Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verwertungsverbot beim Ankauf von Bank-CDs
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet kein Verwertungsverbot.
2) Die Verwertung von Erkenntnissen, die durch angekaufte "Bank-CDs" erlangt wurden, ist nicht unzulässig.
Normenkette
AO § 88; StGB § 259 Abs. 1; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung eines Veräußerungsgewinns für das Streitjahr 1998 geändert werden konnte.
Der in M wohnhafte Kläger ist Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs G, Gemarkung K. Seine hieraus erzielten Einkünfte werden durch den Beklagten ermittelt und gesondert festgestellt. Der Gewinn wird durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt.
Mit Vertrag vom 28.12.1998 URNr. X/1998 des Notars W veräußerte der Kläger den überwiegenden Teil des Forstes einschließlich eines Forst- und eines Jagdhauses an den B. N. aus C. Der übertragene Grundbesitz war rund 335 ha groß. Der Gesamtkaufpreis wurde mit 4.000.000 DM angegeben. Die in dem Kaufpreis enthaltenen Werte des Forsthauses bzw. des Jagdhauses waren mit 750.000 DM und 50.000 DM beziffert. Die Parzelle S Flur 5 Nr. 854 mit einer Größe von 2,3918 ha verblieb weiter im Betriebsvermögen des Klägers.
Ausweislich der am 11.11.1998 und 25.8.1999 eingereichten Feststellungserklärungen und Gewinnermittlungen erzielte der Kläger im Streitjahr laufende Einkünfte und einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 2.887.362 DM. Dabei waren die Jagdhütte insgesamt und das Forsthaus zu 70 % (* 575.000 DM) als steuerfrei deklariert. Der Beklagte folgte dem zunächst bei Erlass seines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheides vom 27.08.1999. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung stellte er den Veräußerungsgewinn mit Bescheiden vom 26.09. und 09.10.2000 auf 2.906.968 DM fest. Dabei ging der Beklagte entsprechend dem Bericht des Finanzamts für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft N vom 22.08.2000 davon aus, dass der Wert des Forsthauses nicht 750.000 DM, sondern nur 660.000 DM beträgt. Der zu eigenen Wohnzwecken dienende Teil (462.000 DM) könne steuerfrei entnommen werden.
Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen nicht erklärter Kapitaleinkünfte aus einem Nummernkonto bei der Bank M bzw. aus einer Geldanlage bei einer … Stiftung (Schweiz), (X-Stiftung), ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger neben dem beurkundeten Kaufpreis noch 800.000 DM in bar erhalten hatte. So war in einer Hintergrundinformation der Bank M vom 27.07.2002 anlässlich der Gründung der X-Stiftung vermerkt, dass bei Verkauf des Forstgutes DEM 4,8 Mio erlöst worden seien, davon DEM 800.000 steuerneutral. Außerdem bestätigte der Käufer B. N. in seiner Zeugenaussage vom 02.12.2008 gegenüber zwei Steuerfahndungsbeamten eine Kaufpreiszahlung i.H.v. 4,8 Mio DM. Die Geldübergabe habe anlässlich der Beurkundung im Haus des Klägers stattgefunden.
Aufgrund einer entsprechenden Kontrollmitteilung des mit der Aufklärung befassten Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X vom 03.12.2008 erließ der Beklagte unter dem 05.12.2008 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 173 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid für 1998, zugestellt am 09.12.2008. Darin wurde der Veräußerungsgewinn mit 3.706.968 DM in Ansatz gebracht. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Feststellungen der Steuerfahndungsstelle X. Außerdem änderte der Beklagte den Grunderwerbssteuerbescheid vom 10.12.1999. Er erhöhte die dem Käufer gegenüber festgesetzte Grunderwerbsteuer i.H.v. bisher 142.842 DM (87.350 EUR) mit Bescheid vom 04.12.2008 um 14.316,05 EUR und setzte mit Bescheid vom 19.01.2009 Hinterziehungszinsen i.H.v. 8.294 EUR fest.
Im Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Änderung des bestandskräftigen Feststellungsbescheides. Es bestünden insbesondere Zweifel am Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes einer Steuerhinterziehung.
Das Einspruchsverfahren ruhte bis zum Ergehen des abschließenden Berichts der Steuerfahndung vom 16.03.2012. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.2012 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Änderung des bestandskräftigen Feststellungsbescheides lägen vor. Insbesondere stehe zur Überzeugung des Beklagten fest, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerhinterziehung vorlägen. Die Feststellungsfrist betrage daher 10 Jahre. Der Kläger habe eine unrichtige Feststellungserklärung abgegeben und dies auch gewusst und gewollt. Dies ergebe sich aus den objektiven Umständen der Abwicklung des Veräußerungsvorgangs durch Barzahlung der 800.000 DM. Der Zeuge B. N. habe ausgesagt, der Kläger sei Initiator der nicht beurkundeten Barzahlung gewesen. Die eingeschaltete Maklerin des Klägers, Frau C., habe Kenntnis von der Überzahlung gehabt. Die Geldübergabe habe laut Aussage des Zeugen N. im Haus des Klägers stattgefunden.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger zunächst ein ...