Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung in der häuslichen Waschmaschine
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Kosten der Reinigung und Pflege von typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine sind Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 S 3 Nr 6 EStG.
2) Zu den abziehbaren Kosten, die nach repräsentativen Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller zu schätzen sind, zählen anteilige Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 3, 3 Nr. 6, Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung in der häuslichen Waschmaschine zu schätzen sind.
Der Kl. bezog in den Streitjahren 1998 und 1999 als Triebfahrzeugführer bei der D. … AG (D. ) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist zum Tragen von Dienstbekleidung verpflichtet (Hemd, Pullover, Diensthose, Dienstjacke), die bis zu bestimmten Höchstbeträgen vom Arbeitgeber bezahlt wird. Auf jedem Kleidungsstück befindet sich das Zeichen der D.. Die Reinigung erfolgt in der häuslichen Waschmaschine des Kl., der in einem Zwei-Personen-Haushalt lebt.
In seinen Einkommensteuer-(ESt-)Erklärungen für die Streitjahre machte der Kl. – neben Aufwendungen für zahlreiche weitere Arbeitsmittel – entsprechende Reinigungskosten in Höhe von 470 DM geltend. Die Kosten für einen Waschgang hatte er nach Zahlen der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V., … (AgV) geschätzt, die Schätzungsgrundlagen aber nicht offengelegt. Er behauptete auf einem Vordruck, es seien 91 ausschließlich berufsbedingte Waschgänge durchgeführt worden; die Kosten für einen Waschgang lägen zwischen 4,80 DM und 5,75 DM.
Der Bekl. berücksichtigte in den Steuerbescheiden (für 1998 vom 7.4.2000, für 1999 vom 31.3.2000) nur pauschal 350 DM pro Jahr (200 DM verwaltungsinterne Pauschale für Arbeitskleidung zzgl. 150 DM für Reinigungskosten).
Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein, den er nicht näher begründete. Am 30.6.2000 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Der Betrag von 150 DM sei nach der bisherigen Rspr. angemessen.
Hiergegen hat der Kl. am 27.7.2000 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich weiterhin auf die Zahlen der AgV und macht zusätzlich auch Kosten für das häusliche Trocknen (Ablufttrockner) und Bügeln der Wäsche geltend. Die Gesamtkosten schätzt er nunmehr wie folgt:
- für Oberhemden: 230 Arbeitstage zu je 1 Oberhemd; bei einer Beladung von 5 Hemden je Waschmaschine ergeben sich 46 Waschmaschinenläufe (WML), bei 5,20 DM je WML (60°C) ergeben sich 239,20 DM;
- Pullover, 10 Jacken und 40 Hosen sind in Programm „Pflegeleichtwäsche” zu waschen; insgesamt 32 Waschgänge zu je 2,5 kg × 2.87 DM/WML = 91,84 DM
- Ablufttrocknerläufe (ATL) zu je 2,95 DM = 185,85 DM
- Bügeln: 15 DM
- Summe: 531,89 DM/Jahr
Am 31.8.2001 hat der Bekl. Änderungsbescheide auf der Grundlage von 250 DM Reinigungskosten zzgl. 200 DM Pauschale (insgesamt 450 DM pro Jahr) erlassen.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 31.8.2001 über die bereits anerkannten Reinigungskosten von 250 DM hinaus weitere 281,89 DM pro Streitjahr als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der bisher berücksichtigte Betrag sei ausreichend. Bei der Anwendung der Zahlen der AgV müsse man berücksichtigen, dass die im Haushalt des Kl. anfallende Gesamtwäschemenge deutlich höher als die eines typischen Zwei-Personen-Haushalts sei. Im Übrigen ist er der Auffassung, jedenfalls die Hosen und Hemden seien keine typische Berufskleidung im Sinne der BFH-Rspr.
Der Berichterstatter hat die Streitsache am 26.2.2002 mit den Beteiligten erörtert und eine Auskunft der AgV (vom 21.3.2002) eingeholt, auf die Bezug genommen wird. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei der Dienstkleidung des Kl. tatsächlich um typische Berufskleidung handelt (dazu z.B. BFH-Urteil vom 29.6.1993 VI R 53/92, BStBl. II 1993, 838/839). Denn selbst wenn man dies unterstellt, hätte der Bekl. bereits deutlich höhere Waschkosten berücksichtigt als dem Kl. entstanden sind.
Nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 29.6.1993 VI R 7/91, BStBl. II 1993, 837/838), der sich der Senat anschließt, sind auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten, die Absetzung für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine. Die Schätzung dieser Kosten ist anhand repräsentativer Daten der Ve...