen S 10 RJ 171/03 ein Rentenantragsverfahren vor dem Sozialgericht O geführt. Nach Einholung von Gutachten war es zu einem Vergleich gekommen, der die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ab Juli 2004 vorsah. Im Streitjahr 2006 kamen nach den Angaben in der ESt-Erklärung 4.721 EUR zur Auszahlung.
Das FA veranlagte die Kläger auf der Grundlage ihrer Erklärung zur ESt. Die Einkünfte der Klin. berücksichtigte es – antragsgemäß – mit 32.873 EUR.
Die sonstigen Einkünfte des Klägers ermittelte es wie folgt:
Jahresbetrag der Rente |
4.721 EUR |
./. steuerfreier Teil der Rente |
./. 2.361 EUR |
steuerpflichtiger Teil der Rente |
2.360 EUR |
./. Werbungskosten – Pauschbetrag |
. /. 102 EUR |
verbleibende sonstige Einkünfte aus Leibrenten |
2.258 EUR |
Mit Bescheid vom 06.11.2007 setzte das FA die ESt auf 3.198 EUR fest. Diese Festsetzung war gem. § 165 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) vorläufig u. a. hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aa EStG.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl. Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens hat das FA unter dem 16.10.2008 die ESt-Festsetzung zu Gunsten der Kl. geändert. Bei den Einkünften der Klin. hat es zusätzlich Werbungskosten in Höhe von 381 EUR berücksichtigt, die die Kl. erstmalig im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht und durch Vorlage von Belegen (vgl. Bl. 31 FG-A.) nachgewiesen hatten.
Im Übrigen machen die Kl. zur Begründung ihrer Klage geltend, dass die Besteuerung eines Ertragsanteils von 50 v. H. bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten rechtswidrig sei. Bei einer abgekürzten Leibrente sei der Ertrag gem. § 55 EStDV zu ermitteln. Bei der ESt-Festsetzung für das Vorjahr 2005 sei ein Ertragsanteil von nur 22 v. H. angesetzt worden.
Die Beiträge zur Alterssicherung seien aus bereits versteuertem Einkommen entrichtet worden. Wenn die Rente mit einem Ertragsanteil von 50 v. H. erfasst werde, komme es zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Im Übrigen seien Schadensersatzzahlungen nicht steuerpflichtig. Würden die Zahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder SGB XII bezogen, wären sie steuerfrei.
Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 26.11.2008 (X R 15/07) die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung mit einem Besteuerungsanteil ab 2005 von 50 v. H. für verfassungsgemäß gehalten habe, sei diese Beurteilung auf den Streitfall nicht anzuwenden. Im Fall des BFH habe es sich um die Besteuerung eines Selbständigen mit Zahlungen an ein Versorgungswerk gehandelt. Im Streitfall sei er, der Kl., aber Arbeitnehmer gewesen. Auch die Urteile des Finanzgerichts Münster vom 14.10.2008 (14 K 2406/06 E und 14 K 3990/06 E (Juris)), mit denen die Klagen gegen die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung als unbegründet abgewiesen worden seien, hätten andere Fälle betroffen. Dort sei es um die Besteuerung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung gegangen.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
den ESt-Bescheid 2006 in der Fassung vom 16.10.2008 zu ändern und die ESt unter Verminderung des Ansatzes der sonstigen Einkünfte aus Renten von 2.258 EUR auf 936 EUR (22 % von 4.721 EUR ./. 102 EUR) niedriger festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend, ab 2005 seien Erwerbsminderungsrenten mit einem Anteil von 50 v. H. zu versteuern. Grundlage der steuerlichen Erfassung sei nicht § 55 EStDV, sondern § 22 Nr. 1 Satz 1 a aa EStG. Solche Renten seien zeitlich befristet bis zur Umwandlung in eine Altersrente zu zahlen. Der zu versteuernde Anteil bleibe bis dahin bestehen.
Soweit für das Vorjahr 2005 der Ertragsanteil der Rente mit 22 v. H. berücksichtigt worden sei, sei dies fehlerhaft. Dieser Fehler...