Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichen Erwerb
Leitsatz (redaktionell)
1) Erwerbsnebenkosten sind auch bei einem unentgeltlichen Erwerb im Wege der AfA steuerlich abzugsfähig.
2) Erbauseinandersetzungskosten, die im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung vermieteten Grundbesitzes anfallen, sind dem Grunde nach Werbungskosten; sie sind nicht dem Erbvorgang zuzurechnen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, §§ 9, 12; EStDV § 11d; HGB § 255; EStG § 7 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Die Geschwister hatten sich schon vor 2001 über den Nachlass teilweise auseinandergesetzt. Auf Grund der notariellen Vereinbarung vom 27. September 2001 setzten sie sich mit Wirkung vom 31. Juli 2001 über den ausschließlich aus Grundstücken bestehenden Restnachlass auseinander. Die Klägerin erhielt demnach mehrere Grundstücke zum Alleineigentum: den im Grundbuch von I., Bl. 0001, verzeichneten Grundbesitz N1.straße …4 sowie den im Grundbuch von C., Bl. 0002, verzeichneten Grundbesitz N.straße …3. Der Bruder erhielt den restlichen Grundbesitz. Auf dem Grundstück N1.straße …4 befindet sich ein 1938 hergestelltes Gebäude, das in späteren Jahren erweitert wurde. Das Grundstück N1.straße …4 ist außerdem mit einem Gebäude bebaut, das 1955 errichtet und später erweitert wurde. Dieses Gebäude wird zu 20 % (unstreitiger Flächen- und Wertanteil) von den Klägern selbst genutzt, im Übrigen ist es vermietet. Das Gebäude auf dem Grundstück N.straße …3 wurde 1957 errichtet und ist ebenfalls vermietet.
Alle auf die Gebäude und Gebäudeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorgängern mit 2 % jährlich abgeschrieben worden.
Durch die Erbauseinandersetzung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 10.357 DM/5.295 EUR (Kosten des Erbauseinandersetzungsvertrages, Kosten der Grundbucheintragung u.a.). Hiervon entfielen – unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse der durch die Erbauseinandersetzung erworbenen Objekte – unstreitig 1.268 DM/648 EUR auf die selbstgenutzte Wohnung und der Rest (9.089 DM/4.647 EUR) auf die vermieteten Objekte.
Die auf die Klägerin entfallenden anteiligen Mieteinkünfte 2001 bis zur Erbauseinandersetzung (31. Juli 2011) betrugen 27.366 DM (13.992 EUR); die ihr allein zuzurechnenden Einkünfte aus der Vermietung der aufgrund der Erbauseinandersetzung erworbenen Objekte beliefen sich in 2001 auf 35.930 DM (18.370 EUR). Von der Erbauseinandersetzung bis zum Ende des Streitzeitraums betrugen die Mieteinkünfte aus den Objekten im Jahresdurchschnitt ca. 37.000 EUR.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung für die Jahre 2003 bis 2006 berücksichtigte das Finanzamt die Kosten der Erbauseinandersetzung nicht einkünftemindernd. Das Finanzamt bezog lediglich die durch die Eigentumsumschreibung entstandenen Kosten der Gerichtskasse in die AfA-Bemessungsgrundlage ein.
Auf Grund der Einsprüche der Kläger vom 25. Juni 2005 (Einkommensteuer-Bescheid für 2003), vom 4. August 2006 (Einkommensteuer-Bescheid für 2004), vom 3. August 2007 (Einkommensteuer-Bescheid für 2005) und vom 24. Juli 2008 (EinkommensteuerBescheid für 2006) erließ das Finanzamt Einspruchsentscheidungen unter dem 27. April 2010 (Einkommensteuer 2003), dem 28. April 2010 (Einkommensteuer 2004, 2005) und dem 29. April 2010 (Einkommensteuer 2006).
Das Finanzamt blieb bei seiner Rechtsauffassung, dass die Kosten der Erbauseinan dersetzung steuerlich nicht absetzbar seien. Da ein unentgeltlicher Erwerb vorliege, würden die Nebenkosten weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten führen. Die Kosten der Gerichtskasse seien ebenfalls Kosten der Erbauseinandersetzung und seien bei den Einkommensteuer-Veranlagungen deshalb zu Unrecht im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt worden. Das Finanzamt korrigierte diese Beträge in der Steuerberechnung zu den Einspruchsentscheidungen im Wege der Kompensation (2004 bis 2006) bzw. durch Verböserung nach entsprechendem Hinweis (2003). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelte das Finanzamt dabei unter Berücksichtigung einer AfA gemäß § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nach den Herstellungskosten der Rechtsvorgänger und nach dem Hundertsatz, der für diese maßgebend sein würde (2 %), ohne Einbeziehung der Kosten der Erbauseinandersetzung. Die Berechnung der Einkünfte ist – abgesehen von der Frage der Einbeziehung der Erbauseinandersetzungskosten – unstreitig zutreffend.
Mit ihrer Klage bezüglich der Kosten der Erbauseinandersetzung vertreten die Kläger – unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im abgeschlossenen Verfahren 13 K 2237/04 E – die Auffassung, dass es sich hierbei um Anschaffungsneb...