rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz der Rückgabeverpflichtung eisern gepachteten Inventars als Schuldposten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Verpflichtung des Pächters zur Rückgewähr eisern gepachteten Inventars ist bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG als Schuld abzuziehen.

2) Als Verbindlichkeit ist der Betrag anzusetzen, der für den Erwerb der entsprechenden Gegenstände im Geschäftsverkehr aufgewendet werden muss, d.h. maßgeblich sind die Preis- und Wertbestimmungen, die die Vertragsparteien ihrer zivilrechtlichen Vereinbarung zugrunde gelegt haben.

 

Normenkette

BewG § 12 Abs. 1, § 33 Abs. 3, 3 Nr. 2, § 118 Abs. 1, 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB §§ 581, 582a; BewG § 6 Abs. 1

 

Gründe

Die Parteien streiten darüber, ob die Verpflichtung zur Rückgabe eisern gepachteten Inventars als Schuld bei der Festsetzung der Vermögensteuer (VSt) zu berücksichtigen ist.

Mit Vertrag vom 30.06.1988 pachtete der Kläger (Kl.) den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in W., von seinen Eltern auf die Dauer von 10 Jahren. Das Inventar und die Vorräte wurden im Wege einer eisernen Verpachtung im Sinne des § 582 a BGB übergeben. Den Schätzwert für übergebenes Inventar und übergebene Vorräte bezifferten die Vertragsparteien mit 163.400 DM. Entsprechend einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung bilanzierte der Kl. Inventar und Vorräte als Aktivposten und setzte für die Rückgabeverpflichtung einen Schuldposten in Höhe von 163.400 DM an.

Im Rahmen einer beim Kl. durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Betriebsprüfer zu der Feststellung, daß die Kl. zur VSt zu veranlagen seien. Dem folgend setzte der Beklagte durch Bescheide vom 03.12.1998 und 04.12.1998 die VSt für die Kl. auf den 01.01.1991 mit 135 DM und auf den 01.01.1993 und 1994 mit jeweils 325 DM fest. Dabei wurde der für den Kl. durch bestandskräftigen Aufteilungsbescheid vom 19.10.1998 festgestellte Anteil am Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in W., in Höhe von 22.800 DM als Vermögensgegenstand angesetzt. Die Verpflichtung zur Rückgabe des eisern gepachteten Inventars wurde dagegen nicht als Schuldposten berücksichtigt.

Den gegen die VSt-Bescheide erhobenen Einspruch vom 18.12.1998 wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 02.11.1999 als unbegründet zurück. Er führte aus, die Verpflichtung zur Rückgabe des eisern gepachteten Inventars könne als aufschiebend bedingte Verpflichtung nicht berücksichtigt werden.

Mit ihrer Klage vom 02.12.1999 verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, bei der Verpflichtung zur Rückgabe des eisern verpachteten Inventars handele es sich um ein Sachdarlehen. Die Rückgabeverpflichtung sei mit Vertragsschluß entstanden; lediglich die Fälligkeit sei hinausgeschoben. Auch sei dem Kl. ein Anteil am Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zugerechnet worden, der das eisern verpachtete Inventar mit umfasse. Daher sei die damit zusammenhängende Verbindlichkeit abzuziehen. Im übrigen begebe sich der Beklagte in Widerspruch zur bilanzsteuerlichen Behandlung der eisernen Verpachtung, nach der die Rückgabeverpflichtung als Schuld zu bilanzieren sei.

Der Kl. beantragt,

unter Berücksichtigung eines Schuldpostens in Höhe von 165.856 DM VSt-Bescheide auf den 01.01.1991 und 1993 vom 03.12.1998 und den VSt-Bescheid auf den 01.01.1994 vom 04.12.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs die Auffassung, das eisern verpachtete Inventar sei allein dem Verpächter zuzurechnen. Ein Pächteranteil sei daher nicht anzusetzen. Dementsprechend entfalle auch der Schuldenabzug. Im übrigen könnten weder eine Substanzerhaltungsverpflichtung im Sinne des § 582 a Abs. 2 BGB angesetzt werden, da nicht ersichtlich sei, daß der Kl. seiner Substanzerhaltungspflicht nicht nachkomme; noch könne eine Wertausgleichsverpflichtung gem. § 582 a Abs. 3 Satz 3 BGB als Schuldposten berücksichtigt werden, da es sich insoweit um eine aufschiebend bedingte Verpflichtung handele.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Verpflichtung zur Rückgabe des eisern gepachteten Inventars ist bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens als Schuld abzuziehen (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BewertungsgesetzBewG).

Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind zur Ermittlung des Gesamtvermögens Schulden abzuziehen, soweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Voraussetzung für den Abzug von Schulden ist, daß sie rechtlich entstanden sind und zum Stichtag für den Verpflichteten eine wirtschaftliche Belastung darstellen.

Die Verpflichtung zur Rückgabe des eisern gepachteten Inventars gehört nicht zu einem gewerblichen Betrieb; die Verpflichtung ist auch nicht im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, W., erfaßt (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verpflichtung auch nicht aufschiebend bedingt. Eine...

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