Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer vom 06.03. bis 19.12.1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.1996; Aktenzeichen VII R 6/96)

BFH (Urteil vom 20.08.1996; Aktenzeichen VII R 1/96)

 

Tenor

Die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug … wird unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 03.12.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.021994 für die Zeit vom 07.06.1991 bis 19.12.1991 auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin un der Beklagte zu je ½.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung des Beklagten, für eine Zugmaschine einen ausreichenden Anhängerzuschlag festzusetzen und von der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für einen Anhänger abzusehen.

Die Klägerin betreibt ein Fuhrunternehmen.

1. Am 06.03.1991 wurde auf sie die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … (zwei Achsen, zulässiges Gesamtgewicht 16.000 kg) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In dem mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellter, vom Ehemann der Klägerin unterzeichneten Zulassungsantrag wurde eine vierteljährliche Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und die Festsetzung eines Anhängerzuschlags mit der Kennziffer 4, d.h. für Anhänger bis zu 16.000 kg zulässigem Gesamtgewicht beantragt. Des weiteren unterzeichnete der Zeuge … das Formular auf der Rückseite, auf der handschriftlich dieselben Angaben zur Kraftfahrzeugsteuer enthalten sind, die zum Anhängerzuschlag allerdings mit der ausdrücklichen Angabe „bis 16.000 kg–. Diese handschriftlichen Eintragungen erfolgten durch die Zulassungsstelle. Wann sie erfolgten, ist streitig.

Am 04.04.1991 erließ der Beklagte für das Fahrzeug einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 06.03.1991 unter Berücksichtigung eines Anhängerzuschlags für Anhänger bis 16.000 kg, in Höhe von 300 DM auf vierteljährlich … DM festsetze.

Am 31.07.1991 erging ein nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG geänderter Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem die Steuer

für die Zeit vom 06.03.1991 bis 05.06.1991 auf

… DM

für die Zeit vom 06.06.1991 bis 05.09.1991 auf

… DM

für die Zeit ab 06.09.1991 auf vierteljährlich

… DM

festgesetzt wurde. Zur Erläuterung wurde auf die Änderung der Steuersätze für gewichtsbesteuerte Fahrzeuge mit Wirkung ab 01.03.1991 durch die Verordnung zur Aufhebung kraftfahrzeugsteuerlicher Sondervorschriften vom 07.06.1991 (BGBl I 1991, 1223 –AufhVO–) hingewiesen. Der Anhängerzuschlag betrug danach ab 01.03.1991 3.407/50 DM für Anhänger bis zu 16.000 kg.

Am 31.01.1992 erging wegen Abmeldung des Fahrzeugs am 20.12.1991 ein Endebescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 3, in der die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 06.12.1991 bis 19.12.1991 auf … DM (14/365 der tariflichen Jahressteuer) festgesetzt wurde.

2. Ebenfalls am 06.03.1991 wurde auf die Klägerin der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … (drei Achsen, 24.000 kg) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Antragsgemäß wurde dem, Fahrzeug ein Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund erteilt. Nach Erklärung der Klägerin, der Sattelanhänger werde von der Zugmaschine … gezogen, und telefonischer Auskunft der Zulassungsstelle vom 19.03.1991, es sei für dieses Fahrzeug ein Anhängerzuschlag beantragt worden, wurde die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben. Hierüber erteilte der Beklagte der Klägerin am 11.04.1991 einen Bescheid. Das Fahrzeug wurde am 20.12.1991 abgemeldet.

Der Beklagte erließ am 03.12.1993 einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 06.03.1991 bis 19.12.1991 auf … DM festsetzte. Zur Begründung führte er an, der Anhänger sei unzulässig verwendet worden, da für die Zugmaschine ein Anhängerzuschlag lediglich für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 16.000 kg beantragt und festgesetzt worden sei.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage (13 K 920/94 Kfz) behauptet die Klägerin, der Zeuge … habe die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle abgegeben und gleichzeitig mitgeteilt, daß er einen Anhängerzuschlag beantrage. Die Unterlagen seien von der Zulassungsstelle ausgefüllt und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden. Bei Ableistung der Unterschrift sei lediglich der maschinenschriftliche Teil ausgefüllt gewesen. Hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer sei noch nichts ausgefüllt gewesen. Dies habe durch die Zulassungsstelle nachträglich erfolgen sollen. Diese Verfahrensweise sei allgemein üblich. Aufgrund der vorliegenden Fahrzeugpapiere sow...

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