Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustfeststellung aus Gewerbebetrieb zum 31.12.1990
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte trotz Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 1990 zum Erlaß eines Bescheides über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1990 verpflichtet ist.
Der Kläger betrieb bis zum 31.12.1990 den Handel mit Klavieren und Flügeln sowie einen Service zu deren Restaurierung in A. Darüber hinaus führte er Transporte durch. Die Tätigkeit wurde aufgrund eines Gewerbeuntersagungsverfahrens aufgegeben. Im Oktober 1990 heiratete er die Klägerin, mit der er seit 1991 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird. Für 1990 wurde er einzelveranlagt.
Für das Wirtschaftsjahr 1990 ermittelte der Kläger seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschußrechnung mit 12.024 DM. Mit der steuerlichen Beratung und Erstellung des Jahresabschlusses hatte der Kläger einen Steuerberater beauftragt. Das Finanzamt A. folgte der eingereichten Steuererklärung und setzte mit Bescheid vom 08.11.1994 gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig die Einkommensteuer 1990 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 12.024 DM auf 0 DM fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 19.06.1996 beantragte der Kläger die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1990 gemäß § 10 d Abs. 3 EStG unter Vorlage einer Aufgabebilanz auf den 31.12.1990. Danach ergab sich ein Aufgabeverlust von 225.160,88 DM. Der Kläger begehrte, gemäß § 10 d EStG von Amts wegen den Verlust in Höhe von 47.145 DM nach 1988, mit 0 DM nach 1989 sowie eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.1990 in Höhe von (Verlust 225.161 DM ./. Verlustrücktrag 47.145 DM ./. laufender Gewinn 1990 12.024 DM =) 165.992 DM durchzuführen. Zur Begründung führte er an, die Regelungen nach § 10 d Abs. 3 Sätze 4 und 5 begründeten eigenständige Vorschriften über den Erlaß von Feststellungsbescheiden. Ein Feststellungsbescheid sei demnach auch dann zu erlassen, wenn sich durch eine Veränderung der Bemessungsgrundlage keine Änderung des Einkommensteuerbescheides des gleichen Jahres ergebe. Feststellungsverjährung sei nicht eingetreten.
Mit Bescheid vom 09.08.1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Einkommensteuerbescheid 1990 sei bereits vor Abgabe des Antrags auf Verlustfeststellung bestandskräftig geworden. Somit könne eine Verlustfeststellung nicht mehr durchgeführt werden.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage tragen die Kläger vor: Seit dem Veranlagungszeitraum 1990 werde der verbleibende Verlustabzug gemäß § 10 d Abs. 3 EStG durch selbständigen Verwaltungsakt gesondert festgestellt. Diese Feststellung sei Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Folgejahrs und den nächsten Verlustfeststellungsbescheid. Ein Verlustfeststellungsbescheid sei auch dann zu erlassen, wenn sich die Bemessungsgrundlage aufgrund von noch nicht berücksichtigten Verlusten ändere, aber eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nur unterbleibe, weil sich eine steuerliche Auswirkung nicht ergebe. Dies sei hier der Fall, da sich die Einkommensteuer unverändert auf 0 DM belaufe. Ein solcher Einkommensteuerbescheid sei auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht anfechtbar. Daraus ergebe sich, daß für den Erlaß des Verlustfeststellungsbescheides die Abänderbarkeit des Einkommensteuerbescheides des Veranlagungszeitraums 1990 nicht Voraussetzung sei. Anderenfalls habe ein Steuerpflichtiger im Falle eines Nullbescheids keine Möglichkeit, eine unterbliebene Verlustberücksichtigung im Rechtsbehelfswege geltend zu machen. Letztlich sei es unbeachtlich, ob und wann der in Frage stehende Einkommensteuerbescheid tatsächlich erlassen, aufgehoben oder geändert werde.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.08.1996 und der Einspruchsentscheidung vom 08.11.1996 den Beklagten zu verpflichten, einen verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.1990 in Höhe von 165.992 DM gesondert festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 1990 könne die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1990 nicht mehr erfolgen. Auch die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides lägen nicht vor. Die Feststellung eines Verlustabzugs gemäß § 10 d Abs. 3 Satz 1 EStG unterbleibe, da der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid keinen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte enthalte. § 10 d EStG enthalte keine eigenständige Korrekturvorschrift.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufgabebilanz mit Anlagen, das Schreiben des steuerlichen Beraters vom 02.08.1996 sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat am 28.08.1997 mün...