Entscheidungsstichwort (Thema)
Erträge aus einem rückabgewickelten Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Der im Rahmen einer Rückabwicklung eines Darlehensvertrages von einem Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz für die vom Kreditinstitut erbrachten Leistungen (Nutzungsvergütung nach § 346 BGB) stellt einen Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.
2. Die an die Bank als Wertersatz für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals gezahlten Zinsen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).
Normenkette
AO § 165 Abs. 1 S. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Wesentlichen, ob der Nutzungswertersatz, den der Kläger im Rahmen einer Rückabwicklung seiner Baufinanzierung erhalten hat, der Einkommensbesteuerung unterliegt sowie hilfsweise die Mehrfachgewährung des Werbungskostenpauschbetrages bei Einkünften aus Kapitalvermögen, der alternative Ansatz von Prozesskosten als Sonderausgaben und Kosten eines Arbeitszimmers.
Der Kläger wird beim beklagten Finanzamt einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Flugbegleiter.
Die Einkommensteuer für 2016 wurde zuletzt mit nach Einspruchseinlegung geändertem Bescheid vom 06.07.2017 anhand der im März 2017 eingereichten Steuererklärung und ergänzenden Angaben auf 9.289 € teilweise vorläufig (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung, AO) festgesetzt. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigte das Finanzamt u. a. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 940,- €. Geltend gemachte Anwaltskosten lt. beigefügter Rechnung für ein Verfahren Kläger ./. BANK A vom 24.03.2016 in Höhe von 5.933,- € berücksichtigte das Finanzamt weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen. Laut ebenfalls beigefügter E-Mail des Anwalts war nach Rücknahme der Berufung durch die Bank ein Betrag in Höhe von 76.291,56 € an die Bank zu zahlen.
Durch eine Mitteilung des Finanzamts für Körperschaften I in 1 (Eingang am 22.11.2017) erfuhr das beklagte Finanzamt, dass der Kläger seine Baufinanzierung bei der BANK A aufgrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung rückabgewickelt hatte. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei daraus resultierenden Nutzungsüberlassungsentgelten, Vergleichszahlungen und anderweitigen Ausgleichszahlungen um steuerpflichtige Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) handele. Eine Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer durch die BANK A sei nicht erfolgt, daher könne das beklagte Finanzamt als zuständiges Wohnsitzfinanzamt des Gläubigers die Nachforderung der zu wenig erhobenen Kapitalertragsteuer vornehmen.
Das Finanzamt 1 teilte weiter mit, dass zum Darlehen Nr. 0000 "Zinsen auf Raten aus Urteil (Nutzungswertersatz)" in Höhe von 7.559,96 € durch Verrechnung am 26.04.2016 geleistet worden seien.
Der zunächst gegen den Kläger erlassene Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer wurde nach Einspruchseinlegung auf 0 € herabgesetzt.
Mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 29.11.2018 setzte das Finanzamt die Steuer auf 10.961 € herauf und unterwarf Kapitaleinkünfte in Höhe von 6.691 € (7.559 € abzüglich laufender Verluste aus Kapitalvermögen in Höhe von 67 € und Sparer-Pauschbetrag 801 €) der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG (Steuerbetrag 1.672 €). Nach den Bescheiderläuterungen ergab die beantragte Günstigerprüfung, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger für den Kläger wäre. Laut Abrechnungsteil erfolgte keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 08.01.2019 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Klage erhoben.
Der Klägervertreter beantragt,
den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 29.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.01.2019 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer um 1.672 € und der Solidaritätszuschlag dementsprechend um 91,96 € herabgesetzt wird.
Hilfsweise beantragt er, den Bescheid dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 7.209 € berücksichtigt und die Steuer entsprechend herabgesetzt wird.
Hilfsweise beantragt er weiter, den Bescheid dahin zu ändern, dass Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.430,21 € an Gerichtskosten und 5.932,71 € an Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden und die Steuer entsprechend herabgesetzt wird.
Hilfsweise, den Bescheid dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für ein Arbeitszimmer im Gesamtbetrag von 1.250 € (zusätzlich 310,- €) berücksichtigt werden.
Zur Begründung ist im Wesentlichen dargelegt, dass der Kläger bei der...