rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes in einem ausländischen Internat als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für den Schulbesuch seines hochbegabten Kindes in einem ausländischen Internat erwachsen, können nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn die Hochbegabung entweder vorab als Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen ist oder wenn sich die medizinische Notwendigkeit des Schulbesuchs aus anderen amtlichen Unterlagen offensichtlich ergibt.
2) Eine Berücksichtigung des Schuldgeldes als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kommt nur beim Besuch inländischer Schulen in Betracht. Diese sachliche Begrenzung des Ausgabenabzugs verstößt nicht gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 9, §§ 33, 33 Abs. 1; EGVtr Art. 12, 49; EStG § 10
Tatbestand
Strittig ist, ob Schulkosten für ein schottisches Internat als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1999 angesetzt werden können.
Die Kläger werden im Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26.10.2000 DM 102.378. Ihre Kinder K, geboren am 21.3.1983, und F geboren am 31.7.1984, besuchten im Streitjahr die Cademuir International School in Schottland. Für den Besuch dieser Schule haben die Kläger Schulgeld in Höhe von GBP 13.512,50 gezahlt. Dieses wurde von Ihnen anhand der damaligen Umrechnungskurse mit 39.638,04 DM angegeben. Daneben haben sie im Streitjahr für Reisekosten der Kinder weitere 4.255,96 DM ausgegeben, so daß insgesamt 43.894 DM für den Schulbesuch der Kinder in Schottland anfielen. Diese Kosten machten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Für den Sohn K haben die Kläger eine Bestätigung eines Psychologen vom 18.2.1997 vorgelegt, wonach der Sohn auf Grund des AID-Adaptives-Intelligenz-Diagnostikum von Kubinger und Wurst, welches am 8.2.1997 mit ihm durchgeführt worden ist, einen IQ von 153 besitzt. Dies bedeutet, dass der Sohn Kzu den 0,1% der Begabtesten im Vergleich zu seiner Altersgruppe gehört. Nach diesem Gutachten ist damit die Annahme bestätigt worden, dass er eine weit überdurchschnittliche intellektuelle Begabung besitzt. Lediglich das Arbeitstempo und die Merkfähigkeit sind nach diesem Gutachten unterdurchschnittlich ausgeprägt. Der Psychologe empfiehlt zur Steigerung der Ausdauer, Anstrengungsbereitschaft und des angemessenen Sozialverhaltens die gesamten Anforderungen an den Sohn erhöhen. Dies könne in der Regel durch eine Versetzung in eine höhere Klasse geschehen.
Für die Tochter F legten die Kläger bislang kein psychologisches Gutachten vor. Aus der beigezogenen Akte des FG Münster Az. 1 K 688/96 E lässt sich entnehmen, dass die Tochter im Rahmen eines früheren Testes einen IQ von 130 erreichte.
Dem Intelligenztest des Sohnes K war eine Versetzung beider Kinder auf eine andere Schule sowie die Vorversetzung dort vorausgegangen. In diesen Klassen erbrachten die Kinder in der Folgezeit schlechte Leistungen. Sie wechselten daraufhin auf die Cademuir International School in Schottland.
Der Beklagte erließ am 26.10.2000 den Einkommensteuerbescheid 1999 ohne die beschriebenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Er verwies zur Begründung auf das Urteil des FG Münster vom 9.10.1996 Az. 1 K 688/96 E. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 27.11.2000 Einspruch ein, dem sie eine Kopie des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8.6.2000 Az. 15 A 56/00 beilegten, in dem eine Gebietskörperschaft verpflichtet wurde, die Kosten für die Internatsunterbringung in der Cademuir International School in Schottland im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a KJHG zu übernehmen. Mit Bescheid vom 27.11.2000 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger zurück. Er begründete dies damit, dass es an der für den Abzug notwendigen psychosomatischen Erkrankung fehle. Die Hochbegabung selbst sei keine Krankheit. Vorbeugende Maßnahmen seien im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben scheitere daran, dass die Cademuir International School keine inländische Schule sei.
Mit der am 16.3.2001 eingelegten Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen auf Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG weiter. Sie begründen dies damit, dass die vorliegende besondere Intelligenz der Kinder eine Andersartigkeit begründe, die mit besonderen Methoden zu behandeln sei. Diesbezüglich entspräche die Hochbegabung der Lernschwäche. Der Begriff der Krankheit i.S.d. § 33 EStG sei deshalb zu überdenken. Der Besuch der Cademuir International School in Schottland sei auch zwangsläufig, da nur dort die Kinder entsprechend ihren Fähigkeiten geförd...