Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades als Leistungsaustausch i.S.d. § 1 UStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist es erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte.
2) Ein Vorteil kann darin liegen, dass ein öffentlicher Träger aufgrund Vertrages von der ihm obliegenden Verpflichtung im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge, mindestens zehn Jahre lang ein öffentliches Schwimmbad vorhalten zu müssen, befreit wird.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) durch die Bebauung zuvor von der Gemeinde erworbener Grundstücke u.a. mit einem Hallenbad und durch den Betrieb des Hallenbades steuerbare Leistungen an die Gemeinde erbracht hat, wenn die Gemeinde zur Abgeltung der mit dem Schwimmbadbetrieb entstehenden Verluste einen Ausgleichsbetrag gezahlt hat; streitig ist ferner, ob und in welcher Höhe der erworbene Grund bei der Bemessung des Entgelts für die Leistung der Klin. zu berücksichtigen ist, und ob die Umsätze der Klin. dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 03.04.1998, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erwarb die Klin. von der Stadt C (C.) die u.a. mit einem Hallenbad bebauten Grundstücke A-Straße 9 – 13 und B-Straße 21 a in C. § 5 Abs. 1 des Kaufvertrages lautet auszugsweise: „Der Kaufpreis beträgt für die in § 1 genannten Grundstücke einschließlich Gebäude jeder Art, Grund und Boden mit einer Größe von 8.683 qm unter Berücksichtigung pauschalierter Minderwerte für Abbruch- und Mehrgründungskosten 3,5 Mio. DM.” Die Klin. verpflichtete sich, die vorhandenen Gebäude abzubrechen und das Gelände u.a. mit einem öffentlichen Schwimmbad zu bebauen und dieses mindestens 10 Jahre auf eigene Kosten zu betreiben sowie dessen Nutzung für die Öffentlichkeit einschließlich Schulen und Vereine zu gewährleisten. Zur Sicherung der pauschalierten anteiligen Verlustübernahme für den Bau des Schwimmbades und des zehnjährigen Betriebs vereinbarten die Vertragsparteien eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Verbot der Einstellung des Betriebs sowie des Umbaus und der anderweitigen Nutzung des Schwimmbades) sowie eine zehnjährige selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der C. § 7 d des Kaufvertrages lautet auszugsweise: „Der Bau und der Betrieb des Schwimmbades sind nachhaltig unrentierlich und werden von der Klin. im öffentlichen Interesse übernommen. Als Teilabgeltung für die entstehenden Verluste zahlt der Verkäufer an den Käufer einen einmaligen Betrag in Höhe von 9,6 Mio. DM.” Der Kaufvertrag entsprach der vom Rat der C. gebilligten Beschlussvorlage der Verwaltung der C. vom 02.02.1998 Nr. 19980251. Auf die Beschlussvorlage einschließlich ihrer Kaufpreisermittlung, die die Klin. nach Erstattung des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Gutachters TF vorgelegt hat, wird Bezug genommen.
Da die Klin. auf den erworbenen Grundstücken nur 421 der nach Meinung der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen 787 Stellplätze errichten konnte, vereinbarte die Klin. mit der C., 366 Stellplätze gemäß § 51 Abs. 6 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen abzulösen. Im Ablösungsvertrag vom 03.04.1998, auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, verpflichtete sich die Klin., eine Stellplatzablösepauschale von 6,11 Millionen DM zu zahlen, die zum Fälligkeitstermin gegen die nach § 7 d des Kaufvertrages von der C. zu zahlenden Pauschale aufgerechnet werden sollte (§§ 1, 4, 5 des Ablösungsvertrages). Mit Schreiben vom 03.06.1998 erklärte die Klin. in Höhe von 3,5 Millionen DM die Aufrechnung gegen ihre Schuld aus der Stellplatzablösung.
Nach einer Umsatzsteuer(USt)-Sonderprüfung (Bericht vom 29.07.1999, Tz. 10) vertrat das beklagte Finanzamt (FA) die Auffassung, die Klin. erbringe mit dem Bau und dem Betrieb des Schwimmbades eine sonstige Leistung an die C. Die Pflicht der Klin. zum Betrieb des unrentierlichen Bades und die Pflicht der C. zur Eigentumsübertragung am Grundstück sowie zum Verzicht auf die Stellplatzabgabe ständen sich als tauschähnlicher Umsatz gegenüber, dessen Bruttoentgelt sich nach dem laut Gutachten des Bausachverständigen der Finanzverwaltung vom 22.09.1999 mit rund 37,809 Millionen DM ermittelten Grundstückswert und zusätzlich nach dem Verzicht auf die Stellplatzabgabe in Höhe von 6,1 Millionen DM bemesse.
Berichtsgemäß erließ das FA am 10.11.1999 einen USt-Vorauszahlungsbescheid für Mai 1998 und im anschließenden Einspruchsverfahren am 24.02.2000 einen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden USt-Jahressteuerbescheid 1998, in dem es das Entgelt für die Leistung der Klin. mit brutto 3,5 Millionen DM bemaß, weil die Klin. diese Summe im Juni 1998 durch Verre...