rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückserwerb; Aufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Das Motiv der Abwehr eines Konkurrenten für den Grundstückserwerb ist daher unbeachtlich und führt grundsätzlich nicht zu einem Aufwand auf den Geschäftswert.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Aufwendungen zum Erwerb eines Grundstücks.
Die Klägerin (Klin.) betreibt ein Zementwerk in A-Stadt. Hierzu benötigt sie kalkhaltige Gesteinsvorkommen. Üblicherweise erfolgt die Rohstoffbeschaffung dadurch, dass die Klin. von den Landwirten der Umgebung Grundstücke kauft, die über die erforderlichen Gesteinsvorkommen verfügen. Zu Beginn des Streitjahres 1996 hatte die Klin. Vorratsgelände für etwa 80 Jahre.
Der Zementmarkt der Region wird von vier dort ansässigen Zementwerken beherrscht. Im Frühjahr 1996 erfuhr die Klin., dass ein überregionaler Zementkonzern beabsichtige, die Firma … OHG (X-OHG), einen regionalen Mitbewerber der Klin., aufzukaufen, um in den regionalen Zementmarkt einzudringen. Da die X-OHG nur über geringes Vorratsgelände verfügte, schien die Übernahme durch einen fremden Konkurrenten nur dann wahrscheinlich, wenn die X-OHG bis zum Verkauf ausreichend Abbaugelände erwarb. Durch Kaufvertrag vom 29.03.1996 erwarb die Firma A…, an der einer der Gesellschafter der X-OHG beteiligt ist, das Grundstück Gemarkung B… Flur 4, Flurstück 6 mit einer Größe von 294.302 m², das geeignete Gesteinsvorkommen besitzt (C-Grundstück). Um den Ankauf des daneben gelegenen D-Grundstücks durch die X-OHG zu verhindern, erwarb die Klin. dieses 287.067 m² große Grundstück durch Vertrag vom 02.07.1996 zum Kaufpreis von 5.800.000 DM (20,20 DM/m²). Die Erwerbsnebenkosten betrugen 337.153,50 DM. Insgesamt wendete die Klin. also 6.137.153,50 DM auf. Das Grundstück enthält Gesteinsvorkommen, welches die Zementherstellung der Klin. für weitere 14,9 Jahre gewährleisten würde. Das Grundstück ist seit dem Erwerb für 15 Jahre durch den Verkäufer verpachtet. Die Klin. hat die Möglichkeit, den Pachtvertrag mit einer Frist von 18 Monaten wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 02.07.1996 (Akte-Bp-Arbeitsunterlagen) Bezug genommen.
Ein vorheriger Versuch der Klin., das Grundstück zusammen mit zwei weiteren Zementwerksbetreibern zu erwerben, war gescheitert.
Durch Vertrag vom 10.10.1997 erwarb Herr V… X…, ein Gesellschafter der X-OHG, eine neben dem D-Grundstück gelegene Fläche von 431.109 m².
In ihrer Bilanz für 1996 aktivierte die Klin. das D-Grundstück lediglich mit Anschaffungskosten in Höhe von 1.215.024 DM. Dieser Wert entspricht dem Betrag, den die Klin. für ein lediglich landwirtschaftlich nutzbares Grundstück in dieser Lage und Größe für angemessen hält. Den übrigen Kaufpreis in Höhe von 4.922.129,50 DM behandelte die Klin. als sofort abzugsfähige Aufwendungen auf den eigenen Firmenwert. Auf den Hinweis in der Steuerbilanz der Klin. für 1996 wird Bezug genommen (Bilanzakte Bl. 53). Das FA folgte zunächst der Gewinnermittlung der Klin. und stellte die Einkünfte der Klin. aus Gewerbebetrieb durch Bescheid vom 01.12.1997 unter Vorbehalt der Nachprüfung auf 1.491.644 DM fest.
Im Rahmen einer bei der Klin. durchgeführten Bp vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die Zahlungen an die Eheleute D… sowie die Erwerbsnebenkosten seien in vollem Umfang Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Das FA schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 09.06.2000 einen geänderten Feststellungsbescheid, durch den die Einkünfte der Klin. aus Gewerbebetrieb auf 5.852.236,81 DM festgestellt wurden.
Mit ihrem Einspruch machte die Klin. geltend, das Grundstück sei allein zum Zwecke der Konkurrenzabwehr gekauft worden. Mit dem Abbau durch die Klin. sei auf absehbare Zeit nicht zu rechnen, da die Klin. über weitaus günstiger gelegenes Vorratsgelände für viele Jahrzehnte verfüge. Der Grund und Boden sei nur als Nebenprodukt erworben worden. Maßgeblich sei es der Klin. um die Konkurrenzabwehr gegangen. Grund und Boden sei daher nur mit dem Wert für landwirtschaftlich genutzte Flächen zu aktivieren. Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen stellten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Das FA hat den Einspruch durch Entscheidung vom 14.02.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Aufwendungen seien in voller Höhe als Anschaffung des Grund und Bodens zu behandeln. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage begehrt die Klin. den sofortigen Abzug des über 1.215.024 DM hinausgehenden Betrages von 4.922.129,50 DM. Die Klin. habe diesen Betrag allein auf den eigenen Geschäftswert aufgewendet. Aufwendungen zur Verbesserung des Geschäftswerts seien nicht aktivierungsfähig. Einen besonderen innerbetrieblichen Wert h...