rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage mit Zukunftswirkung in Kindergeldsachen nach § 52 Abs. 3 GKG (in der Fassung des 2. Kostenrechtsmoderniesierungsgesetzes - 2. KostRMoG -)
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Zukunftswirkung eines Klageantrages i.S.v. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG (Fassung des 2. KostRMoG) reicht bereits eine künftig zu erwartende wirtschaftliche Bedeutung.
2. Eine Begrenzung der Zukunftswirkung auf den einfachen Jahresbetrag entsprechend der früheren und späteren Gesetzeslage sieht die Gesetzesfassung des 2. KostRMoG nicht vor.
3. Die Begrenzung des Streitwerts bei Untätigkeitsklagen auf 10% ist gerechtfertigt, wenn das Gericht nicht mit der Prüfung der materiellen Rechtsfragen befasst werden soll.
4. Dieser Grundsatz hat zwar keine normative Grundlage, entspricht aber gefestigtem Gewohnheitsrecht.
Tatbestand
I.
Im Hauptsacheverfahren war der Kindergeldanspruch der getrennt lebenden Klägerin für ihre Tochter Z, die im Jahre 2004 geboren wurde, streitig.
Den Antrag der Klägerin vom 19.01.2012 auf Kindergeldzahlung ab November 2008 mit den beigelegten maßgeblichen Erklärungen und Nachweisen lehnte die Familienkasse mit dem Bescheid vom 26.07.2012 ab. Auf den fristgerecht erhobenen und begründeten Einspruch der Klägerin hin hob die Familienkasse am 18.09.2012 den Ablehnungsbescheid auf, ohne jedoch über den Kindergeldanspruch sachlich zu entscheiden. Trotz der Vorlage weiterer Unterlagen blieb die Familienkasse ohne Begründung untätig.
Mit ihrer zulässigen Untätigkeitsklage vom 27.04.2014 beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag vom 19.01.2012 zu entscheiden. Daraufhin gewährte die Beklagte mit dem Bescheid vom 13.06.2014 der Klägerin Kindergeld für Z für den Zeitraum November 2008 bis März 2012 in Höhe von 6.906,98 € zuzüglich des einmaligen Kindergeldbonus von 100 € und unter Anrechnung ausländischer Familienleistungen. Weiter setzte die Familienkasse mit dem Bescheid vom 23.07.2014 das Kindergeld für Z für die Zeit von April 2012 bis Juli 2014 in Höhe von 4.921,84 € fest.
Die Klägerin und die Beklagte erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt. Daraufhin entschied der Vorsitzende gemäß § 138 Finanzgerichtsordnung (-FGO-) mit dem Beschluss vom 14.08.2014, dass die beklagte Familienkasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Am 26.08.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 13.938,18 € (wohl 14.038,18 €) durch das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-) bemesse sich der Streitwert nach den bis zur Klageerhebung entstandenen Beträgen zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergelds bei Festsetzung auf unbestimmte Dauer, im Streitfall in Höhe von 2.109,36 € (12 * 175,78 €). Eine Reduzierung des Streitwerts im Falle der Untätigkeitsklage sei nicht gerechtfertigt, da sich gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (-GKG-) der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für einen Kläger bestimme. Auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.08.2014 und vom 10.09.2014 wird verwiesen.
Die beklagte Familienkasse führt in der Stellungnahme vom 20.10.2014, auf die im Übrigen verwiesen wird, zusammenfassend aus, dass der streitige Zeitraum mit April 2014, dem Zeitpunkt der Klageerhebung, ende. Damit bemesse sich das streitbefangene Kindergeld (November 2008 bis April 2014) einschließlich Kindergeldbonus auf insgesamt 11.401,48 €. Über diesen Zeitpunkt hinaus könne einer Untätigkeitsklage keine Wirkung für die Zukunft zukommen. Da der Klageantrag ausdrücklich auf die Verurteilung der Behörde zur Entscheidung über den Kindergeldantrag gerichtet gewesen sei, sei nur ein Streitwert von 10 % anzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 4 FGO.
Eine Streitwertfestsetzung durch das Prozessgericht war erforderlich, weil der Kläger dies beantragt hat (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG; Ratschow in Gräber, FGO-Kommentar, 7. Aufl. Vor § 135 Rz. 113).
In den für die Streitsache anzuwendenden Regelungen von § 52 GKG (Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes; vgl. § 71 Abs. 1 GKG) war folgendes bestimmt:
1. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
3. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen A...