Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer 01.01.1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Die Revision wird zugelassen
Gründe
Streitig ist die Vermögensbesteuerung des Klägers (Kl.) auf den 01.01.1993.
Durch Bescheid vom 07.09.1994 setzte das Finanzamt die Vermögensteuer gegen den Kl. auf den 01.01.1993 auf der Grundlage eines steuerpflichtigen Vermögens von 250.000 DM auf 1.250 DM fest
Mit seinem Einspruch begehrte der Kl. die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seinen Lebensgefährten als Schuldposten, die er mit einem Kapitalwert von 89.280 DM (Jahreswert 9.600 DM × Faktor 9,3 gem. § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz) ermittelt hatte.
Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.07.1995 führte das Finanzamt aus, nach den Vermögensteuerrichtlinien seien freiwillig gewährte Unterhaltsleistungen nur dann abzugsfähig, wenn der Empfänger trotz fehlenden einklagbaren Anspruchs mit Sicherheit auf Fortdauer der Leistung rechnen könne. Eine solche Sicherheit gebe es für den Lebensgefährten des Kl. nicht.
Seine Klage begründet der Kl. wie folgt:
Er lebe mit seinem aus Jamaika stammenden Lebensgefährten seit 1991 in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft Er habe seinem Lebensgefährten, der seine Unterhaltsmöglichkeiten in seinem Heimatland Jamaika aufgegeben habe, verbindlich zugesichert, für seinen Lebensunterhalt einzustehen, so lange er dies selbst nicht könne. Im Gegenzug werde er von ihm im Krankheitsfall gepflegt und versorgt Daher könne sein Lebensgefährte mit Sicherheit auf die Fortdauer der Leistungen rechnen. Für die Erbringung der Unterhaltsleistungen bestehe nach seiner Ansicht eine rechtsähnliche, wenn nicht sogar einklagbare Rechtspflicht.
Der Kl. beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 07.09.1994 und der EE vom 25.07.1995 die Vermögensteuer auf 845 DM festzusetzen; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der EE.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der vorliegenden Akten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen Der Senat hat in der Sache mündlich verhandelt Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.06.1997 wird hingewiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Das beklagte Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, künftige Unterhaltsleistungen des Kl. an seinen Lebensfährten als Schuldposten zu berücksichtigen. Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz sind Schulden und Lasten, soweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb in Zusammenhang stehen, zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abzuziehen Die Voraussetzungen für den Abzug von Schulden und Lasten sind dieselben wie bei den Betriebsschulden Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld ist danach zunächst ihr rechtlicher Bestand entscheidend. Des weiteren muß die Schuld auch eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten darstellen (s. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, 17 Aufl., § 118 Anm 4)
Im Streitfall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, dem Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung Der Kl. ist seinem Lebensgefährten weder kraft Gesetzes unterhaltspflichtig noch hat er eine solche Rechtspflicht mit zivilrechtlicher Wirkung freiwillig begründet. Einen einklagbaren Anspruch auf Unterhalt hat der Lebensgefährte nicht Der Kl erbringt seine Leistungen freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung. Der Senat verkennt nicht daß sich der Kl. zu seinen Leistungen sittlich verpflichtet fühlt; dies kann aber die Notwendigkeit einer rechtlichen Verpflichtung nicht ersetzen.
Allerdings hat der RFH (vgl. z.B. Urteil vom 10.02.1938 III 211/37 in Reichssteuerblatt 1938, Seite 531) und ihm folgend der BFH (vgl. z.B. Urteil vom 05.10.1956 III 276/56 U in BStBl. III 1956, Seite 374; Urteil vom 09.09.1960 III 277/57 U in BStBl. III 1961, Seite 18; Urteil vom 22.10.1965 III 28/61 U, BStBl. III 1966, Seite 3 und Urteil vom 10.11.1972 III R 19/71, BStBl. II 1973, Seite 131) den Abzug des kapitalisierten Wertes dauernder Leistungen auch dann zugelassen, wenn die Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung seit längerer Zeit regelmäßig und gleichbleibend erbracht werden und mit der fortdauernden Erfüllung am Stichtag mit Sicherheit gerechnet werden muß. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung für die Anerkennung einer Schuld ausnahmsweise das Vorliegen einer rechtsähnlichen tatsächlichen Verpflichtung genügen lassen
Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Kl. auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Allen entschiedenen Fällen (s. im einzelnen BFH-Urteil vom 10.11.1972 III R 19/71 a.a.O.) ist gemeinsam, daß Renten aufgrund enger wirtschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen Leistenden und Leistungsempfänger nach der übereinstimmenden Vorstellung auf Lebenszeit geleistet wurden oder – nach d...