Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllungsrückstand aus Nachbetreuungsverpflichtungen, Vervielfältiger, Bewertung
Leitsatz (redaktionell)
1) Für Nachbetreuungsleistungen aus einer Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung von Werkzeugen für die Produktion von Zulieferteilen, die am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sind, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.
2) Bei der Berechnung der Rückstellungshöhe ist der Vervielfältiger laut Tabelle 2 des BMF-Schreibens vom 26.05.2005, BStBl I 2005, 699 für die Jahre 1-5 anzuwenden.
3) Eine Rückstellung wegen Nachbetreuungsverpflichtung ist als Sachleistungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG mit den Einzelkosten und den Gemeinkosten zu bewerten.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zur Körperschaftsteuer 2007, ob eine Rückstellung für Werkzeugkosten/Nachbetreuungsleistungen steuerlich zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist Herstellerin von technischen …teilen. Diese produziert sie als Zulieferbetrieb für die … industrie. Des Weiteren ist die Klägerin im Werkzeugbau tätig. Im Kundenauftrag erstellt sie Werkzeuge für die spätere Produktion von … teilen im Rahmen ihrer Verpflichtungen als Zulieferbetrieb. Sie stellt die Werkzeuge her, ändert sie und hält sie instand.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Zulieferbetrieb schließt die Klägerin einen Rahmenliefervertrag und einen Werkzeugvertrag mit den Unternehmen der …industrie und …industrie ab. Der Auftraggeber bestellt und kauft bei der Klägerin die für die Produktion notwendigen Werkzeuge. Über diese Werkzeuge wird der Werkzeugkaufvertrag und der nachfolgend dargestellte Werkzeugvertrag geschlossen.
– Rahmenliefervertrag (beispielhaft der Vertrag mit der Firma CC)
In diesem Vertrag ist u. a. festgelegt, dass die Lieferung nach Maßgabe von besonderen Aufträgen gemäß den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zu erfolgen hat. Die für die Fertigung beim Lieferanten vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien und Vorrichtungen verbleiben in dessen Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern sowie gegen Feuer, Wasser und Sturmschäden zum Neuwert zu versichern.
Zur Sicherung der Lieferungen ist vereinbart, dass das voraussichtliche Liefervolumen dem Lieferanten frühzeitig bekannt gegeben wird. Ein Anspruch des Lieferanten auf Abnahme einer bestimmten Menge an Teilen besteht nicht. Der Lieferant hat Lieferungen bis zum Ablauf von 15 Jahren zu gewährleisten.
– Werkzeugvertrag (beispielhaft der Werkzeugvertrag mit der Firma CC)
• 1.10
Werkzeugeigentum
1.1 Sämtliche im beigefügten Anhang aufgeführten vollständig bezahlen Werkzeuge – unabhängig davon, ob diese dem Lieferanten von CC zur Verfügung gestellt wurden, er sie selbst angefertigt oder bei einem Dritten beschafft hat – sind von CC an den Lieferanten entliehen und bleiben Eigentum von CC.
1.3 Veränderungen der Werkzeuge erfolgen für CC, die Eigentümerin der durch die Veränderungen entstandenen Sache wird.
1.4 Die Werkzeuge sind vom Lieferanten dauerhaft in der Weise zu kennzeichnen, dass sie als Eigentum von CC jederzeit erkannt werden können.
• 2.15
Wartung/Instandhaltung/ Aufbewahrung
2.1 Der Lieferant hat die Werkzeuge sorgfältig zu behandeln.
2.2 Für die Wartung und Instandhaltung der Werkzeuge ist der Lieferant verantwortlich. Er trägt sämtliche hierbei anfallenden Kosten. Die Beseitigung von Schäden ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass Mängel an den zu fertigenden Teilen oder Überschreitungen von Lieferterminen in jedem Fall ausgeschlossen sind.
2.3 Der Lieferant wird die Werkzeuge, soweit dies aufgrund Verschleißes innerhalb der vereinbarten Mindestausbringungsmenge laut Angebot erforderlich ist, rechtzeitig auf seine Kosten ersetzen. Die Ersatzwerkzeuge stehen im Eigentum des Lieferanten. Auf sie finden mit Ausnahme der Ziffer 1 die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung.
2.4 Der Lieferant trägt die Kosten für den Ersatz eines Werkzeuges, das in Verlust geraten oder durch Umstände unbrauchbar geworden ist, die der Lieferant zu vertreten hat. Insoweit neu beschaffte oder neu hergestellte Werkzeuge werden Eigentum von CC und werden anstelle des in Verlust geratenen oder unbrauchbar gewordenen Werkzeugs Gegenstand dieses Vertrages.
2.5 Der Lieferant wird die Werkzeuge auch nach Beendigung der Serienfertigung der daraus hergestellten Teile mindestens 15 Jahre lang zur Sicherung des Ersatzteilbedarfes von CC aufbewahren und in einem jederzeit einsatzfähigen Zustand erhalten. …
• 3.22
Verwendungszweck
3.1 Die Werkzeuge dürfen nur zu Ausführungen von Bestellungen von C benutzt werden. …
• 4.25
Versicherung
4.1 Die Werkzeuge sind vom Lieferanten gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschaden zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert) zu versichern. …
7. Herausgabe
7.1 C ist berechtigt, einzelne oder alle dem Lieferanten überlassenen Werkzeuge ohne nähere Anga...