Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestehen eines anderen Arbeitsplatzes in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Dem Steuerpflichtigen steht in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers auch dann ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn dieser von dem Steuerpflichtigen nicht ständig allein genutzt werden kann. Die bestehende Möglichkeit, die individuell anfallenden Arbeiten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchzuführen zu können, reicht zur Annahme eines Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber aus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nrn. 6, 6 Buchst. b, Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer- (ESt) Veranlagungen 1996 und 1997, ob Aufwendungen eines Polizeibeamten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Der Kläger (Kl.) ist Polizeibeamter. Er arbeitet im Streifendienst. Seinen Angaben zufolge spielt sich sein Dienst zum großen Teil im Streifenwagen ab. Er müsse, wenn er zu einem Einsatz gerufen werde, mit dem Fahrzeug an die entsprechende Stelle fahren und die Angelegenheit regeln. Durch diese Tätigkeit vor Ort sei seine Arbeit jedoch noch nicht abgeschlossen. Nach der Rückkehr in die Wache seien Protokolle, Anzeigen etc. zu verfassen. Für diese Tätigkeiten stelle der Arbeitgeber jedoch für alle Beamten, die in einer Schicht arbeiteten, lediglich eine beschränkte Anzahl von Arbeitsplätzen, wie auch eine beschränkte Anzahl von PCs zur Verfügung, die geringer sei, als die Zahl der zur Schicht gehörigen Beamten. Er (Kl.), benötige ferner für seine Tätigkeit auch neue Gesetzestexte und Literatur, die er sich privat angeschafft habe. Darüber hinaus gehöre es zu seinen Aufgaben, Formulare für die laufenden Arbeiten aller Beamten der Wache am PC zu entwickeln, Vermerke über neue Rechtsgebiete zu schreiben und schriftliche Aufgabenverteilungen für die Angehörigen der Dienstgruppe vorzunehmen. Da die von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze am Dienstort nicht ausreichten und für dringende und unaufschiebbare Aufgaben benötigt würden, könnten die erforderlichen Arbeiten von ihm (Kl.) nur außerhalb der Dienststelle in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre beantragte der Kl. erfolglos, die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 2.988,00 DM (1996) bzw. 3.991,20 DM (1997) zum Werbungskostenabzug bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Abzug zuzulassen.
Der Beklagte begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unbeschränkten bzw. beschränkten Abzug der Kosten des Arbeitszimmers gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nicht vorlägen. Das häusliche Arbeitszimmer des Klägers bilde nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung, so dass ein unbegrenzter Abzug der Kosten nicht in Betracht komme. Dem begrenzten Werbungskostenabzug in Höhe von 2.400,00 DM stehe entgegen, dass der Arbeitgeber des Kl. ihm den für seine berufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Für die Beurteilung, ob ein hinreichender Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, seien – so die Ansicht des Beklagten – allein objektive Gesichtspunkte maßgebend. Auf subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit seines Arbeitsplatzes sei nicht abzustellen. Nach objektiven Gesichtspunkten sei jedoch davon auszugehen, dass dem Kl. auf der Polizeiwache von seinem Arbeitgeber ein an den konkreten beruflichen Notwendigkeiten orientierter ausreichender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, mit der der Kl. sein Begehren weiterverfolgt.
Er verweist auf eine Bestätigung seines Dienststellenleiters vom 18.05.1998 (ESt-Akte 1996), wonach er weder über ein dienstliches Büro, noch über einen Schreibtisch verfüge. Für den gesamten Wach- und Wechseldienst, somit für alle Beamte, stünden PC-Arbeitsplätze/Schreibtische zur allgemeinen Verfügung. Diese dienten zur Erledigung des täglich anfallenden polizeilichen Schriftverkehrs. Eine spezielle Zuweisung an bestimmte Beamte bzw. Streifenwagenbesatzungen sei aufgrund der speziellen Aufgaben und Gegebenheiten des Wach- und Wechseldienstes nicht möglich. Nach Beendigung der Regeldienstzeit gingen diese Arbeitsplätze nahtlos in den Tätigkeitsbereich der Dienst habenden neuen Dienstgruppe über. Aus diesem Grunde stünden diese Arbeitsplätze – Schreibtische – den Beamten der abgelösten Dienstgruppe nur noch zur Abarbeitung wichtiger, unaufschiebbarer dienstlicher Vorgänge zur Verfügung. Aus dieser Bescheinigung seines Arbeitgebers ergebe sich, so die Ansicht des Kl., dass ihm für seine konkrete berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Der Kl. beantragt,
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