Entscheidungsstichwort (Thema)

Leerstandszeiten bei der Vermietung von Ferienwohnungen. Selbstnutzung einer Ferienwohnung. Einkommensteuer 1994 und 1995

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten –und nicht vom Eigentümer genutzt–, so kann dieser auch die auf die Leerstandszeiten entfallenden Werbungskosten voll abziehen. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung einmal während der Saison für mehrere Wochen nicht vermietet werden konnte und der Vermietung nicht über einen Dritten, sondern vom Eigentümer in Eigenregie durchgeführt wird.

2. Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z. B. zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten) sind keine Selbstnutzung.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2001; Aktenzeichen IX R 38/98)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04.07.1996 und Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 vom 25.11.1997 wird die Einkommensteuer für 1994 auf … DM und für 1995 auf … DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob auf sog. Leerstandszeiten entfallende Kosten für ein Ferienhaus steuermindernd berücksichtigt werden können.

Die Kläger (Kl.) sind Eigentümer eines 1985 erworbenen und als Einfamilienhaus bewerteten Ferienhauses … Das Haus in der Größe von 75 m² liegt etwa 8 km von der deutschen Nordseeküste entfernt. Die Kl. vermieteten ihr Ferienhaus in den Streitjahren 1994 und 1995 an 147 bzw. 189 Tagen wie folgt:

1994

1995

05.02.–19.02

25.03.–01.04.

26.02.–05.03.

02.04.–09.04.

12.03.–19.03

09.04.–23.04.

01.04.–05.04

30.04.–21.05

21.05.–04.06.

27.05.–10.06.

02.07.–16.07.

11.06.–08.07.

16.07.–06.08.

15.07.–29.07.

06.08.–13.08

29.07.–12.08.

13.08.–20.08.

12.08.–26.08

01.09.–22.09

26.08.–16.09.

01.10.–08.10.

19.09.–30.09.

08.10.–15.10.

01.10.–15.10

15.10.–22.10.

15.10.–21.10

22.10.–29.10.

01.11.–05.11.

29.10.–01.11.

Auf die entsprechenden Mietverträge, die sich bei der Gerichtsakte befinden, wird Bezug genommen. Die Vermietung des Hauses übernahmen die Kl. Jeweils selbst.

In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Streitjahre wiesen die Kl. Mieteinnahmen von … DM (1994) bzw. … DM (1995) und Aufwendungen von… (1994) bzw … DM (1995) aus und errechneten einen Überschuß der Werbungskosten (Wk) über die Einnahmen von … DM (1994) bzw. … DM (1995).

In den Mieteinnahmen waren Einnahmen für jeweils drei Tage Selbstnutzung in Höhe von insgesamt … DM enthalten. Der Beklagte – Finanzamt – FA – stellte demgegenüber in den ESt-Bescheiden für die Streitjahre vom 24. Mai 1995 (1994) und 10. April 1996 (1995) positive Einkünfte von … DM (1994) und … DM (1995) fest. Diese Einkünfte ermittelte das FA, indem es von den tatsächlich erzielten Mieteinnahmen nur die zeitanteilig auf die Zeit der Vermietung entfallenden Wk abzog. Im ESt-Bescheid für 1994 berücksichtigte das FA zudem den von den Kl. angesetzten Mietwert für die Zeit der Selbstnutzung. Das FA ging bei seiner Berechnung von 115 (1994) bzw. 149 (1995) Vermietungstagen aus.

Das FA wies die gegen die ESt-Bescheide für die Streitjahre gerichteten Einsprüche mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 04. Juli 1996 zurück.

Mit ihrer Klage begehren die Kl. die Berücksichtigung der geltend gemachten Wk in voller Höhe. Sie machen im wesentlichen geltend:

Sie hätten ihr Ferienhaus in den Streitjahren ständig zur Vermietung bereit gehalten. Diese Vermietungsabsicht habe auch während der Leerstandszeiten bestanden. Die durchschnittliche Vermietdauer habe in den Jahren 1992– 1995 171 Tage betragen und liege damit deutlich über der durchschnittlichen Vermietdauer in … die sich auf 150 Tagen belaufe. Das Ferienhaus sei im Verlauf von 10 Jahren zum „Selbstläufer” geworden. Es handele sich bei den Mietern vielfach um Stammkunden/die auch durch die Kurverwaltung und den Hausmeister vermittelt würden. Das Ferienhaus sei auf einer Informationswand des Verkehrsvereins in … aufgeführt und auch am Haus selbst befinde sich ein Schild mit Hinweis auf die Mietmöglichkeit. Das habe dazu geführt, daß in den zurückliegenden Jahren bereits vor Saisonbeginn mind. zwei Drittel aller Verträge abgeschlossen worden seien. Lediglich das Streitjahr 1994 bilde eine Ausnahme. Trotz zahlreicher Anzeigen sei es nicht gelungen, das Haus in der Zeit vom 05. Juni – 01. Juli durchgehend zu vermieten. Sie selbst hätten in den Streitjahren das Ferienhaus nur zur Durchführung von Inspektionen und zum Verbringen von geringwertigen Wirtschaftsgütern genutzt. Insoweit hätten sie jewei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge