Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines konzernzugehörigen Unternehmens
Leitsatz (redaktionell)
Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen bezieht, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört, steht gemäß Art. XI Abs. 2, 3 DBA/Großbritannien a.F. auch dann Deutschland zu, wenn die Kosten innerhalb des Konzerns nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel verrechnet werden.
Normenkette
DBA Großbritannien a.F. Art. XI Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob in Großbritannien erzielter Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien steuerfrei ist.
Der in A-Stadt (Deutschland) wohnende Kläger erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Informationstechniker bei der Firma A-Deutschland GmbH (A-Deutschland).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen inländischen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 77.136 €, der den Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprach. Der Kläger machte ferner Reisekosten in Höhe von 6.639 € als Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom 15.07.2011 führte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 durch, ohne die geltend gemachten Reisekosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2011 form- und fristgerecht Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 12.12.2011 erweiterte der Kläger seinen Einspruch dahingehend, dass er nachträglich eine anteilige Steuerfreistellung seines Arbeitslohnes in Höhe von 37.516 € für eine Auslandstätigkeit beantragte. Zur Begründung trug er vor, dass er vom 06.04.2010 bis zum 31.12.2010 an 107 Tagen in Großbritannien tätig gewesen sei. Wirtschaftlicher Arbeitgeber sei die aufnehmende Gesellschaft in Großbritannien, die A United Kingdom Limited (A-UK), gewesen. Danach stehe Großbritannien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Neben den 107 Arbeitstagen habe sich der Kläger noch weitere 82 Tage in Großbritannien aufgehalten.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2013 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Reisekosten eines Steuerpflichtigen seien nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als diese die nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreie Arbeitgebererstattung überstiegen. Im Streitfall habe der Kläger nicht dargelegt, welche Reisekosten ihm über die steuerfrei erstatteten Beträge hinaus entstanden sind.
Eine Freistellung des auf die Tätigkeit in Großbritannien entfallenden Arbeitslohns komme nicht in Betracht. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland bleibe das Besteuerungsrecht gem. Art XI Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens beim Ansässigkeitsstaat Deutschland, da sich der Kläger an 107 Arbeitstagen und damit an weniger als 183 Arbeitstagen in Großbritannien aufgehalten habe. Die zusätzlichen 82 Aufenthaltstage habe der Kläger nicht hinreichend belegt. Ferner habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die aufnehmende Gesellschaft in Großbritannien wirtschaftlicher Arbeitgeber geworden sei. Das Gehalt des Klägers sei ausschließlich von der A-Deutschland an den Kläger gezahlt worden. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach dem DBA erfüllt seien, so habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die auf die Einkünfte festgesetzten Steuern in Großbritannien entrichtet worden seien, so dass § 50d Abs. 8 EStG eingreife.
Mit der am 16.03.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger ausschließlich sein auf Steuerfreistellung der auf die Tätigkeit in Großbritannien entfallenden Einkünfte gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger hat im Klageverfahren seine englische Steuererklärung in einer übersetzten Fassung vorgelegt (Bl. 194 ff. der Gerichtsakte). Er trägt hierzu vor, dass in Großbritannien kein Einkommensteuerbescheid erlassen werde, da die Steuern dort nach dem Selbstveranlagungsprinzip erhoben würden. Nach der vorgelegten Steuererklärung ist in Großbritannien zunächst Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer in Höhe von 25.767,33 £ gezahlt worden, dieser Betrag ist jedoch in voller Höhe an die A-UK zurückerstattet worden, weil das zu versteuernde Einkommen (nach Abzug von Aufwendungen) mit 4.924,66 £ unter dem Steuerfreibetrag von 6.475,00 £ lag. Ferner hat der Kläger im Klageverfahren einen Nachweis zu seiner Anwesenheitsdauer in Großbritannien eingereicht (Bl. 144 der Gerichtsakte). Des Weiteren hat der Kläger eine Bescheinigung der A-Deutschland vom 04.02.2016 (Bl. 273 der Gerichtsakte) vorgelegt, nach der für ihn 1.072 Stunden mit einem Stundensatz von 124,30 € (insgesamt 133.249,60 €) an das Projekt X verrechnet worden seien. Hierin enthalten gewesen seien durchschnittliche Gehaltskosten sowie weitere Gehaltsnebenkosten (Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen) und Umlagen (...