rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung von Aktien nach § 21 UmwStG.
Der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger waren bis zum Jahre 1970 Gesellschafter der Fa. … oHG. Im Jahre 1970 gründete er zusammen mit weiteren Familienangehörigen und Mitgesellschaftern der oHG die Fa. … AG-Seinen Anteil an der oHG brachte der Kl. zu Buchwerten in die Aktiengesellschaft ein. Er erhielt 774 Aktien mit dem Nennwert von je 1.000 DM. Auf die Umwandlungs- und Gründungsbilanzen (Bilanzakten der oHG und AG) wird Bezug genommen (Blatt 11 der Bilanzakte für 1970).
Im Jahre 1973 erwarb der Kl. 252 Aktien von einem Angehörigen der Familie dazu. Im Jahre 1974 erfolgte bei der Aktiengesellschaft eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 3: 1. Der Kl. erhielt auf die durch Einbringung im Jahre 1970 entstandenen Aktien 258 Gratisaktien (Bestand 1032); auf die hinzuerworbenen 252 Aktien erhielt er 84 Gratisaktien, sodaß sich der Bestand an zugekauften Aktien auf 336 Stück erhöhte.
Im Jahre 1975 verkaufte der Kl. 336 Aktien an die … Beteiligungsgesellschaft.
Im Zusammenhang mit der Börseneinführung 1975 wurde die Nennwert-Stückelung der Aktien von 1.000 DM auf 50 DM verändert. Die vom Kl. gehaltenen 1032 Aktien wurden in 20.640 Aktien umgewandelt.
Am 11.11.77 schlossen die an der Aktiengesellschaft beteiligten Familienmitglieder einen Vertrag zur einheitlichen Ausübung des Stimmrechtes und zur Gewährung von Vor- und Ankaufsrechten untereinander (sog. Poolvertrag).
Im Jahre 1977 veräußerte der Kl. weitere 6.837 Aktien an die …-Beteiligungsgesellschaft, sodaß ihm 13.803 Aktien verblieben.
Im Jahre 1981 erfolgte eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 4: 1; der Kl. erhielt 3452 Gratisaktien. In diesem Jahre – nach der Ausgabe der Aktien aus Gesellschaftsmitteln erbte der Kl. von dem Aktionär G. … 5.670 Aktien, die dieser ebenfalls durch die Umgründung zu Buchwerten im Jahre 1970 erworben hatte (Anl. 1 zur Klageschrift). 1983 erwarb der Kl. 1.500 Aktien käuflich hinzu (Kaufpreis je Aktie 237 DM).
Im Jahre 1984 erfolgte eine erneute Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 2: 1; der Kl. erhielt auf seinem Aktienbestand von 24.425 Stück 12.213 Gratisanteile, so daß nunmehr 36.638 Aktien in seinem Besitz waren. Außerdem nahm die Aktiengesellschaft eine Kapitalerhöhung vor durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien zu pari. Der Kl. nahm an dieser Kapitalerhöhung nicht teil. Er veräußerte seine Bezugsrechte für 1.497.911,25 DM.
Mit Vertrag vom 18.8.89 veräußerte der Kl. seine 36.638 Aktien für 22.915.603,50 DM. Der Kaufpreis betrug je Aktie 625,46 DM. Er wurde am 31.10.89 gezahlt. Das im Poolvertrag vereinbarte Ankaufsrecht der anderen Aktionäre zum durchschnittlichen Börsenkurs wurde nicht ausgeübt.
Das FA sah 34.388 Aktien mit einem anteiligen Erlös von 21.508.318,50 DM von den insgesamt verkauften Aktien als durch die Einbringung zu Buchwerten entstandene Gesellschaftsanteile an und errechnete nach dem Ansatz von Anschaffungskosten von 20 DM je Aktie einen nach den §§ 21 UmwStG, 16, 34 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 20.820.558,50 DM.
Dabei ging es davon aus, daß die 1973 zuerworbenen und durch Gratisaktien auf 336 angewachsenen Aktien 1975 an die Beteiligungsgesellschaft … veräußert worden sind und in den durch Einbringung erworbenen Aktien auch anteilig nicht mehr enthalten seien. Es ging außerdem davon aus, daß die Erteilung von Gratisaktien bei den Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln in den Vorjahren nicht zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven in den Aktien führte. Danach blieb letztlich nur der Gewinn aus der Veräußerung der 1983 hinzugekauften 1500 Aktien (nach Kapitalerhöhung 1984 2250 Aktien) steuerfrei.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 3.1.94 wird Bezug genommen.
Der Kl. trägt vor:
Es sei nicht berechtigt, die 1973 hinzuerworbenen und durch Kapitalerhöhung auf 336 Stück angewachsenen Aktien als diejenigen anzusehen, die 1975 veräußert wurden. Vielmehr seien diese Aktien anteilig noch in dem 1989 vorhandenen Besitz enthalten und müßten dort zu einer anteiligen Kürzung der durch Einbringung entstandenen Aktien führen (Anl. 1 zur Klagebegründung).
Durch die Gewährung von Gratisaktien seien stille Reserven, die in den Aktien enthalten gewesen seien, auf die Gratisaktien anteilig übergegangen. Dadurch seien in der Vergangenheit stille Reserven in den Aktien steuerpflichtig realisiert worden. Um diese Gewinne sei der Veräußerungsgewinn anteilig zu mindern, auch wenn das FA die Steuer entgegen der im Erlaß zum Umwandlungsgesetz dafür vorgesehenen Regelung damals nicht erhoben habe. Der BFH habe zwar bei der Ausgabe neuer Anteile an einer GmbH die Realisierung von Gewinnen durch Übergang stiller Reserven verneint. Das Aktienrecht weise jedoch Eig...