Entscheidungsstichwort (Thema)

Dividendenerträge, ausländische Kapitalgesellschaft, Typenvergleich, Rückzahlung aus Kapitalrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Weiterleitung von Erlösen aus der Veräußerung auf den Turks- und Caicos-Inseln belegenen Grundbesitzes durch eine dort ansässige Ltd., die nach den Regeln des Typenvergleichs als Kapitalgesellschaft anzusehen und der der veräußerte Grundbesitz auch steuerlich zuzurechnen ist, an ihren inländischen Gesellschafter führt bei diesem zu steuerpflichtigen Dividendenerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

2) Die Nichtaufklärbarkeit einer nicht steuerbaren Rückzahlung aus der Kapitalrücklage einer ausländischen Kapitalgesellschaft i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG geht zu Lasten des Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG § 1 Abs. 1, § 27; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe eine von der X Ltd. vorgenommene Weiterleitung von Erlösen aus Grundstücksverkäufen beim Kläger im Streitjahr 2004 zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führte.

Die Kläger sind Eheleute, welche im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger wollte zusammen mit den Herren B. und L. Grundstücke auf den Turks- und Caicos-Inseln erwerben. Zu diesem Zweck nahmen sie Kontakt zu der auf den Turks- und Caicos-Inseln ansässigen Firma C. Ltd. auf, die die Vorgehensweise und die rechtliche Gestaltung erarbeiten sollte.

Da ein Erwerb von Immobilien durch Personen ohne Wohnsitz auf den Turks- und Caicos-Inseln nicht möglich war, wurde die X Ltd. gegründet. Bei dieser handelt es sich um eine nach der im Jahr 1981 auf den Turks und Caicos-Inseln gültigen Verordnung über die Kapitalgesellschaften „Companies Ordinance”) gegründeten Limited Liability Company, die ihren statuarischen Sitz auf den karibischen Turks- und Caicos-Inseln hat. Bei Gründung der Gesellschaft hielten die D. Ltd, die E. Ltd und die F. Ltd jeweils einen Anteil im Wert von je 1 $ an der X Ltd. Einziges Vorstandsmitglied der X Ltd. war die E. Ltd, einziger Sekretär die D. Ltd, welche beide ihren Sitz auf den Turks- und Caicos Inseln haben. Ausweislich der im Verlaufe des vorliegenden Klageverfahrens eingereichten amtlichen Übersetzung enthielt der Gründungsvertrag der X Ltd. vom …1981 unter anderem die folgenden Regelungen:

„4. Sofern dies von der Gesellschaftsverordnung von … nicht untersagt oder eingeschränkt ist, hat die Gesellschaft von Zeit zu Zeit und jederzeit die Vollmacht und ist befugt, sämtliche Vollmachten auszuüben, die von einer natürlichen oder juristischen Person in jedem Teil der Welt entweder als Auftraggeber, Agent, Auftragnehmer oder auf andere Weise sowie allein oder in Zusammenarbeit mit anderen jederzeit bzw. von Zeit zu Zeit durchgeführt werden kann, sofern ihnen dies zum Erreichen ihrer Ziele erforderlich erscheint oder jegliche sonstigen Dinge, die sie dafür zusätzlich als erforderlich oder förderlich bzw. resultierend erachtet, einschließlich und ohne Beschränkung des allgemeinen Charakters des Vorstehenden, die Vollmacht, jegliche Änderungen oder Ergänzungen an diesem Gesellschaftsvertrag und der Satzung der Gesellschaft vorzunehmen, die für erforderlich oder angemessenen erachtet werden, wie dies im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft niedergelegt ist, […]

5. Die Haftung jedes Mitglieds der Gesellschaft ist auf den Betrag beschränkt, der auf die Aktien eines Aktionärs von Zeit zu Zeit nicht einbezahlt wurde.

6. Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich auf 5.000,00 USD, ist in 5.000 Aktien mit einem Nennwert von je 1,00 USD unterteilt, wobei die Gesellschaft zu jeder Aktie gemäß den Bestimmungen der Gesellschaftsverordnung von … und des Gesellschaftsvertrags das Recht hat, diese zurückzukaufen und das vorstehende Kapital zu erhöhen oder zu senken und jegliche Teile ihres Kapitals, unabhängig davon, ob es sich um das ursprüngliche, das zurückgekaufte oder erhöhte Kapital handelt, mit oder ohne Vorzug, Priorität oder Sonderprivileg oder vorbehaltlich jeglichen Aufschubs von Rechten oder zu jeglichen Bedingungen oder Beschränkungen auszugeben und so dass, soweit in den Ausgabebedingungen nichts ausdrücklich anderslautendes angegeben ist, jede Ausgabe von Aktien, unabhängig davon, ob sie als Präferenz oder auf andere Weise erklärt wurde, den vorstehend genannten Vollmachten unterliegt.”

Die Satzung der X Ltd. vom …1981 enthielt u.a. die folgenden Regelungen:

„AUSLEGUNG

[…] 2. Das Geschäft der Gesellschaft kann so bald wie möglich, wie es die Vorstandsmitglieder für angemessen erachten, nach der Gründung begonnen werden, dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nur ein Teil der Aktien zugeteilt wurde. […]

AKTIENURKUNDE

4. Urkunden, die für Aktien der Gesellschaft stehen, sind in der Form auszustellen, die von den Vorstandsmitgliedern festgelegt wird. Diese Urkunden sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und sind vom Sekretär oder einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen. Alle Ak...

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