Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.1998; Aktenzeichen IX R 80/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den bis zum 07.07.1995 angefallenen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 68,67 v.H. und der Beklagte zu 31,33 v.H. Die ab dem 08.07.1995 angefallenen Kosten trägt der Kläger zu 100 v.H.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert bis zum 07.07.1995 beträgt 88.420,00 DM und ab dem 08.07.1995 31.103,00 DM.

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Errichtung eines Wintergartens als Erhaltungsaufwand.

Der Kläger (Kl.) wurde im Streitjahr 1990 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) aus dem Mietwohngrundstück F.str. … in S.. Das vorgenannte Gebäude, in dem sich 8 Wohnungen befinden, wurde in den Jahren 1973/74 als terrassenförmig angelegtes Flachdachgebäude errichtet. Der rückwärtige Bereich des Gebäudes ist dreigeschossig, der vordere Teilbereich entlang der Straße zweigeschossig errichtet worden. Auf dem Dach des vorderen Teils befand sich eine Terrasse für eine im dritten Stock gelegene Wohnung. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Undichtigkeit des Flachdachs und der Dachterasse führte der Kl. im Streitjahr eine Sanierung durch, indem auf dem rückwärtigen, dreigeschossigen Gebäudeteil ein 23 Grad geneigtes Walmdach errichtet wurde. Im Bereich der Dachterrasse wurde, von der Vorderkante des Dachabschlusses zurückversetzt, ein mit Isolierglas vollverglaster Wintergarten mit zu öffnenden Fenstern, einem Dachlüfter und einer mit 15 Grad geneigten Dachfläche erstellt. Der Dachterrassenboden wurde mit Teppichboden belegt. Zwischen der Hauskante und dem zurückversetzten Wintergarten entstand in Anlehnung an das Hauptdach eine ca. 1,30 m breite Dachfläche. Auf die zur Steuerakte genommenen Bauzeichnungen und die zur Gerichtsakte gereichten Fotografien wird Bezug genommen.

Aufgrund der Errichtung des Wintergartens hat der Kl. keine Mieterhöhung durchgeführt.

In der ESt-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 1990 machte der Kl. Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 161.324,24 DM geltend. Darin war ein Betrag von 60.032,85 DM für die Erstellung des Wintergartens enthalten. Während der Beklagte (Bekl.) die Kosten für die Erstellung des Walmdachs als Erhaltungsaufwand anerkannte, behandelte er die Kosten für die Erstellung des Wintergartens als nachträglichen Herstellungsaufwand des Gebäudes und kürzte den geltend gemachten Werbungskostenüberschuß aus VuV unter Anerkennung von Mehr-AfA in Höhe von 1.202 DM um 58.831 DM.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kl. geltend, auch die Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens seien als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren. Das neu errichtete Walmdach, dessen Kosten unstreitig als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren seien, habe nicht auf die Fläche der bisherigen Dachterrasse ausgedehnt werden können, weil dann die im dritten Stock gelegene Wohnung kein ausreichendes Tageslicht mehr erhalten hätte. Nach Rücksprache mit dem Baudirektor des Kreises … habe deshalb nur die Möglichkeit bestanden, die Dachterrasse mit einem Wintergarten zu überdachen. Darüber hinaus verwies der Kl. darauf, daß der Wintergarten über keine Heizung verfüge und damit nicht ganzjährig nutzbar sei.

Im Anschluß an eine durch den Bausachverständigen des Bekl. durchgeführte Ortsbesichtigung vertrat der Bekl. in der angefochtenen Einspruchsentscheidung die Auffassung, bei der Qualifizierung von Aufwendungen als Herstellungs- bzw. Erhaltungsaufwand komme es allein darauf an, ob die Funktion des Gebäudes durch die Baumaßnahme verändert worden sei. Im Streitfall sei durch den Ausbau der Terrasse zum Wintergarten eine Funktionsänderung dadurch eingetreten, daß die Terrasse ihre ursprüngliche Funktion als Freiraum verloren habe. Zudem sei durch die Errichtung des Wintergartens eine Wertsteigefung des gesamten Gebäude bewirkt worden, so daß die fraglichen Aufwendungen auch aus diesem Grunde als nachträgliche Herstellungskosten zu qualifizieren seien.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl. auch weiterhin die getätigten Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens als Erhaltungsaufwendungen im Streitjahr in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen.

Ergänzend trägt er vor, durch die Errichtung des Wintergartens als verbesserten Witterungsschutz sei keine wesentliche Änderung des Charakters des Hauses eingetreten. Durch diese Baumaßnahme sei kein zusätzlich vermietbarer Raum entstanden. Durch die Errichtung der Glasüberdachung sei nicht die nutzbare Fläche, sondern nur der umbaute Raum geringfügig vergrößert worden, so daß die Errichtung der Glasüberdachung nicht zu einer erheblichen Substanzverbesserung geführt habe. Die Verlegung von preiswertem Teppichboden sei aus Schallschutzgründen erfolgt. Da in dem Wintergarten keine Heizung vorhanden sei, sei zudem kein neuer Wohnraum im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2. Wohnun...

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