Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Streitig ist, ob für zwei in der Türkei lebende Kinder Kindergeld zu zahlen ist.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Er ist seit 1995 arbeitslos und bezieht seit dem 18.11.1996 Arbeitslosenhilfe. Von seinen vier Kindern lebten im streitigen Zeitraum T. (geb. 7.2.1990) und F. (geb. 6.3.1991) in seinem Haushalt in Steinhagen. Seine ältesten Töchter G. (geb. 17.7.1984) und S. (geb. 14.4.1987) besuchen seit März 1995 eine Schule in der Türkei.
Auf seinen Antrag vom 15.5.1996 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.5.1996 zunächst die Zahlung von Kindergeld für S. und F. Aufgrund eines erneuten Antrages vom 8.7.1996 erfolgte mit Bescheiden vom 20. Nov. 1996 eine nachträgliche und fortlaufende Bewilligung ab Januar 1996 für alle vier Kinder des Klägers. Dabei wurden aufgrund des zwischenstaatlichen Abkommens mit der Republik Türkei (BGBl. II 1987, 188) für die in der Türkei befindlichen Kinder monatlich 10,– DM und 25,– DM angesetzt. Insgesamt wurden 685,– DM ab November 1996 fortlaufend gezahlt. Als der Beklagte im Januar 1997 erfuhr, daß der Kläger ab 18. Nov. 1996 Arbeitslosenhilfe bezog, hob er mit Bescheid vom 30. Jan. 1997 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz und Artikel 33 des Deutsch-Türkischen Abkommens die Bewilligung von Kindergeld für alle vier Kinder ab Dezember 1996 auf. Das nachfolgende Einspruchsverfahren – vgl. Einspruchsentscheidung vom 6.6.1997 – blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren hat der Beklagte mit Bescheid vom 9.10.1997 für T. und F. im Dezember 1996 wiederum jeweils 200,– DM und ab Januar 1997 jeweils 220,– DM Kindergeld bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 10.10.1997 hob der Beklagte die Bewilligung von Kindergeld für G. und S. Dezember 1996 gemäß § 70 Abs. 2 EStG teilweise auf. Ein Antrag nach § 68 FGO wurde trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung nicht gestellt.
Der Kläger trägt zur Klagebegründung vor:
Nach Artikel 33 Abs. 1 des Deutsch-Türkischen Abkommens habe er Anspruch auf Kindergeld für seine in der Türkei lebenden Kinder, weil er Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalte. Neben dem Arbeitslosengeld zähle dazu auch die Arbeitslosenhilfe. Das habe das Bundessozialgericht in einem Urteil mit dem Az.: 10 R Kg 29/95 bestätigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Aufhebungsbescheides vom 30.1.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 6.6.1997 ihm für Dezember 1996 zweimal 200,– DM und ab Januar 1997 monatlich 2 × 220,– DM Kindergeld zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Bescheid sei zu Recht auf § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz gestützt worden. Dem Kläger stehe nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 2 des Deutsch-Türkischen Abkommens kein Kindergeld zu, da er lediglich Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Das Abkommen eröffne in einer abschließenden Aufzählung einen Anspruch auf Kindergeld nur für Bezieher von Arbeitslosengeld.
Der Kläger könne sich auch nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.9.1996 berufen. Das Urteil sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Gericht habe nur einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt als unschädlich angesehen, der auf einen Zeitraum auf unter 3 Jahren angelegt sein müsse.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger den Aufhebungsbescheid vom 10.10.1997 nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Denn dabei handelt es sich lediglich um die inhaltliche Wiederholung des Aufhebungsbescheides vom 30.1.1997, soweit darin die hier unstreitige Bewilligung von Kindergeld für die Kinder G. und S. mit Wirkung ab Dezember 1996 aufgehoben worden ist.
Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger, nicht Jedoch seine Kinder die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz erfüllen.
Danach hat für Kinder im Sinne des § 63 Einkommensteuergesetz Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer im Inland einen Wohnsitz hat und als Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Nach § 63 Einkommensteuergesetz werden Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz als Kinder berücksichtigt. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz. Damit gilt das Territorialitätsprinzip sowohl für den Anspruchsberechtigten wie für das Kind.
Die Kinder G. und S. haben im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Sie leben in der Türkei und besuchen dort die Schule. Der Kläger hat keine ...