Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für in Besprechungen ausgeschenkten Wein; Höhe des Abzugs von Unterhaltsleistungen, wenn auch eine andere Person den Berechtigten unterstützt
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für den Erwerb von Wein zum Ausschank anlässlich von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen sind Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, für die die Formvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gelten.
2) Die Darreichung von alkoholhaltigen Getränken überschreitet die Grenze einer "Aufmerksamkeit", für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gilt.
3) Reisekosten, die zu einem unbedeutenden beruflichen Anteil veranlasst sind, bleiben in vollem Umfang steuerlich unberücksichtigt.
4) Die Aufteilung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG findet ungeachtet dessen Anwendung, ob die weiteren Abzugsberechtigten einen Antrag auf Abzug ihres Anteils gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG gestellt haben.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 33a Abs. 1 S. 7, § 4 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für den Erwerb von Wein, Grundstücksaufwendungen – soweit sie das Dachgeschoss des vom Kläger bewohnten Hauses betreffen –, Aufwendungen für die Sanierung einer Terrasse und Aufwendungen für Reisen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, ob die auf den Erwerb von Wein, die Grundstücksaufwendungen und die Reisekosten entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehbar sind sowie über die Höhe der Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger war als selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig, ermittelte seinen Gewinn aus der Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach § 4 Abs. 3 EStG und war Mitglied des Vorstandes …. Seine Praxis befindet sich in der F-Straße in C. Er wohnt in der G-Straße in C (= gleicher Ort).
Der Beklagte führte bei dem Kläger für die Jahre 2006 bis 2008 eine Außenprüfung für die Einkommensteuer sowie für die Umsatzsteuer durch.
Zwischen den Beteiligten sind zuletzt noch die folgenden Punkte streitig:
Nach Angaben des Klägers soll im Rahmen von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen in seiner Kanzlei Wein angeboten und gemeinsam getrunken worden sein.
Die Aufwendungen für den Erwerb von Wein wurden in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen; die auf die Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer wurde in voller Höhe als Vorsteuern geltend gemacht (vgl. Bericht über die Betriebsprüfung, Tz. 2.4.1 ff. sowie Anlage 8).
Der Kläger beantwortete die während der Außenprüfung aufgeworfenen Fragen zu den Teilnehmern, den Tagen sowie den konkreten Anlässen der Besprechungen, bei denen Wein getrunken worden sein soll, nicht.
Die Außenprüferin ordnete die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wein der privaten Lebensführung des Klägers zu und versagte insoweit den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben sowie den Abzug der auf diese Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern.
Des Weiteren sind streitig geblieben Aufwendungen im Zusammenhang mit der G-Straße in C (vgl. Tz. 2.6 ff. des Berichtes über die Betriebsprüfung).
Das Erdgeschoss des Gebäudes in der G-Straße in C, an das eine Terrasse angrenzt, und das Obergeschoss nutzte der Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Der Kläger gibt an, das Dachgeschoss als Archiv- und Praxisraum betrieblich genutzt zu haben.
Im Jahr 2006 wurde die an das Erdgeschoss angrenzende Terrasse saniert (vgl. Tz. 2.6.3 des Berichtes über die Betriebsprüfung). Die entsprechende Rechnung des Unternehmens, das die Sanierung durchgeführt hat, enthält als Leistungsbezeichnung u.a. den Abbruch der Terrassenanlage, Arbeiten am Fundament, Materialkosten für Außenwände und Pfeiler, Aushubarbeiten, sowie Dachabdichtungs- und Wandanschlussarbeiten. Im Anschluss an die Terrassensanierung wurden Malerarbeiten durchgeführt.
Der Kläger zog die Aufwendungen für die Sanierung der Terrasse als Betriebsausgaben im Verhältnis der Fläche des Dachgeschosses zu der Gesamtfläche des Gebäudes ab.
In den Jahren 2007 und 2008 wurden die anteiligen laufenden Kosten für das Dachgeschoss des in der G-Straße in C belegenen Gebäudes (Absetzung für Abnutzung, Zinsen etc.) als Betriebsausgaben abgezogen (Tz. 2.6.1 des Berichtes über die Betriebsprüfung). Zugleich zog der Kläger die auf diese Ausgaben entfallende Umsatzsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung anteilig als Vorsteuern ab.
Der Beklagte ordnete am 21.09.2010 eine Besichtigung der nach den Angaben des Klägers betrieblich genutzten Räume in der G-Straße in C an (vgl. Tz. 2.6.2 des Berichtes über die Betriebsprüfung). Die Anordnung wurde dabei auf die Bereiche beschränkt, die nach den Angaben des Klägers für betriebliche Zwecke genutzt worden sein sollen. Ein Bausachverständiger des Beklagten sollte an der Besicht...