Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einstellung eines Geschäftsbetriebs einer Holdinggesellschaft nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1995
Leitsatz (redaktionell)
Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein. Bei einer Holdinggesellschaft ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb danach solange nicht eingestellt, wie sie noch geschäftsleitend tätig ist. Das Halten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft reicht deshalb dem Grunde nach für die Annahme eines Geschäftsbetriebs aus; dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung. Dies gilt allerdings nicht für das Halten einer wirtschaftlich wertlosen Beteiligung. Etwaige in einem solchen Fall anstehenden Abwicklungsmaßnahmen sind nicht als Teil einer werbenden Tätigkeit anzusehen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 4; GewStG § 10a S. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 1995 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 („Mantelkauf“) bzw. des § 10 a Satz 4 GewStG verwirklicht hat.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Fa. A-GmbH, deren Firmenname zuvor u.a. B-GmbH lautete. Gegenstand dieser Gesellschaft war u.a. die Beteiligung an Unternehmen der Branchen Foto, Audio, usw.
Erklärungsgemäß setzte das Finanzamt am 13.09.1996 die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag der Fa. A-GmbH für das Jahr 1995 auf 0 DM fest und stellte zum 31.12.1995 den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf 26.876.265 DM und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 25.712.922 DM fest. Sämtliche Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 10.04.2001 erließ das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung (Prüfungsbeginn 1998; vgl. BP-Bericht vom 19.01.2001) Änderungsbescheide, in denen es die Körperschaftsteuer 1995 auf 736.621 DM festsetzte und den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.1995 zur Körperschaftsteuer auf 0 DM feststellte; zum 31.12.1994 verblieb er unverändert bei 11.520.881 DM. Die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1994 hob es auf (zuvor festgestellt: 8.560.022 DM), den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.1995 setzte es auf 77.597 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung lag insbesondere folgender Vorgang zu Grunde:
Am 27.09.1995 verkaufte die Fa. B Holding AG, 1, ihre 100%-ige Beteiligung an der Fa. B-GmbH mit sofortiger Wirkung an die dem gleichen Konzern zugehörige Fa. A AG. Der Kaufpreis betrug 7 Mio. DM.
In § 4 Abs. 2 des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages vereinbarten die Parteien, dass das Ergebnis einer Betriebsprüfung auf diesen Vertrag Einfluss haben soll, wenn die steuerliche Auswirkung mehr als 5% des Kaufpreises beträgt. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Klausel trafen die Vertragsparteien am gleichen Tag folgende privatschriftliche Zusatzvereinbarung:
„Die B-GmbH wird nach dem Verkauf ihrer Beteiligungen an der C-Gruppe (C Verwaltungs GmbH, C Verwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs-KG, C Verwaltungs GmbH & Co. Grundstücks-KG Str. 1 und C Verwaltungs GmbH & Co. Grundstücks-KG Str. 2, alle in D-2) einen steuerlichen Verlustvortrag von 28.620.536,-- DM haben.
Sollte dieser steuerliche Verlustvortrag ganz oder teilweise von den Finanzbehörden nicht anerkannt werden, so reduziert die B Holding AG [Verkäuferin] gegenüber der A Aktiengesellschaft [Käuferin] den über das Stammkapital hinausgehenden Kaufpreis für die B Beteiligungsgesellschaft GmbH-Anteile um den gleichen Prozentsatz, um den sich der Verlustvortrag vermindert. [...]“
Daneben sagte die Verkäuferin der B-GmbH zur Beseitigung der bilanziellen Überschuldung u.a. eine bare Einzahlung in die Kapitalrücklage i.H.v. 28.800.584,29 DM zu.
Am 05.10.1995 erwarb die Fa. B-GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung ab 30.09.1995, 24.00 Uhr, von der Fa. A AG die 100%-ige Beteiligung an der Fa. D GmbH. Der Kaufpreis betrug 5 Mio. DM, ein etwaiger Gewinn sollte der Käuferin bereits ab dem 01.01.1995 zustehen.
Am 27.11.1995 verkaufte die Fa. B-GmbH vollumfänglich ihre Minderheitsbeteiligungen (je 45%) an der C-Gruppe. An den damit verbundenen Gewinnbezugsrechten und Verlusttragungspflichten nahmen die Käufer bereits ab dem 01.10.1995 teil.
In der Gewinnermittlung 1995 saldierte die B / A-GmbH die phasengleich aktivierten Gewinnanteile i.H.v. 1.714.533,73 DM aus ihrer Beteiligung an D mit den aus der Beteiligung an der C-Gruppe erlittenen Verlusten.
Der Betriebsprüfer und ihm folgend das Finanzamt akzeptierten die Verlustverrechnung nicht. Der Verlustabzug sei gemäß § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 zu versagen, weil die A AG von ihrer ausländischen Mutter [B Holding AG] einen Mantel [verlustbelastete B-GmbH] erworben habe.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg; gegen die abweisende Einspruchsentscheidung vom 09.02.2004 hat die Klägerin am 10.03.2004 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Tatbestandsmerkmale des ...