Entscheidungsstichwort (Thema)
Besonderes elektronischen Steuerberaterpostfach: Verpflichtung zur Priorisierung der Registrierung ("fast lane")
Leitsatz (redaktionell)
1. Steuerberater sind ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit den Finanzgerichten verpflichtet.
2. Haben Steuerberater, den Registrierungsbrief der BStBK noch nicht erhalten, sind sie verpflichtet sich rechtzeitig vor einer Klageerhebung über die "Fast Lane" zum besonderen Steuerberaterpostfach anzumelden und sich so in die Lage zu versetzen, die Klageschrift als elektronisches Dokument übermitteln zu können.
Normenkette
FGO § 52a Abs. 4 Nr. 2, § 52d S. 2
Tatbestand
Fraglich ist die Zulässigkeit der Klage.
I.
Das beklagte Finanzamt erließ am 08.02.2023 eine Einspruchsentscheidung zur Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2014. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält folgende Passage: Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die Internetseite des zuständigen Finanzgerichts.
Die Klägerin erhob durch den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.02.2023 Klage wegen Zinsen zur Einkommensteuer 2014. Das Schreiben ging am 14.02.2023 per Post beim Finanzgericht ein.
Im Eingangsbestätigungsschreiben vom 14.02.2023, das am 15.02.2023 per Digifax an den Klägervertreter versandt wurde, erteilte das Gericht folgenden Hinweis:
Mit der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 01.01.2023 haben auch Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an das Finanzgericht zu übermitteln (§ 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO).
Die Nichteinhaltung der aktiven Nutzungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Nachricht und der damit verbundenen Prozesshandlungen.
Bei fristgebundenen bestimmenden Schriftsätzen wird auf die Anforderungen des § 56 FGO hingewiesen.
Ihre Klage ist auf Papier per Post eingegangen.
Daher bestehen derzeit Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.
Die Einspruchsentscheidung datiert vom 08.02.2023. Nach der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt sie am 11.02.2023 als bekannt gegeben und, da dieser Tag auf einen Samstag fällt, schließlich am Montag, den 13.02.2023, als bekannt gegeben. Damit beginnt die Klagefrist am 14.02.2023 um 0 Uhr und endet am 13.03.2023 um 24 Uhr.
Sie haben daher noch bis zum 13.03.2023 Gelegenheit, eine den Anforderungen der §§ 52a, 52d FGO entsprechende Klageschrift vorzulegen.
Höchst vorsorglich weise ich Sie auf die Information der Bundessteuerberaterkammer, insbesondere auf I.1. der FAQ - Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) (Stand 23. Januar 2023) unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/fileadmin/user_upload/pdfs3/20230123_FAQ_StB_Plattform_end.pdf hin (Stichwort "Fast Lane für Steuerberater, die vor dem Finanzgericht Klagen führen").
Entsprechende richterliche Hinweise waren Ihnen gegenüber bereits am 31.01.2023 im Verfahren 6 K 129/23 ergangen.
Bitte äußern Sie sich hierzu bis zum 13.03.2023.
Am 15.02.2023 teilte Steuerberater K, lt. Angaben auf dem Klageschriftsatz Leitung der Beratungsstelle Stadt 1 der Kanzlei des Klägervertreters, per E-Mail mit: Die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerpostfachs ist unserer Kanzlei mangels Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer bisher noch nicht möglich.
II.
Neben dem vorliegenden Verfahren betreibt der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin beim Finanzgericht Nürnberg ein Verfahren wegen Einkommensteuer 2014 Az. 6 K 129/23, Eingang 31.01.2023 per Fax.
In diesem Verfahren wurde der Prozessbevollmächtigte mit Einlegung der Klage am Tag des Klageeingangs auf die Regelungen der §§ 52a, 52d FGO hingewiesen sowie auf die FAQ der Steuerberaterkammer bzw. auf die Steuerberaterplattform unter Nennung des Stichworts "Fast Lane für Steuerberater, die vor dem Finanzgericht Klagen führen". Ferner wurde eine Frist zur Äußerung hierzu gesetzt, die wiederum dem Tag des Endes der Klagefrist entsprach, die das Gericht aus dem Datum der Einspruchsentscheidung errechnet hatte. Dieses Schreiben wurde per Digifax versandt.
Am 13.02.2023 teilte Steuerberater K per E-Mail den o.g. Text mit.
Der Prozessbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 28.02.2023 im Verfahren 6 K 129/23 eine Klagebegründung vor, die am gleichen Tag per Fax und am Folgetag per Briefpost bei Gericht einging; der Prozessbevollmächtigte beschränkte sich auf Ausführungen in der Sache. Das Finanzgericht wies mit Schreiben vom 28.02.2023 (per Digifax) erneut auf die Regelung der §§ 52a, 52d FGO hin.
III.
Im streitgegenständlichen Verfahren 6 K 177/23 verwies das Gericht mit Schreiben vom 08.03.2023 (per Digifax) erneut auf die Regelung der §§ 52a, 52d FGO und ergänzte:
Soweit Sie vortragen, bisher noch keinen Registrierungsbr...