Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG bei Personengesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
1) § 7g EStG ist bei Personengesellschaften betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen.
2) Aus der Einheitlichkeit des BV bei Personengesellschaften folgt, dass es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen ist, ohne Bedeutung ist, ob im Bereich des Gesamthands- oder SBV investiert worden ist.
3) Die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hat im SBV zu erfolgen, wenn der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG im SBV in Anspruch genommen worden ist.
4) Der gewinnmindernde Abzug des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und die gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgt außerbilanziell.
5) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG nicht in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und Kapitalveränderung i.S. des § 15a EStG maßgebenden Verlustes einzubeziehen.
Normenkette
EStG §§ 7g, 15a
Tatbestand
Streitig ist, wie sich die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2010 geltenden Fassung (EStG) auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG auswirkt.
Der Kläger war Kommanditist der B. GmbH & Co. KG (B. KG); alleinige Komplementärin der B. KG war zunächst die B. Verwaltungs-GmbH (GmbH). Am 30.11.2012 trat die C. GmbH als weitere Komplementärin in die B. KG ein. Im Anschluss daran erklärten der Kläger und die GmbH ihr Ausscheiden aus der B. KG, so dass das Vermögen der B. KG im Wege der Anwachsung auf die C. GmbH überging. Die B. KG wurde im Jahre 2014 im Handelsregister gelöscht; die Löschung der GmbH im Handelsregister erfolgte im Jahre 2017.
Im Wirtschaftsjahr 2008 bildete die B. KG in der Sonderbilanz des Klägers einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 i.V.m. § 7g Abs. 7 EStG in Höhe von 81.000,00 € für die Anschaffung eines Fahrzeugs. Die entsprechende Investition erfolgte im Mai 2010.
In ihrem Jahresabschluss für das Jahr 2010 aktivierte die B. KG das angeschaffte Fahrzeug in Höhe der Anschaffungskosten (203.649,30 €) als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Gesamthand und nahm für das Fahrzeug eine Minderung der Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 81.000,00 €, eine Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 24.529,00 € und eine lineare Abschreibung für acht Monate in Höhe von 9.086,30 € vor. Danach ergab sich ein Abschreibungsbetrag für die Gesamthand in Höhe von insgesamt 114.615,30 €. Zudem wurde der sich unter Berücksichtigung dieser Beträge ergebende Steuerbilanzgewinn der Gesamthand außerhalb der Bilanz um den Hinzurechnungsbetrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 81.000,00 € erhöht sowie um einen neuen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 83.700,00 € für die Anschaffung eines weiteren Fahrzeugs vermindert.
Die B. KG erklärte in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr einen laufenden Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 82.119,51 €; hiervon entfiel auf den Kläger ein Verlustanteil in Höhe von 83.407,51 € und auf die GmbH ein Gewinnanteil in Höhe von 1.288,00 €. Zudem wies die Feststellungserklärung für den Kläger eine Sonderbetriebseinnahme in Höhe von 18.000,00 € aus einer Tätigkeitsvergütung aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Jahresabschlusses für das Jahr 2010 sowie auf die Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2010 für die B. KG Bezug genommen.
Am 13.10.2011 erließ der Beklagte einen Feststellungsbescheid für 2010, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Er folgte darin den Angaben in der Feststellungserklärung für die B. KG und stellte für die Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (- 82.119,51 € + 18.000,00 € =) – 64.119,51 € fest. Als verrechenbaren Verlust im Sinne des § 15a EStG stellte der Beklagte einen Verlust in Höhe von 27.511,06 € sowie einen im Folgebescheid des Klägers anzusetzenden laufenden Verlust in Höhe 37.896,45 € fest. Dabei ging der Beklagte von folgender Berechnung aus:
Kapitalkontenentwicklung (lt. Steuerbilanz) und Kapitalveränderung i.S.d. § 15a EStG |
Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres |
39.446,45 € |
Einlagen Gesamthandsbilanz |
16.450,00 € |
steuerpflichtiger Gewinn/Verlust (laufender) |
- 83.407,51 € |
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben |
- 2,11 € |
Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres |
- 27.513,17 € |
zuzüglich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben |
2,11 € |
Kapitalveränderung im Sinne des § 15a EStG |
- 27.511,06 € |
Die im Folgebescheid anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte berechnete der Beklagte wie folgt:
Laufende Einkünfte |
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Verlust vor Anwendung des § 15a EStG (ohne Sonderbilanz) |
- 83.407,5... |