Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Versagung von Sonder- und Normalabschreibungen nach § 4 FördG bzw. § 7 EStG mangels Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten von Grundbesitz
Leitsatz (redaktionell)
Zur Vornahme von Sonderabschreibungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 FördG) und Normalabschreibungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG) ist nur der wirtschaftliche Eigentümer von Grundbesitz berechtigt.
Weder der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags noch die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) führen als solche zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf diesen übergehen.
Normenkette
EStG § 7; FördG § 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die nachträgliche Versagung von Sonder- und Normalabschreibungen nach § 4 FördG bzw. § 7 EStG mangels Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten von 8 Doppelhaushälften.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1996 bis 2003 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 23.12.1996 zwei Grundstücksflächen in A (Thüringen). Die Veräußerin verpflichtete sich, bis 01.09.1997 bzw. 15.09.1997 4 Doppelhaushälften und bis 01.10.1997 bzw. 15.10.1997 weitere 4 Doppelhaushälften zu errichten. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 3.193.500 DM, von dem 442.000 DM auf den Grund und Boden, 2.664.000 DM auf die 8 Doppelhaushälften samt Außenanlagen, 56.000 DM auf die Hausanschlusskosten, 28.500 DM auf die Architektenkosten und 3.000 DM auf die Plangenehmigung entfielen. Der Kaufpreis war am Tag der Beurkundung Zug um Zug gegen die Gestellung einer unbefristeten Bankbürgschaft der Kreis- und Stadtsparkasse B zur Zahlung fällig. Nach den vertraglichen Bestimmungen gingen Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr des Vertragsobjektes mit dessen Übergabe und Abnahme des Bauwerkes auf den Käufer über. Der Verkäufer hatte dem Käufer den Tag der Bezugsfertigkeit rechtzeitig mitzuteilen und zur Abnahme des Bauwerks aufzufordern.
Darüber hinaus verpflichteten sich die Vertragsparteien unter III. des Kaufvertrags, die Messungsanerkennung und die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen und die erforderlichen Grundbuchanträge zu stellen, wenn das amtliche Vermessungsergebnis vorliegt, das Bauvorhaben fertiggestellt und der volle Kaufpreis gezahlt ist.
Der Kaufpreis wurde gegen Gestellung einer Bürgschaft der Kreis- und Stadtsparkasse B am 27.12.1996 gezahlt. In den Jahren 1997 und 1998 fielen Anschaffungsnebenkosten von 121.764 DM bzw. 11.644 DM an.
Die 8 Doppelhaushälften wurden von der Veräußerin im Zeitraum März bis Dezember 1997 errichtet. Der Kläger verweigerte jedoch die Abnahme der Gebäude wegen nicht vertragsgemäßer Herstellung.
Wegen vom Kläger behaupteter Mängel wurde im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens von dem Sachverständigen 1 aufgrund einer Ortsbesichtigung vom 01.12.1998 ein Schiedsgutachten erstellt. Darin stellte der Gutacher u.a. Mängel in der Ausführung der Böschung zum Kellerbereich und der damit in Zusammenhang stehende Oberflächen- und Schichtenwasserabführung sowie in der Ausführung des Anschlusspunktes Fensterbank-Betonabdeckung-Brüstungsgeländer fest, deren Beseitigung Voraussetzung für die sichere Benutzung und Erhaltung der Gebäude ist.
In dem am 22.10.1999 von der Veräußerin angestrengten Klageverfahren wegen Herausgabe der Bürgschaft der Kreis- und Stadtsparkasse B vor dem Landgericht C verweigerte der Kläger deren Herausgabe wegen nicht ordnungsgemäßer Fertigstellung. In diesem Verfahren fasste das Landgericht am 15.03.2000 den Beschluss, u.a. über die Behauptung der Klägerin, die von ihr erstellten 8 Doppelhaushälften seien mängelfrei und abnahmefähig, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Veräußerin verständigte sich der Kläger im Wege eines Vergleichs am 06.8.2003 mit der Kreis- und Stadtsparkasse B auf die Übertragung seines Rechts aus dem Kaufvertrag vom 23.12.1996 an die Kreis- und Stadtsparkasse B gegen Zahlung eines Betrags von 1.150.000 €.
Der Kläger machte in den Einkommensteuererklärungen 1996 bis 2002 für diese Objekte folgende Werbungskosten geltend:
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1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
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DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
€ |
Sonder-AfA : (50 % bzw. 20 %) |
1.375.750 |
21.918 |
2.329 |
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Normal-AfA |
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4.769 |
53.855 |
53.855 |
57.553 |
57.553 |
27.535 |
Zinsaufwendungen |
2.028 |
137.235 |
101.117 |
69.261 |
51.288 |
15.771 |
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Maklergebühr |
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4.960 |
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Anwaltskosten |
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37.428 |
11.877 |
4.194 |
|
28.489 |
Sonstiges |
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600 |
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Summe Werbungskosten |
1.377.778 |
168.882 |
194.729 |
134.993 |
113.035 |
73.924 |
56.024 |
Im Streitjahr 2003 erklärte der Kläger aus der Veräußerung der 8 Doppelhaushälften einen Verlust nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG von 548.581,68 €.
Mit Bescheiden für die Jahre 1996 bis 2003 ...