Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der "ähnlichen Darbietung" in § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Auftritte von Tänzerinnen, die zur bloßen Unterhaltung des Publikums in Form einer optisch ansprechenden Leistung mit erotischem Reiz durchgeführt werden, sind keine "ähnlichen" sportlichen oder artistischen Tätigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG. Solche Darbieten verfügen nicht über ein Mindestmaß an eigenschöpferischer Gestaltungshöhe, sondern können von nahezu jedermann erbracht werden, wenn sie sich auf das Entledigen von Kleidung beschränken.
Normenkette
EStDV § 73g; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d, § 50a Abs. 4 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin für Steuerabzugsbeträge i.S.d. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG haftet.
Während einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin – einer Anbieterin von … zubehör – stellte der Prüfer fest, dass anlässlich von inländischen Veranstaltungen Honorarzahlungen an ausländische Tänzerinnen geleistet wurden, ohne dass ein Steuerabzug nach § 50 a EStG vorgenommen wurde. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, die Klägerin unter Verweis auf § 50 a Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 EStG i.V.m. § 73 g EStDV in Anspruch zu nehmen und zwar mit Haftungsbescheid vom 29.10.2001 für das II. bis IV. Quartal 1997 in Höhe von insgesamt … DM, mit Haftungsbescheid vom 12.09.2002 für das II. bis IV. Quartal 1998 in Höhe von insgesamt … Euro und mit Haftungsbescheid vom 12.09.2002 für das II. und III. Quartal 1999 in Höhe von insgesamt … Euro. Der Besteuerung zugrunde gelegt wurden – zum Teil im Schätzungswege – die Gage sowie Aufwendungen für Flug, Hotel und Verpflegung, die die Klägerin anlässlich der folgenden Veranstaltungen an verschiedene aus den USA stammende Tänzerinnen (sog. „American Girls”) geleistet hat:
April 1997 |
… |
…, …,… |
Juni 1997 |
… |
drei Tänzerinnen |
Nov/Dez 1997 |
… |
vier Tänzerinnen |
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April 1998 |
… |
…, …, …, … |
Juni 1998 |
… |
…, …, … |
Nov/Dez 1998 |
… |
…, …,…, … |
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April 1999 |
… |
…, …, … |
Juni 1999 |
… |
…, …, … …, |
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… |
Bei den Veranstaltungen handelt es sich unter anderem um Messeauftritte „…show” in …, „… International” in …) sowie um die jährlich stattfindende, von der Klägerin veranstaltete hauseigene „… & …-Show” in …. Die von der Klägerin angeworbenen Tänzerinnen präsentierten sich auf einer Bühne, die wie ein erhöhter Laufsteg mit heller Beleuchtung angelegt war. Die Auftritte sahen so aus, dass jeweils eine Tänzerin den Laufsteg auf und ab ging und sich zur Musik bis auf einen Bikini oder Badeanzug auszog. Jede Tänzerin hatte pro Tag in der Regel vier Auftritte á 3 bis 5 Minuten. Die übrige Zeit hatten die Tänzerinnen zur freien Verfügung.
Die gegen die o.g. Haftungsbescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte der Beklagte aus, dass die Auftritte der American Girls künstlerischen Darbietungen „ähnlich” seien i.S.d. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG. Es werde zwar nicht bestritten, dass den Darbietungen keine Choreografie zugrunde liege. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie in einer Form präsentiert würden, der zumindest ein darauf ausgerichtetes planvolles Handeln zugrunde liege. Hierin sei eine eigenschöpferische Leistung zu sehen. Für eine künstlerische Gestaltungskraft spreche auch, dass die Shows ansonsten keine so große Popularität hätten. Auch wenn das künstlerische Niveau nicht unbedingt hoch sei, hätten die Shows einen eindeutigen und unverwechselbaren Charakter, der von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden könne.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die American Girls keine Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG erzielt hätten und mithin keine Abzugssteuer nach § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entstanden sei.
Die American Girls seien Teil eines gewerblichen Werbe- und Vertriebskonzepts ohne Anspruch auf ein künstlerisches Niveau. Sie, die Klägerin, habe ihre Stellung als bekanntester Anbieter … … zubehörs durch ein umfassendes Verkaufs- und Marketingkonzept erreicht. Die Werbestrategie basiere auf einer psychologischen Analyse, wonach ihr typischer Kunde männlich und unter 35 Jahren alt sei und mit ihren Produkten Attribute wie Erlebnis, Modernität, Dynamik und Lust verbinde. Die Werbung sei daher darauf ausgelegt zu vermitteln, dass das Fahren mit einem gut ausgerüsteten PKW Ausdruck eines modernen und erfolgreichen Lebensgefühls sei. Die American Girls seien zur Unterstützung dieses Werbekonzepts engagiert worden sowie um die Aufmerksamkeit der Kundenzielgruppe für die Werbeveranstaltungen zu erhöhen.
Über die Werbeagentur … sei Kontakt zu in den USA ansässigen Frauen aufgenommen worden, die sich in dortigen Clubs durch Table Dance ein Zubrot verdienten. Eine Tanz- oder ähnliche Ausbildung sei dazu nicht erforderlich, sondern nur eine gute Figur und eine freundliche Ausstrahlung sowie der Mut, sich vor Publikum bis auf einen Badeanzug auszuziehen. Im Grunde genommen könne das jede Frau, die sich in einer Disco einigermaßen be...