Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Jahreswerts eines Nießbrauchsrechts
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts nicht.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, §§ 25, 10 Abs. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, wie der Jahreswert eines Nießbrauchsrechts, das gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nachlassmindernd berücksichtigt wird, zu berechnen ist.
Durch notariellen Vertrag vom 13.10.2014 übertrug die am 00.00.2014 verstorbene Mutter des Klägers diesem insgesamt 12 Eigentumswohnungen in E und A. Gemäß § 3 des Übertragungsvertrages übernahm der Kläger sämtliche in Abteilung II und III aller Grundbücher eingetragenen Rechte ausschließlich mit dinglicher Wirkung. Ausweislich § 7 Ziffer 2 erhielt die Mutter des Klägers ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht, wobei sie in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen auch sämtliche privatrechtlichen Lasten, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhen, zu tragen hatte, einschließlich der Tilgung der Hypotheken und Grundschulden. In § 7 Ziffer 3 ist die Einräumung des Nießbrauchsrechts zugunsten des Vaters des Klägers aufschiebend bedingt auf den Tod der Mutter geregelt.
Zu den Einzelheiten wird auf den Übertragungsvertrag, Blatt 2 bis 12 der Schenkungsteuerakte, Bezug genommen.
Aufgrund der vom Kläger eingereichten Schenkungsteuererklärung setzte der Beklagte die Schenkungsteuer durch Bescheid vom 14.07.2015 unter erwerbsmindernder Berücksichtigung des der Mutter eingeräumten Nießbrauchsrechts zunächst auf X Euro fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid, Blatt 111 bis 115 der Schenkungsteuerakte, hingewiesen.
Mit dem dagegen am 16.07.2015 erhobenen Einspruch wies der Kläger auf den Tod seiner Mutter am 00.00.2014 hin und vertrat die Auffassung, nunmehr seien die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte folgte dieser Auffassung nicht, sondern war der Ansicht, dass nunmehr das Nießbrauchsrecht zugunsten des Vaters des Klägers abzuziehen sei. Aufgrund des vom Kläger bereitgestellten Zahlenmaterials berechnete er die durchschnittlichen Jahreswerte der auf den einzelnen Grundbesitzungen lastenden Nießbrauchsrechte mit insgesamt X Euro (vgl. Schreiben des Beklagten vom 21.10.2015, Blatt 162/162 R der Schenkungsteuerakte), wobei er die Zins- und Tilgungsleistungen für die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten als Aufwendungen berücksichtigte. Er setzte dementsprechend und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich festgestellten Grundbesitzwerte die Schenkungsteuer durch Änderungsbescheid vom 14.12.2015 auf X Euro fest.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 12.02.2016 als unbegründet zurück. Eine Berücksichtigung der den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten komme nicht in Betracht, da diese wegen des zugunsten des Vaters vereinbarten Nießbrauchs noch nicht auf den Kläger übergegangen seien.
Mit der dagegen am 08.03.2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger nunmehr eine anderweitige Berechnung des Jahreswerts des gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchsrechts.
Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren II R 4/16 geruht hat, vertritt der Kläger unter der Berücksichtigung des Urteils vom 28.05.2019 II R 4/16 (BFHE 265, 408) weiter die Auffassung, dass weder die Zinszahlungen noch die Tilgungsraten bei der Berechnung des Jahreswerts des abzuziehenden Nießbrauchs zu berücksichtigen seien. Die auf dem Grundbesitz lastenden Darlehn seien Bestandteil des Stammrechts Eigentum und aus der Substanz, nicht aber aus den Erträgen zu bedienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Schenkungsteuerbescheid vom 14.07.2015 in der Fassung vom 14.12.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2016 in der Weise zu ändern, dass die von dem Nießbrauchsberechtigten zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahreswerts nicht abgezogen werden,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Die Zinsen seien unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28.05.2019 II R 4/16 (BFHE 265, 408) zu Recht bei der Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs einbezogen worden. Dadurch dass die Darlehn durch den Nießbraucher zu tilgen seien, gingen nur entsprechend verringerte Verbindlichkeiten auf den Kläger über. Insoweit sei dieser bereichert.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Ab...