rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung 1988 und 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Beschluß: Der Streitwert beträgt 122.815,00 DM.
Gründe
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) die von ihr übernommenen Verluste einer Vertriebs-GmbH als Betriebsausgaben (BA) von ihrem Gewinn abziehen kann.
Die Klägerin zu 1. (Kl. zu 1.) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die industrielle Fertigung von Waren. In den Streitjahren 1988 und 1989 waren an der Klin. ohne Kapitaleinlage als Komplementärin die A. Verwaltungs-GmbH und als Kommanditisten mit einer Hafteinlage von je 2.000.000,00 DM die Kläger zu 2. und 3. (Kl. zu 2. und 3.) beteiligt. Vor den Streitjahren erfolgte der Absatz der Produktion ausschließlich über Holzfachbetriebe.
Um neue Absatzmärkte zu erschließen, gründeten die Kl. zu 2 und 3. mit Gesellschaftsvertrag vom 23.12.1988 als alleinige Gesellschafter über einen Treuhänder die … GmbH (GmbH). Die neugegründete Vertriebsgesellschaft sollte ausschließlich für die Kl. zu 1. unter ihrem Namen neue Vertriebswege im Niedrigpreisbereich (Baumärkte) erschließen, ohne die bestehenden Absatzmärkte zu gefährden. Daher war und ist es der GmbH nicht gestattet, die Produkte auf bereits bestehenden Absatzwegen der Kl. zu 1. zu vertreiben.
Mit Schreiben vom 22.12.1988 sicherte die Kl. zu 1. durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, den Kl. zu 3., der GmbH zu, die ihr entstehenden Aufwendungen für die Markterschließung nach vorheriger Abstimmung des Investitions- und Kostenbudgets zu erstatten. Auf die Erklärung (Bl. 49 Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Tatsächlich erfolgte ein Ausgleich zwischen der Kl. zu 1. und der GmbH nur in Höhe des jeweils von der GmbH ausgewiesenen Verlustes. Dieser betrug in 1988 9.821,00 DM und in 1989 495.467,00 DM. Die Klin. behandelte diese Aufwendungen als BA.
Mit Ausnahme des Jahres 1993, das mit einem kleinen Gewinn abschloß, hat die GmbH bis jetzt nur Verluste erwirtschaftet.
Im Anschluß an die Streitjahre übertrugen die Kl. zu 2. und 3. als Gesellschafter der GmbH ihre Anteile am Stammkapital mit Vertrag vom 28.12.1990 auf die Kl. zu 1. Zugleich wurde mit Wirkung zum 01.01.1990 ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der GmbH und der Kl. zu 1. abgeschlossen, so daß ab dem 01.01.1990 eine körperschaftssteuerlich anerkannte Organschaft vorliegt (§ 14 KStG).
Der Beklagte (Bekl.) folgte den eingereichten Feststellungserklärungen und setzte die Gewinne für die Streitjahre 1988 und 1989 entsprechend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO einheitlich und gesondert fest.
In 1993 erfolgte bei der Kl. zu 1. eine Betriebsprüfung (Bp) durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung …. Der Prüfer kam zu der Auffassung, daß die von der Kl. zu 1. übernommenen Verluste nicht als BA abzugsfähig seien. Nach Auffassung des Betriebsprüfers handelt es sich um verdeckte Einlagen an die GmbH, die dort als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Kl. zu 2. und 3. bei der Kl. zu 1. rechneten, zu aktivieren seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 01.04.1993, insbesondere Tz. 10 und 17 sowie Anlage II Bezug genommen.
Der Bekl. folgte der Auffassung der Prüfung und erließ unter dem 24.11.1993 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für die Streitjahre.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage, mit der die Kl. weiterhin die Berücksichtigung der von der GmbH übernommenen Verluste als BA begehren.
Die Kl. vertreten die Ansicht, daß zwischen der Kl. zu 1. und der GmbH ein Leistungsaustausch erfolgt sei. Die GmbH habe für die Kl. zu 1. die Markterschließung übernommen, im Gegenzug habe diese der GmbH die dadurch entstandenen Aufwendungen ersetzt. Aus Vereinfachungsgründen sei der Verlust der GmbH übernommen worden, da die Aufwendungen der GmbH bis auf den Wareneinsatz allein durch die Markterschließung verursacht worden seien. Mittelfristig seien die GmbH und die Kl. davon ausgegangen, daß nach einer Einführungsphase die GmbH aus dem Vertrieb der klägerischen Produkte werde Gewinne erwirtschaften können.
Die GmbH sei ausschließlich im Interesse der Kl. tätig geworden, da die neuen Absatzmärkte alleine der Kl. zu 1. zu Gute gekommen seien. Im übrigen sei die Übernahme von Markteinführungsaufwendungen durch den Produkthersteller branchenüblich, da auch ein Fremder die Produkte eines Herstellers ohne Kostenübernahme nicht am Markt einführen würde. Die Übernahme der Verluste der GmbH durch die Kl. zu 1. sei daher als Übernahme der Markterschließungskosten anzusehen und somit betrieblich veranlaßt. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 22.12.1988 und rechtfertige die Behandlung als sofort abzugsfähige BA durch die Kl. zu 1.
Die Kl. sind der Auffassung, auch bei Annahme einer verdeckten Einlage müsse das steuerliche Ergebnis dasselbe sein. Auch wenn man von einer verdeckten Einlage ausgehe, habe die Verlustübernahme ...