Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwer aus einem Steuerbescheid ergibt sich nicht aus einzelnen Besteuerungsgrundlagen, sondern aus der Steuerfestsetzung.
2. Die Absetzung von Erstattungsbeträgen nach § 11 Abs. 2 AStG erfolgt nicht im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 EStG, sondern stellt einen eigenen Regelungsbereich dar.
3. Das Außensteuergesetz sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der hinzuzurechnenden ausländischen Einkünfte das Steuererstattungsverfahren oder das Steueranrechnungsverfahren .
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; AStG § 11 Abs. 2-3; EStG § 36 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sowie der Regelungsgehalt des Abrechnungsteils des Bescheids.
Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.
Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er hält im Privatvermögen eine Beteiligung an der Firma Y. S.A., Schweiz, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht (künftig: GR). Die GR erzielte im Streitjahr als Holdinggesellschaft ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG. Die GR ist beim B.-Finanzamt steuerlich erfasst.
Für das Feststellungsjahr 1973 erließ das B.-Finanzamt am 11.11.1977 für die GR einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG, der dem Kläger einen Hinzurechnungsbetrag von 13.334 DM und Steuern nach § 12 Abs. 1 AStG von 13.959 DM zuwies. Ausschüttungen nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. wurden nicht festgestellt.
Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1976-1978 erging für die GR als Zwischengesellschaft am 19.12.1983 ein geänderter gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid 1978 nach § 18 AStG, der für den Kläger einen Hinzurechnungsbetrag von 192.131 DM, Ausschüttungen nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. von 450.236 DM und einen Ausschüttungsüberschuss von 258.105 DM auswies.
Das beklagte Finanzamt setzte danach im Einkommensteuerbescheid 1978 vom 30.11.1988 von der festzusetzenden Steuer eine Einkommensteuererstattung gem. § 11 Abs. 2 AStG a. F. von 27.313 DM ab.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide nach § 18 AStG für die Jahre 1976-1978 (BFH-Urteil vom 02.07.1997 I R 32795) erließ das B.-Finanzamt am 18.12.1997 folgende geänderte Feststellungsbescheide 1976 und 1977, wobei der Feststellungsbescheid 1977 erstmals einen Ausschüttungsüberschuss auswies:
Hinzurechnungszeitpunkt |
Maßgebende Beteiligung |
Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 AStG |
Ausschüttungen i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG |
Grundbetrag |
Steuern nach § 12 AStG |
01.01.1976 |
12,502 v.H |
8.296 DM |
0 DM |
8.296 DM |
23.661 DM |
01.01.1977 |
12,502 v.H. |
95.177 DM |
159.106 DM |
-63.929 DM |
60.369 DM |
Die im Bescheid 1978 vom 19.12.1983 festgestellten Besteuerungs- bzw. Berechnungsgrundlagen blieben unverändert.
Bei der Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags 1976 unterstellte das Finanzamt unter Hinweis auf die Darstellung im Betriebsprüfungsbericht eine Option nach § 12 Abs. 1 AStG.
Mit Bescheid vom 06.07.1999 setzte das Finanzamt den Einkommensteuererstattungsbetrag 1977 nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. auf 1.679 DM fest. Dabei wurde der Grundbetrag von - 63.929 DM zum Teil auf die anzusetzenden Hinzurechnungsbeträge (einschließlich Steuern nach § 12 AStG) 1973 von 27.293 DM und 1976 von 31.957 DM verrechnet.
Von dem negativen Grundbetrag 1978 i.H.v. 258.105 DM waren zunächst im Rahmen einer Schattenveranlagung 155.534 DM auf das Jahr 1977 zurückgetragen worden. Da sich im geänderten Feststellungsbescheid 1977 vom 18.12.1997 anstelle des bisherigen positiven Grundbetrags in Höhe von 155.534 DM ein negativer Grundbetrag ergab, entfiel im Streitjahr ein fiktiver Rücktrag des Ausschüttungsüberschusses auf das Vorjahr.
Dementsprechend erließ das beklagte Finanzamt am 15.07.1999 einen "Bescheid über eine Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 AStG", in dem es "die Einkommensteuer für 1978" auf 0 DM festsetzte. Der Bescheid erging für Herrn und Frau C. und D. A..
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2001 führte das Finanzamt sinngemäß aus:
Der nach § 11 Abs. 2 AStG a. F. zu erstattende Steuerbetrag werde in einem besonderen Erstattungsverfahren festgesetzt, auf das § 37 Abs. 1 AO anzuwenden sei. Nach der bisher geltenden Verwaltungspraxis seien die zu erstattenden Steuern im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Jahres des Ausschüttungsüberschusses festgesetzt worden. Nach dem BFH-Urteil vom 05.04.1995 I R 81/94, BStBl. II 1995, 629, seien die zu erstattenden Steuern gem. § 11 Abs. 2 AStG a.F. durch einen Erstattungsbescheid festzusetzen.
Die Erstattung von Steuern nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sei Bestandteil der Hinzurechnungsbesteuerung. Dementsprechend seien die hierfür erforder...